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Autor Thema: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)  (Gelesen 2917 mal)

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Chrisb

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Hallo,

Ich habe Mitte September mit Continental Airlines folgenden Rücklug aus den USA: Philadelphia-New York-Dublin...
Ist es möglich erst in New York in den Flieger zu steigen, sprich den Flug Philadelphia-New York aszulassen bei besagter Fluggesellschaft. Lufthansa hat ja vor kurzem ein Gesetz durchgesetzt das eben Flüge vollständig angetreten werden müssen, bei US Airways ist es genauso, wie ist es allerdings bei Continental? Auf der Continental Homepage selber ist zu dem Thema nichts zu finden. Hat jemand Erfahrungen bzw. selber in letzter Zeit einen Flug von Continental nur teilweise wahrgenommen, ohne das der komplette Flug storniert wurde oder es sonstige Probleme gab?

Gruß Chrisb

Jack Black

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #1 am: 30.08.2009, 13:05 Uhr »
>Lufthansa hat ja vor kurzem ein Gesetz durchgesetzt das eben Flüge vollständig angetreten werden müssen,

Ein Gesetz? Niemals. Vielleicht haben sie einen entsprechenden Prozess gewonnen (Link?), aber ein Gesetz gibt es ganz bestimmt nicht dazu.

Ansonsten läufst Du wirklich Gefahr, dass das einfach ein "No-Show" wird. Da solltest Du Dich auch nicht auf dieses Forum verlassen, sondern Dir den Flug von der Fluggesellschaft so bestätigen lassen. Vielleicht kannst Du den ersten Teil canceln (unwahrscheinlich - aber es wäre zumindest einen Versuch wert).

Chrisb

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #2 am: 30.08.2009, 13:25 Uhr »
Habe mich etwas ungünstig ausgedrückt mit "Gestzt" besser wäre vielleicht Beschluss oder Richtlinie.. :), da hast du schon recht.

Danke erst mal soweit für den Hinweis, bin dankbar für jeden weiteren Tipp..

groovy

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #3 am: 30.08.2009, 13:29 Uhr »
bin dankbar für jeden weiteren Tipp..
Du brauchst keine Tips sondern verbindliche Informationen. :wink:
Die wirst du hier nicht bekommen sondern nur bei der Fluggesellschaft.

MfG Volker

Daniel

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #4 am: 30.08.2009, 14:11 Uhr »
Es ist ganz einfach: Wenn du den ersten Flug nicht antrittst, wird das als "No Show" gewertet und deine ganze Flugbuchung wird gestrichen. Das wird dir auch Continental so sagen, denn das ist Usus bei eigentlich allen Flugesellschaften. Du musst alle Flugsegmente in der gebuchten Reihenfolge abfliegen, nur das allerletzte Segment kann man eventuell auslassen, da danach ja nichts mehr gestrichen werden kann.


Scooby Doo

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #5 am: 31.08.2009, 09:30 Uhr »
Lufthansa hat ja vor kurzem ein Gesetz durchgesetzt das eben Flüge vollständig angetreten werden müssen

Komischerweise habe ich genau das Gegenteil gehört:
http://forum.usa-reise.de/index.php?topic=36804.0

Oder ist es inzwischen so, dass dieses Urteil, was noch nicht rechtskräftig war, nun ganz gekippt wurde?

Wie dem auch sei, nützt dir das nur gar nichts bei einer amerikanischen Gesellschaft.
Viele Grüße, Markus

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mrh400

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #6 am: 31.08.2009, 10:23 Uhr »
Hallo,
Das OLG Köln hat mit vom 31.07.2009 - also ziemlich neu - das hier zumeist herangezogene Urteil des LG Köln weitgehend aufgehoben:
"Cross-Ticketing bleibt unzulässig". Revision ist zugelassen, so daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Pressemitteilung des OLG Köln

Hier kann mit Eingabe von Gericht und Aktenzeichen bzw. Datum das komplette Urteil abgerufen werden.

