Storno des Rückflugs nichtig
Eine Fluggesellschaft darf einen Rückflug nicht einfach stornieren, wenn der Kunde den Hinflug nicht antritt. Eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nichtig, da es sich aus Sicht des Fluggastes um eine überraschende Klausel handele, entschied das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil (Az.: 31 C 2972/05). Nach allgemeinem Vertragsrecht stehe es jedem Vertragspartner frei, ob und inwieweit er erworbene Leistungen in Anspruch nehme. Das Gericht gab mit seinem in der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" veröffentlichten Urteil der Schadenersatzklage eines Unternehmens statt.
Die Firma hatte für mehrere Mitarbeiter kombinierte Hin-und Rückflüge gebucht. Die Mitarbeiter nahmen zwar den Hinflug zu dem gebuchten Zeitpunkt nicht wahr, sondern flogen an einem anderen Tag. Den Rückflug wollten sie aber wie vereinbart antreten. Die Fluggesellschaft verweigerte dies mit der Begründung, Hin-und Rückflug könnten nur "im Paket" genutzt werden. Daher habe man den Rückflug storniert. Das Unternehmen musste einen neuen Rückflug buchen und verlangte von der Fluggesellschaft die Erstattung der zusätzlichen Flugkosten in Höhe von rund 3350 Euro. Das Amtsgericht sah die Forderung als begründet an.
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