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Unterhaltung & aktuelle Hinweise => Aktuelle Meldungen / Radio- & Fernsehtipps => Thema gestartet von: wuender am 13.09.2013, 13:09 Uhr

Titel: Streit mit US-Behörde: Name zu lang für Führerschein
Beitrag von: wuender am 13.09.2013, 13:09 Uhr
Janice Keihanaikukauakahihuliheekahaunaele heißt tatsächlich so und will auch so identifiziert werden. Das Problem: Ihr Name ist zu lang für den Führerschein und andere offizielle Dokumente. Die Frau aus Hawaii will das aber nicht akzeptieren.

Bericht auf Spiegel online (http://www.spiegel.de/panorama/leute/janice-keihanaikukauakahihuliheekahaunaele-name-zu-lang-fuer-ausweis-a-922042.html)

Schöne Grüße,
Dirk
Titel: Re: Streit mit US-Behörde: Name zu lang für Führerschein
Beitrag von: Danielboy1984 am 13.09.2013, 14:04 Uhr
OMG  :shock: wie will man den den Namen auf einen Führerschein bekommen ?  :wink:
Titel: Re: Streit mit US-Behörde: Name zu lang für Führerschein
Beitrag von: playmaker11 am 17.09.2013, 07:09 Uhr
Simone Greiner-Petter-Memm, da wirds mit dem Nachnamen in D auch knapp  :wink:
Titel: Re: Streit mit US-Behörde: Name zu lang für Führerschein
Beitrag von: Davidc am 18.09.2013, 21:13 Uhr
Simone Greiner-Petter-Memm, da wirds mit dem Nachnamen in D auch knapp  :wink:

Nach BGB § 1535 ist so eine Name eigentlich in Deutschland unzulässig.
Titel: Re: Streit mit US-Behörde: Name zu lang für Führerschein
Beitrag von: mrh400 am 18.09.2013, 22:24 Uhr
Ich nehme an, Du meinst § 1355 Abs. 4.

Das war aber nicht immer so. Von 1958 - 1994 gab es keine derartige Beschränkung. Die Pythia vom Bodensee hieß eine Zeit lang Elisabeth Noelle-Neumann- Maier-Leibnitz. Auch Simone Greiner-Petter-Memm hat offensichtlich vor 1993 geheiratet.
Titel: Re: Streit mit US-Behörde: Name zu lang für Führerschein
Beitrag von: Davidc am 19.09.2013, 19:18 Uhr
Ich nehme an, Du meinst § 1355 Abs. 4.

Das war aber nicht immer so. Von 1958 - 1994 gab es keine derartige Beschränkung. Die Pythia vom Bodensee hieß eine Zeit lang Elisabeth Noelle-Neumann- Maier-Leibnitz. Auch Simone Greiner-Petter-Memm hat offensichtlich vor 1993 geheiratet.

Ops, ja natürlich meinte ich BGB 1355, IV.
Danke für die Korrektur.

Ich finde diese Regelung gut. Noch immer lässt das Namensrecht zahlreiche Varianten zu.