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Autor Thema: Neues Urteil: bei "No Show" Anspruch auf Rückflug  (Gelesen 1311 mal)

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Mel on Tour

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Neues Urteil: bei "No Show" Anspruch auf Rückflug
« am: 14.10.2006, 17:38 Uhr »
Ließen Passagiere einen Hinflug verfallen, nahmen Airlines sie auf dem Rückflug wegen "No Show" i.d.R. nicht mir. Das ist nun nach einem Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt (AZ: 31 C 2972/05-74) nicht mehr erlaubt: Denn laut BGB stehe es jedem frei, gekaufte Leistungen nur teilweise in Anspruch zu nehmen, also auch Tickets zu Sonderkonditionen. Die Ausschlussklauseln seien in dem Wust des Kleingedruckten ohnehin kaum auffindbar.
Hintergrund der Entscheidung war eine Schadensersatzklage von Firmenmitarbeitern, die beim Rückflug von der Airline stehengelassen worden waren. Sie hatten zwei günstigere Returntickets gekauft, wollten aber nur die Rückflüge nutzen.

(Quelle: Reise&Preise, Ausgabe 4/2006)

Allerdings habe ich nichts darüber gefunden, ob das nur deutsche Airlines betrifft oder auch internationale Flüge, bzw. nur Flüge ab/bis Dtl. Weiß zufällig jemand mehr dazu?
Viele Grüße, Mel

Justinian

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Re: Neues Urteil: bei "No Show" Anspruch auf Rückf
« Antwort #1 am: 14.10.2006, 18:17 Uhr »
Hallo Mel,

das Urteil vom 21.02.2006 hatte ich schon hier angesprochen. Gut, dass Du es noch mal erwähnst, denn ich habe es im Volltext vorliegen und wollte es ja noch mal im Original lesen, denn manche Medien geben die Begründung nur sehr schief wieder.

Was man schon sagen kann: es betrifft alle Verträge mit Airlines, die nach Deutschem Recht geschlossen wurden. Dennoch sollte nicht unerwähnt bleiben, dass in Deutschland nicht das Case-Law-System herrscht, ein ähnlicher Sachverhalt bei einem anderen Gericht also durchaus anders entschieden werden könnte.

Gruss Justinian

EDIT:
So, habe es endlich gelesen. Aus dem Urteil kann man herauslesen, dass es sich um keine deutsche Airline gehandelt hat, es um Flüge zwischen Deutschland und Europa ging.
Das AG Frankfurt stellt auf zwei Dinge ab, zum einen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und darauf, dass es sich hierbei um eine überraschende Klausel handelt. Zu ersterem ist zu sagen, dass bei dieser speziellen Buchung es dem Kunden wohl nahezu unmöglich gemacht wurde zu durchschauen, welche Vertragsbedingung anzuwenden ist. Es ist anzunehmen dass diese Airline diesbezüglich sicherlich nachbessert und diese Problematik bei anderen Fluggesellschaften gar nicht besteht.
Bezüglich der überraschenden Klausel fehlte dem Gericht eine ausdrückliche Hervorhebung dieser Klausel (die ja eben aus gerade oben genannten Gründen nicht vorlag). Aber auch hier ist anzunehmen, dass die Fluggesellschaften nachbessern, was grundsätzlich möglich wäre. Wenn dies nicht geschehen ist steht dem Fluggast grundsätzlich frei zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie erworbene Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.