usa-reise.de Forum
Unterwegs => Flüge & Airlines => Thema gestartet von: sassa am 18.06.2012, 12:36 Uhr
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Ich werde diesen Sommer von Chicago nach Denver fliegen. Dabei sind die Hin- und Rückflüge im Paket deutlich günstiger zu haben als nur One-Way-Tickets. Entsprechend werde ich jedoch nur den Hinflug antreten.
Wird das von Fluggesellschaften akzeptiert? Bei Google habe ich zwar gelesen, dass das funktioniert (nicht aber wenn nur der Rückflug angetreten wird). Möchte aber gerne noch nachfragen, ob jemand damit schon Erfahrungen gemacht hat?
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Kannst Du machen, spicht nichts dagegen. Kann aber sein, wenn die Airline Dir auf die Schliche kommt, dass Du dann nachzahlen darfst. Das Recht hat die Airline.
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Hallo,
die Frage hatten wir ja schon ein paar Mal hier im Forum.
Das Nichtantreten des Rückflugs wird von den großen Fluggesellschaften in der Regel tolleriert, obwohl die AGB's meistens etwas anderes aussagen und theoretisch können sie dir den Grenzbetrag nachberechnen.
Was auch geht - aber auch nicht gerne gesehen wird - ist die Überkreuzbuchung, in dem man zwei Flugticket in umgekehrter Flugrichtung bucht. Unser Reisebüro hat dies eine zeitlang mal so gemacht, sie haben dann aber eine Abmahnung von der Lufthansa bekommen und seitdem bieten sie diese Option nicht mehr an.
Gruss Tom
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wenn die Airline Dir auf die Schliche kommt, dass Du dann nachzahlen darfst. Das Recht hat die Airline.
So einen Quark hab ich schon lange nicht mehr gehört . . . Dann hab ich halt den Rückflug verpasst oder mein Kumpel hat mich von Denver nach Chicago mit zurück mitgenommen . . .
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Du kannst Dir den Quark aus den Ohren ziehen. Es ist einfach so!
Wenn Du den Flug verpasst, dann wird man das irgendwie mitteilen, denn eigentlich wolltest Du ja mit. Die Airline wird Dir eine Lösung anbieten, bzw. Du wirst Dich mit der Airline einigen. Alles das ist für Dich mit Aufwand verbunden.
Einfach so verpassen kannst Du den Flug gerne, aber es ist in der Tat so, dass Die Airline das Recht hat, ein OW Ticket zu belasten!
Dazu gibt es Urteile! Genau so, wie es Urteile gibt, das man das Ticket nicht A->B->A abfliegen muss, sondern eigentlch A verfallen lassen kann, aber dann für B->A ein OW Preis beahlen muss, wenn die Airline darauf besteht.
Wird sie aber in der Regel nicht machen.
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Du kannst Dir den Quark aus den Ohren ziehen. Es ist einfach so!
Blödsinn. Es ist NICHT so, es gibt kein einziges rechtskräftiges Urteil, was so etwas begründen könnte.
Das einzige Urteil, welches es in vergleichbaren Situationen gibt, sagt sinngemäß aus, dass Airlines das Ticket verfallen lassen dürfen, wenn eine Teilstrecke nicht geflogen wurde. Aber eine Nachberechnung hat keine rechtliche Grundlage in Deutschland. In den USA steht es bei manchen Gesellschaften in Sachen "Crossticketing" in den AGBs, aber ob das dann wirklich rechtskräftig ist, kann ich nicht beurteilen, steht auch hier gar nicht zur Diskussion.
Fakt ist, dass es keinen Anspruch auf einen erhöhten Ticketpreises gibt, wenn ein Kunde den Rückflug nicht wahrnimmt.
Dazu gibt es Urteile!
Es wird nicht richtiger, auch wenn man es einfach erfindet. Biete Urteil, Kammer und Kennzeichen angeben.
