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Passagiere haben auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie aufgrund eines verpassten Anschlussflugs mehr als drei Stunden später am Zielort ankommen als vorgesehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Mit dem Urteil bekräftigte das oberste deutsche Zivilgericht seine bisherige Rechtsprechung. Demnach ist die Verspätung am Endziel maßgeblich und nicht der Zeitpunkt des Abflugs.