Genau das ist der Punkt. Für die lächerliche Beamtenbesoldung .....
Einen "Dienst nach Vorschrift" gibt es übrigens nicht und ist beamtenrechtlich übrigens ebenso unzulässig wie ein totaler Streik.
Soso "Mr. Arbeitsrechtler".
Nur damit Du mal wieder was dazu lernst und uns nicht weiter mit Deinen "Welt der Frau"- Vorstellungen von Recht und Gesetz nervst: DnV beschreibt den Zustand, daß man genau das macht was man arbeitsrechtlich machen muß, d.h. so arbeiten daß man keine (arbeitsrechtlichen) Vorschriften verletzt. Man macht also völlig normal seine Arbeit. Nur reicht das heutzutage leider nicht mehr um das zu schaffen was tatsächlich an Arbeit anfällt und das bleibt dann eben liegen.....
Und einen Bummelstreitk gibt es i.S.d. Gesetzes tatsächlich nicht, der wäre aber auch ebenso zulässig wie ein normaler Streik (auch wenn Du es immer noch nicht einsehen willst, daß es so etwas schon seit dem 19. Jahrhundert gibt und sogar legal !!!). Abgesehen davon, daß ein Bummelstreik ja eben gerade kein Streik ist, sondern lediglich das ganz normale Arbeiten.
Forsches Auftreten ist noch kein Beleg für juristische Kompetenz!
Der BGH hat nach meiner Erinnerung den sog. Bummelstreik als rechtswidrig bezeichnet.
Das muß zwar erst im Jahr 1977 gewesen sein, als der „Streik“ längst vergessen war, jedoch war die Sache eindeutig.
Du meinst sicherlich BGH 31. 1. 1978 BGHZ 70, 277, 279.
Das Problem - weshalb diese Entscheidung eben gerade nicht anwendbar ist - war/ist, daß es damals um Beamte ging und dass die nur sehr eingeschränkt streiken dürfen ist unstreitig.
Zudem ist halt die Frage (bzw. ich hatte mich ja deutlich geäußert) ob ich Arbeitsvorschriften verletze oder nicht. Tue ich das nicht, sondern arbeite innerhalb der Vorschriften, aber mehr auch nicht gibts absolut keine Handhabe dagegen.
Außerhalb müssen die Voraussetzungen für einen Streik vorliegen, dann macht es aber auch wenig Sinn nicht komplett niederzulegen.
Hallo,
wo ist denn der Punkt? Ich hatte mich doch nur auf Beamte bezogen geäußert und nicht auf Arbeitnehmer:
"Einen "Dienst nach Vorschrift" gibt es übrigens nicht und ist beamtenrechtlich übrigens ebenso unzulässig wie ein totaler Streik."
Damit meinte ich, dass Beamte einen "Dienst nach Vorschrift" wohl machen können, sich dann aber dienstrechtlich auf sehr dünnem Eis bewegen und mit hoher Wahrscheintlichkeit Disziplinarmaßnahmen zu erwarten haben. Der DnF oder Bummelstreik ist eben dienstrechtlich ebenso unzulässig wie ein normaler Streik.
Jetzt könnte man natürlich noch mit Europarecht kommen und sagen, dass manch einer unter diesem Gesichtspunkt das Streikverbot für Beamte als unzulässig betrachtet. Aber das ginge wohl zu weit.
Ich sagte, dass Beamte keinen "Dienst nach Vorschrift" machen dürfen und dies sah bereits 1973 auch der BGH so.
Danke an Grimmiger Wolf für den Nachweis.