Danach ist zwar (nur) der folgende Satz der AGB unzulässig: "Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung" - aber nur, weil dieser Satz den Eindruck erweckt, auch etwaige abweichende Individualregelungen seien ungültig. Ein zwar eher rechtstheoretisches Problem, aber immerhin läßt es damit die Möglichkeit offen, individuell andere Regelungen herauszuhandeln (viel Erfolg dabei  :lol:).

Die weiteren Bestimmungen, die das LG Köln für unzulässig erklärt hatte "Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen." bleiben nach OLG Köln zulässig.
Gruß
mrh400

FirminPotier

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #7 am: 31.08.2009, 10:46 Uhr »
Und selbst wenn ein deutsches Gericht so geurteilt hat, wenn du in New York stehst und einen Zubringer nicht wahrgenommen hast nehmen die dich nicht mit. Da bleibt nur neubuchen - kostet ein kleines Vermögen - und nachher klagen; mit ungewissem Ausgang.

Tenere

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #8 am: 31.08.2009, 22:30 Uhr »
nette Diskussion wieder mal hier :roll:

Lufthansa macht keine Gesetze, sondern hat in den Ticketregeln, dass man ALLE im Ticket gebuchten Flüge auch antreten muss.

Speziell sogenannte Zubringer zum "hub", weil die LH - wie alle airlines - ihre Preisgestaltung nach lokaler Konkurrenz machen. Das bedeutet ein Flug mit LH ex-London kostet ca. 200 EUR weniger als ein LH- Flug ex-Deutschland, obwohl die Langstrecke mit dem gleichen Flugzezeug bedient wird. Ersten wird der Preis der Direktverbindung (z.B. LHR-LAX) ca. 50 -100 EUR unterboten (je nach Land, je nach dem wie preissensitiv die Kunden dort sind), weil der Umsteiger für den Gast ja nachteiliger ist. Zweitens ist in vielen Fällen der Preis der lokalen Airline für diese Strecke schon niedriger als die der LH zuhause in DE. Weiterhin spielen weitere Preiselemente wie Vorausbuchungsfristen, Wochenendbindung etc. eine Rolle...

Daneben gibt es immer noch die weitverbreiteten X-Tickets, wobei nur die ersten beiden legs der beiden Tickets abgeflogen werden, die anderen lässt man verfallen und spart immer noch mehr als die Hälfte des Orginaltickets (hauptsächlich bei Kurzreisen unter der Woche wo die LH immer noch ihr bescheuerte Wochenendbindung hat :roll:)

Immerhin: so kriegt die LH im Vergleich zu mancher Konkurrenz Airline die Flieger voll.

Letztlich hat in einem anderen Urteil ich glaube es war bei BA, ein Gericht einem Kunde Recht gegeben, der erst später einstieg!!

Was ich heute bei unserem Reisebüro CWT gesehen habe: die haben jetzt selbst Angst return Tickets zu buchen um Geld zu sparen. One-way gebucht für 760 EUR HEL-MUC obwohl ich mir sicher bin, dass es günstiger ginge als return Rückflug in 2 Wochen - ist halt ein Aufwand und das Reisebüro kriegt bei uns pro Ticket (hier immerhin 3 Tickets) "nur" 50 EUR :lol:

Zurück zum Thema: LH toleriert domestic legs innerhalb Deutschland nicht anzutreten (nicht offiziell, aber dann müsst ihr halt anrufen und sagen, es war Stau oder was), ansonsten. wie das die Amis behandeln - keine Ahnung - ich würde es lieber nicht probieren


Jack Black

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #9 am: 01.09.2009, 11:35 Uhr »
Letztlich hat in einem anderen Urteil ich glaube es war bei BA, ein Gericht einem Kunde Recht gegeben, der erst später einstieg!!

Das war auch der Verbraucherschutz, der gegen BA geklagt hatte (so wie hier gegen LH). BA hatte verloren (LG Frankfurt, Az:2-2 O243/07) und Revision eingelegt, die ist aber am 18.12.2008 vom OLG Frankfurt zurückgewiesen worden.