Dazu gibt es Urteile! Genau so, wie es Urteile gibt, das man das Ticket nicht A->B->A abfliegen muss, sondern eigentlch A verfallen lassen kann, aber dann für B->A ein OW Preis beahlen muss,
Auch falsch. Das einzige Urteil (s.o.) erlaubt lediglich, dass die Airline das Ticket für den Flug B->A streichen kann, weil die erste Teilstrecke nicht genutzt wurde.
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Freunde, ich hab das vor grad ein paar Stunden gelesen!
Es ging um den umgekehrten Fall: Hinflug "verpasst", Rückflug dadurch von der Airline storniert.
Der Kläger (Kunde) hatte recht bekommen, dass der Rückflug nicht automatisch storniert werden darf, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Kurz danach wurde aber daruaf hingewiesen, dass die Airline sich vorbehalten kann, die Differenz zum OW- Ticket nachzufordern!
Dazu gibt es bereits einige Urteile verschiedener Gerichte! In einem dieser Urteile wurde eben o.g. mit aufgenommen!
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Freunde, ich hab das vor grad ein paar Stunden gelesen!
Dann lass uns an Deinem Wissen teilnehmen und verlinke den Beitrag (inkl. Urteil).
EDer Kläger (Kunde) hatte recht bekommen, dass der Rückflug nicht automatisch storniert werden darf, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Kurz danach wurde aber daruaf hingewiesen, dass die Airline sich vorbehalten kann, die Differenz zum OW- Ticket nachzufordern!
Vorbehalten darf sich die Airline das, das darf jeder. Sie werden es nur nicht durchsetzen können.
Dazu gibt es bereits einige Urteile verschiedener Gerichte! In einem dieser Urteile wurde eben o.g. mit aufgenommen!
Umso einfacher sollte es nun sein, eines davon zu verlinken.
P.S.: Was die Sachlage noch mehr erschwert - wenn ich das richtig sehe, ist das ein inneramerikanischer Flug, wahrscheinlich von einer amerikanischen Airline. Deren Chancen, von einem Deutschen irgendetwas rechtskräftig einzuklagen, sind Null, selbst wenn sie Recht hätten. Aber das werden sie sowieso gar nicht erst versuchen, ich glaube nicht einmal, dass sie überhaupt nachfragen, warum man den Rückflug nicht angetreten hat - wohin sollen die denn die Anfrage schicken, nach Deutschland? Ist doch alles Kappes. Wenn Du ein Crossticket gebucht hättest, könnten die Dir ggf. die Mitnahme verweigern (wahrscheinlich sogar), aber so kommt da mit absoluter Sicherheit überhaupt gar nichts.
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Klar, kannst du einfach machen. Habe ich auch schonmal bei AA/BA so gemacht, weil ich verlängern wollte, aber mein Ticket nicht umbuchbar war. Also bin ich nur nach SFO geflogen und habe das Rückflugsegment verfallen lassen, um dann mit AirBerlin etwas später one-way wieder zurückzufliegen.
Wichtig ist: Einfach nicht erscheinen und "Klappe halten". Bloß nicht auf die Idee kommen, Steuern und Gebühren für den Rückflug zurückzuverlangen.
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Das artet doch wieder nur unnötig aus. Letztlich wird der TO vermutlich die billigste Klasse gebucht haben die iene Umnuchung o.ä. nicht vorsieht. Dann hat er aus Airline-Sicht einfach Pech gehabt, da er zu spät zum Checkin kam. Fertig. Mehr wird doch nicht passieren.
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Du kannst Dir den Quark aus den Ohren ziehen. Es ist einfach so!
Ich habe schon zwei Rückflüge sausen lassen: einmal den Rückflug Hamburg-Stuttgart. Lernte damals eine Nette Dame kennen und die überredet mich, noch ein paar Tage in der Stadt zu bleiben - ich hatte meinen Spaß und bin dann mit der Bahn zurück geflogen. Lufthansa hat sich bis heute - das war vor 16 Jahren - nicht gemeldet. Der zweite Fall im Vorjahr. Ich bin nach Leipzig und mein Chef ist mit dem Auto nachgefahren. Auf Grund einer plötzlichen und heftigen Erkältung bin ich mit seinem PKW gefahren anstatt zurück zufliegen. Germanwings hat sich diesbezüglich auch noch nicht gemeldet. . .
