Hallo,
Zitat:
Selbst ein Angestellter, der sich krank melde, weil er lieber zu einer Sportveranstaltung als ins Büro wolle, müsse befürchten, als Krimineller verfolgt zu werden, schrieb der konservative Richter in einem Sondervotum.Gigantisch! So etwas darf natürlich nicht geahndet werden!
Wenn ich mich allerdings nicht ganz falsch erinnere, erfüllt das bei uns schlicht und einfach den Tatbestand des Betruges; da braucht es keine unbestimmten Pauschalregelungen.
§ 263 Abs. 1 StGB:
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Vorspiegelung falscher Tatsachen: Krankmeldung in gesundem Zustand
Irrtum: Arbeitgeber hält ihn für krank
beabsichtigter rechtwidriger Vermögensvorteil: Lohn ohne Arbeit
dadurch bedingter Vermögensschaden: Lohnfortzahlung ohne Gegenleistung