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Rätselecke / Antw: Bilderrätsel 972
« Letzter Beitrag von partybombe am 13.04.2024, 18:19 Uhr »
Albanien?
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Ich halte es für ziemlich sinnlos, hier mit deutschen Fristen zu argumentieren.

Und ich halte es für ziemlich sinnlos, Fristen irgendwie zu werten, wenn man offensichtlich die Rechtslage nicht kennt. Wieso sollen drei Monate in den USA sehr wohl ein besonders langer Zeitraum. Weiss ja offensichtlich niemand hier.
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Rätselecke / Antw: Bilderrätsel 972
« Letzter Beitrag von TR74 am 13.04.2024, 15:08 Uhr »
Westlich Debar in Nordmazedonien

Ja, westlicher

Irgendwie kann ich jetzt langsam eine Strategie erkennen.... :D :wink:
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Rätselecke / Antw: Bilderrätsel 972
« Letzter Beitrag von partybombe am 13.04.2024, 15:03 Uhr »
Westlich Debar in Nordmazedonien
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Rätselecke / Antw: Bilderrätsel 972
« Letzter Beitrag von TR74 am 13.04.2024, 14:32 Uhr »
Auch noch nördlich Sarajevo

Nein südlicher
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G-One Allround?

Ja, genau die.

Hier sind wohl die wirklichen Kenner vereint. Ich dagegen kann lediglich den Mut, der sich aus meiner Sicht ein wenig auch auf die Haftungsfrage bezieht, wie das fahrerische Können bewundern und danken für die tollen Eindrücke. Ich würde mich so etwas nie trauen.
Somit bleibt ein für mich ganz ungewöhnlicher Reisebericht, der mir die Sicht auf eine andere Welt eröffnet. :dankeschoen:
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Ich halte es für ziemlich sinnlos, hier mit deutschen Fristen zu argumentieren. Maßgeblich ist zunächst das Recht in dem US-Staat der Übertretung.

Auch nur spekulativ: Wenn es dort eine Halterhaftung gibt (wie z.B. in Österreich) und der Halter (Vermieter) 1. zahlt innerhalb der dort geltenden Fristen und 2. hat im Mietvertrag die Erstattung solcher Zahlungen geregelt, dann gelten die Verjährungsfristen für zivilrechtliche Verträge. Das wären bei uns drei Jahre (die 6 Monate des 548 BGB gelten nur für den Ersatz von Schäden am Mietwagen, nicht für die Mietforderung).

Aber wie gesagt, helfen kann da nur ein Kenner des US-Rechts.

Das sehe ich genauso, zumal die Fristen teils deutlich von den unseren abweichen. So sind diese z.B. in Kroatien wohl 5 und in Spanien 4 Jahre, die Schweiz hat - meine ich - 3 Jahre.
Wie bereits beschrieben, sind aber sowieso das US-Recht und die mietvertraglichen Vereinbarungen dieses Falles maßgeblich und davon wissen wir hier wohl (zumindest was konkret geschrieben wurde) einfach zu wenig.
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Rätselecke / Antw: Bilderrätsel 972
« Letzter Beitrag von partybombe am 13.04.2024, 12:52 Uhr »
Auch noch nördlich Sarajevo
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Chat, Grüße und Unterhaltung / Antw: Morgengruß
« Letzter Beitrag von partybombe am 13.04.2024, 12:50 Uhr »
wir haben heute Sonnenschein bei 19 Grad
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Ich halte es für ziemlich sinnlos, hier mit deutschen Fristen zu argumentieren. Maßgeblich ist zunächst das Recht in dem US-Staat der Übertretung.

Auch nur spekulativ: Wenn es dort eine Halterhaftung gibt (wie z.B. in Österreich) und der Halter (Vermieter) 1. zahlt innerhalb der dort geltenden Fristen und 2. hat im Mietvertrag die Erstattung solcher Zahlungen geregelt, dann gelten die Verjährungsfristen für zivilrechtliche Verträge. Das wären bei uns drei Jahre (die 6 Monate des 548 BGB gelten nur für den Ersatz von Schäden am Mietwagen, nicht für die Mietforderung).

Aber wie gesagt, helfen kann da nur ein Kenner des US-Rechts.
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