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Dann hat er aus Airline-Sicht einfach Pech gehabt, da er zu spät zum Checkin kam. Fertig. Mehr wird doch nicht passieren.
Eben, das ist denen doch sch**egal.
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Das artet doch wieder nur unnötig aus.
:kloppen: :kloppen: :kloppen: :kloppen: :kloppen: ja, immer drauf auf den Schelm . . .
Wichtig ist: Einfach nicht erscheinen und "Klappe halten". Bloß nicht auf die Idee kommen, Steuern und Gebühren für den Rückflug zurückzuverlangen.
Wäre dumm, ja. So wie unser "Wurm-Patient" im anderen Thread.
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ich hatte meinen Spaß und bin dann mit der Bahn zurück geflogen
cool! :lachen07: :lachen07: :lachen07:
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Das Urteil ist vom BHG, vom 29.04 2010.
Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09 -
In Kurzform (http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_Xa-ZR-509-und-Xa-ZR-10109_BGH-Transportbedingungendie-Flugscheine-bei-Abweichungen-von-gebuchter-Flugreihenfolge-nichtig-machensind-unwirksam.news9576.htm)
Auszug daraus:
"Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
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Klar, kannst du einfach machen.[...|
Wichtig ist: Einfach nicht erscheinen und "Klappe halten". Bloß nicht auf die Idee kommen, Steuern und Gebühren für den Rückflug zurückzuverlangen.
Das ist das wichtigste!
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Du kannst Dir den Quark aus den Ohren ziehen. Es ist einfach so!
Ich habe schon zwei Rückflüge sausen lassen: einmal den Rückflug Hamburg-Stuttgart. Lernte damals eine Nette Dame kennen und die überredet mich, noch ein paar Tage in der Stadt zu bleiben - ich hatte meinen Spaß und bin dann mit der Bahn zurück geflogen. Lufthansa hat sich bis heute - das war vor 16 Jahren - nicht gemeldet. Der zweite Fall im Vorjahr. Ich bin nach Leipzig und mein Chef ist mit dem Auto nachgefahren. Auf Grund einer plötzlichen und heftigen Erkältung bin ich mit seinem PKW gefahren anstatt zurück zufliegen. Germanwings hat sich diesbezüglich auch noch nicht gemeldet. . .
Auch kein Wunder.
1. vor 16 Jahren hast das keinen interessiert bei der Airline.
2. bei GWI buchst Du faktisch zwei OW-Tickets!
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So heftige und zahlreiche Reaktionen auf meine Frage hätte ich nicht erwartet. Dieses Forum ist toll :D
Ich weiss von Fällen, dass einem wegen des Nichtantretens des Hinflugs, der Rückflug verweigert wurde. Mit der Begründung, dass die Fluggesellschaft davon ausging, dass durch das Verpassen des Hinfluges der gesamte Trip hinfällig geworden sei.
Aber der Preisunterschied ist wirklich lächerlich: One-Way ca. 400.- / Hin und zurück ca. 200.-. Werde das wohl so buchen. Wenns nicht klappt, herrscht hier schlimmstenfalls Klarheit :P
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"Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
"Könnten, genügte, würden" - das sind Konjunktive, was die Airline in die Geschäftsbedingungen schreiben könnte (das ist kein Urteil, sondern eine Begründung eines Urteils), außerdem zitierst Du hier genau das Urteil, auf ich mich beziehe, wenn man den ersten Teil fallen läßt, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
Damit wird begründet, warum die Fluggesellschaft den verbleibenden Teil canceln darf - sie darf aber auch hier nicht nachträglich einen höheren Preis verlangen (was nicht einmal Gegenstand der Klage war). Das Urteil ist genau das einzig bekannte, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird[, dass dei Airline dann die nachfolgenden Strecken canceln kann.