In Köln hatte das LG Köln auch für den Verbraucherschutz entschieden (die gleiche Klage, nur diesmal gegen LH, Az.26 O.125/07), aber nun hat das OLG (als erstes Gericht) das Urteil aufgehoben und pro Luftgesellschaft entschieden.

Im Klartext: In Frankfurt hält man zum Verbraucherschutz, in Köln zu den Fluggesellschaften.

Deswegen wird in der Urteilsbegründung des OLG Köln explizit die Revision zugelassen:

Zitat
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen

Mit einiger Sicherheit wird der BGH also das letzte und für alle bindende Urteil sprechen - man wird gespannt sein.

mrh400

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #10 am: 01.09.2009, 12:12 Uhr »
Hallo,
Deswegen wird in der Urteilsbegründung des OLG Köln explizit die Revision zugelassen:

Zitat
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen
soweit die PM; im Urteil selbst wird (als einzige gerichtliche Gegenansicht) die von Dir zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (mit der sich das OLG Köln auch ausdrücklich auseinandergesetzt hat) als Zulassungsgrund benannt.
Gruß
mrh400

Jack Black

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #11 am: 01.09.2009, 12:35 Uhr »
soweit die PM; im Urteil selbst wird (als einzige gerichtliche Gegenansicht) die von Dir zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (mit der sich das OLG Köln auch ausdrücklich auseinandergesetzt hat) als Zulassungsgrund benannt.

Das reicht auch als Begründung (und sieht für das Gericht ja auch "besser" aus), aber rein rechnerisch sind die "anderslautenden" Urteile deutlich im Vorteil, denn sowohl OLG wie LG Frankfurt als auch LG Köln hatten pro Verbraucherschutz entschieden.

Faktisch existiert erst ein einziges Urteil pro Fluggesellschaft (nämlich dieses) und rechtskräftig sind sie alle(?) nicht. Wobei mir unbekannt ist, ob BA bereits Revision eingelegt hat, falls nicht, wäre sogar das Frankfurter Urteil das einzig rechtskräftige. Aber ich gehe davon aus, dass es in jedem Fall vom BGH entschieden wird.

P.S.: Im übrigen handelt es sich ja nicht um "irgendeine" PM, sondern um die hochoffizielle PM des OLG in persona. Von daher ist die Darstellung und Formulierung offensichtlich so gewollt.

Sehr eigenartig empfinde ich den Auszug aus der Urteilsbegründung "Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz". Da wird stickum davon ausgegangen, dass alle Fälle, wo eine Teilstrecke aus egal welchen Gründen nur deswegen nicht geflogen wird, weil es ohnehin nie geplant war. Das mag sicherlich für manche eine Entscheidungsgrundlage sein, aber die Unterstellung der Grundsätzlichkeit finde ich mehr als nur grenzwertig. Sicherlich kommt es in Praxis auch vor, dass aus anderen Gründen eine Teilstrecke (unfreiwillig) nicht genutzt wird - die Rechte dieser Kunden werden mit diesem Urteil dann auch gleich "mit dem Bad verschüttet".

mrh400

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #12 am: 01.09.2009, 13:03 Uhr »
... aber rein rechnerisch sind die "anderslautenden" Urteile deutlich im Vorteil, denn sowohl OLG wie LG Frankfurt als auch LG Köln hatten pro Verbraucherschutz entschieden.
na ja, rein "rechnerisch" sind die beiden anderen Urteile die Vorinstanzurteile von OLG Köln bzw. OLG Frankfurt und somit in den OLG-Urteilen "aufgegangen", da beide erstinstanzlichen Urteile abgeändert wurden. Aber wie auch immer, ich bin auch auf den BGH gespannt.

P.S.: Im übrigen handelt es sich ja nicht um "irgendeine" PM, sondern um die hochoffizielle PM des OLG in persona. Von daher ist die Darstellung und Formulierung offensichtlich so gewollt.
Ich nehme mal an, daß das ein standardisierter Textbaustein ist, so daß man keine Anpassung an den Einzelfall benötigt ("Revision wurde zugelassen, -klick a- "wegen grundsätzlicher Bedeutung" -klick b- "wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte"; "klicke a oder b oder beides"). Die ausdrückliche Erwähnung nur von OLG Frankfurt im "Klartext" des Urteils war für mich ein Hinweis, daß es offenbar keine weiteren OLG-Urteile gibt, die mir durchgerutscht sind.

Sicherlich kommt es in Praxis auch vor, dass aus anderen Gründen eine Teilstrecke (unfreiwillig) nicht genutzt wird - die Rechte dieser Kunden werden mit diesem Urteil dann auch gleich "mit dem Bad verschüttet".
Nein, das OLG Köln hat diese Fälle berücksichtigt und sieht für sogenannte "Schicksalsfälle" die Lösung in Nr. 3.3.2 der ABB (Absatz 22 des Urteils), die es aber mangels Einbeziehung in den Prozeßgegenstand nur kursorisch geprüft hat.
Gruß
mrh400

Jack Black

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #13 am: 01.09.2009, 13:35 Uhr »
Nein, das OLG Köln hat diese Fälle berücksichtigt und sieht für sogenannte "Schicksalsfälle" die Lösung in Nr. 3.3.2 der ABB (Absatz 22 des Urteils), die es aber mangels Einbeziehung in den Prozeßgegenstand nur kursorisch geprüft hat.

Was natürlich die spannende Frage erlaubt: wer ist beweispflichtig, ob Vorsatz oder Schicksal vorliegt? Und unabhängig davon, wer beweispflichtig ist, wie beweist man das?

Im Zweifel wird es dann doch darauf hinauslaufen, dass findige Passagiere sich einen Schicksalsschlag ausdenken, weswegen sie eine Teilstrecke nicht wahrnehmen konnten.

Allein deswegen finde ich die Unterscheidung dieser Fälle unsinnig. Bei sonstigen "No-Shows" unterscheidet ja auch nicht die Fluggesellschaft und erstattet ggf. das Ticket, sondern entweder hat man ein erstattungsfähiges Ticket oder nicht, oder man ist entsprechend versichert.

Ein aus meiner Sicht ziemlich blödsinniges Urteil, welches die Sachlage allenfalls verkomplizieren wird. Vielleicht sieht es das BGH ja so wie ich (hoffentlich). Das Urteil dient ganz einseitig (und unverhohlen) der Gewinnmaximierung der Fluggesellschaften und riecht förmlich danach, dass demnächst die Mitglieder des Senats vorwiegend in FirstClass Kabinen der LH anzutreffen sind...

Und wenn man diese komische Entscheidung weiterspinnt, kann man den Spieß ja auch mal umdrehen: ich habe beispielsweise auch schon Direktflüge nach Gran Canaria gebucht und habe dann am Flughafen erfahren, dass wir einen Zwischenstopp auf Lanzarote machen (bzw. auf dem Rückweg auch mal einen Umweg über Nürnberg). Nach der gleichen Logik der Richter müßte ich doch nun auf einem Direktflug bestehen können, denn der (neu) eingeplante Zwischenstopp dient der Gewinnmaximierung, die ich ja dann nicht zu bezahlen brauche. Wäre der Zwischenstopp bei der Buchung bekannt gewesen, hätte ich sicherlich weniger bezahlt oder ein Konkurrenzangebot wahrgenommen.

mrh400

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Re: Flugstrecke nur teilweise wahrnehmen (Continental Airlines)
« Antwort #14 am: 01.09.2009, 14:03 Uhr »
Hallo,
Das Urteil ... und riecht förmlich danach, dass demnächst die Mitglieder des Senats vorwiegend in FirstClass Kabinen der LH anzutreffen sind...
eine ziemlich unverhohlene Verdächtigung ...  :shock:
Gruß
mrh400