Hier liegt ein anderer Fall vor, es wurde der letzte Teil angetreten. Da gibt es kein nachfolgendes Segment und das obige Urteil liefert bei weitem nicht ansatzweise die Grundlage für eine Nachberechnung.
P.S.: Es ist ja noch schlimmer - das ist gar nicht das Urteil, welches ich bisher kannte (das war ein OLG), damit dürfte sogar das Canceln von Teilstrecken nicht mehr erlaubt sein! D.h. der BGH hat das Urteil zunichte gemacht - vielen Dank für dieses wichtige Urteil. Da steht es im Klartext (und läßt mich wieder halbwegs an deutsche Richter glauben):
Kunden darf Recht auf nur teilweise Nutzung der Beförderungsleistung nicht genommen werden.
Das ist so ein wichtiges Grundsatzurteil (und löst auch viele hier gestellte Fragen), dass es eigentlich einen eigenen Thread wert wäre!
Super! D.h. man darf jetzt sogar wieder irgendwo zusteigen o.ä. - es ist der Airline nicht gestattet, in die Transportbedingungen aufzunehmen, dass das Ticket ungültig wird bei abweichender Flugreihenfolge. Damit ist auch Crossticketing nicht mehr zu unterbinden!
Und Dein Zitat ist nur eine optionale Idee, wie die Geschäftsbedingungen vielleicht stattdessen aussehen könnten - damit ist nicht einmal gesagt, ob diese Variante besteht. Aber sie ist nicht einmal umgesetzt, geschweige gibt es ein Urteil, welches diese Praxis bestätigt.
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Hallo,
das ist kein Urteil, sondern eine Begründung eines Urteils),
das ist sehr wohl Bestandteil des Urteils; ein Urteil besteht bekanntermaßen aus Tenor, Sachverhalt und Begründung. Das Zitat ist die nahezu wörtliche Wiedergabe einer Passage der Urteilsgründe.
Und Dein Zitat ist nur eine optionale Idee, wie die Geschäftsbedingungen vielleicht stattdessen aussehen könnten - damit ist nicht einmal gesagt, ob diese Variante besteht. Aber sie ist nicht einmal umgesetzt, geschweige gibt es ein Urteil, welches diese Praxis bestätigt.
Na ja, nachdem diese Idee vom BGH höchstselbst so formuliert wurde, kann man sie schon fast als richterlichen Hinweis interpretieren, wie man es richtig macht. Für eine Abweichung von dieser selbst geäußerten Auffassung durch den BGH müßten schon gewichtige neue Gesichtspunkte auftreten.
Hier liegt ein anderer Fall vor, es wurde der letzte Teil angetreten. Da gibt es kein nachfolgendes Segment und das obige Urteil liefert bei weitem nicht ansatzweise die Grundlage für eine Nachberechnung.
In der Tat wäre es spannend, ob der BGH seine Ausführungen in den Rdnrn. 26f auch auf diesen Fall anwenden würde. Imho spricht einiges dafür.
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", dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibend Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
Es ist in diesem Nebensatz völlig unerheblich, welcher Teil des Fluges nicht angetreten wurde.
Es geht um einenFlug, nicht den Ersten. Und es geht um den verbleibenden Flug, nicht den zweiten.
Es steht im gesamten Urteil davor, dass der Kunde diesbezüglich nicht zu schützen ist, denn er Versucht die Airline zu hintergehen und die Airline hat ein berechtigtes Interesse daran, das nicht zuzulassen.
In dem Zusammenhang halte ich die Nachberechnung als sehr wohl für möglich.
Es soll ja nicht jedes Urteil zu Lasten der Airline gehen. Es ist in dem Urteil ausgewogen:
1. wird der Airline verboten, bei Cross-Ticketing einzuschreiten und z.B. den Rückflug zu streichen. Sprich: X-Ticketing ist vom BGH erlaubt.
2. wird der Airline aber die Möglichkeit gegeben, eine Nachbelastung zu fordern und die berechtigen Interessen gegenüber den Kunden zu wahren. Steht doch alles sehr schön im Urteil/ Begründung.
Das gesamte Urteil mit Begründung hat ja nur 16 Seiten oder so.
Hab schon gemerkt, dass Du Airlines für Verbrecher hälst und versuchst, die Bedingungen zu umgehen wo es nur geht.
Aber es geht halt nicht, dass der Kunde alle Rechte bekommt und die Airline keine, so wie Du es gerne hättest. Ist ja auch so deutlich beim BHG nachzulesen.
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das ist sehr wohl Bestandteil des Urteils; ein Urteil besteht bekanntermaßen aus Tenor, Sachverhalt und Begründung. Das Zitat ist die nahezu wörtliche Wiedergabe einer Passage der Urteilsgründe.
Dennoch ist es kein gültiges Recht. Das ist ein Vorschlag (ein sehr grober), wie man Geschäftsbedingungen gestalten könnte. Das ist kein Handhabe, auf das man eine Nachberechnung begründen kann.
Na ja, nachdem diese Idee vom BGH höchstselbst so formuliert wurde, kann man sie schon fast als richterlichen Hinweis interpretieren, wie man es richtig macht. Für eine Abweichung von dieser selbst geäußerten Auffassung durch den BGH müßten schon gewichtige neue Gesichtspunkte auftreten.
Das ist Deine persönliche Interpretation. Ob etwaige AGBs, die ja noch auszuformulieren wären, dann in der ausformurlierten Form auch wirklich rechtens sein werden, das weiß nicht einmal eine Glaskugel. Das ist (auch wenn es von Richtern des BGH kommt) nur ein Vorschlag (der ja auch sehr oberflächlich formuliert ist). Mit absoluter Sicherheit wird es so oder so niemals so funktionieren, wenn überhaupt, dann müssen auch noch Gründe und Ursachen für ein Nichtwahrnehmen und einer Nachberechnung in den AGBs berücksichtigt werden.
Da biete ich eine beliebige Wette an, dass es NIEMALS eine Rechtssprechung geben wird, dass bei Nichtantreten eines Teilsegments die Airline grundsätzlich einen anderen Tarif nachberechnen darf. Dieses Risiko würde kein Mensch auf sich nehmen, wieviel tausend Flüge pro Tag werden verpasst und hätten dann auch noch eine Erhöhung des Reisepreise zur Folge (was IMHO auch gegen Treu und Glauben verstößt).
Fakt ist, dass wir heute Lichtjahre von so einer Rechtssprechung entfernt sind und selbst wenn eine Airline einmal solche Geschäftsbedingungen auflegt, sie erst ebenso durch den Verbraucherschutz geprüft werden wird und ebenso wahrscheinlich den Gang bis zum BGH hinter sich haben wird, bevor die erste gültige Nachberechnung erfolgen könnte(!).
Da werden noch viele juristische Klippen zu nehmen sein und nur weil ein Urteil des BGHs mal eine Richtung vorgeschlagen hat, wie man es machen "könnte", das heißt noch überhaupt gar nichts. Darauf berufen kann sich in einem aktuellen Fall definitiv niemand.
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@JürgenH :
Lass es gut sein, das ist aussichtslos.
Wenn du Dir seine restlichen Beiträge anschaust, wirst du merken, das
sie von Borniertheit und Verbitterung geprägt sind.
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So heftige und zahlreiche Reaktionen auf meine Frage hätte ich nicht erwartet. Dieses Forum ist toll :D
Ich weiss von Fällen, dass einem wegen des Nichtantretens des Hinflugs, der Rückflug verweigert wurde. Mit der Begründung, dass die Fluggesellschaft davon ausging, dass durch das Verpassen des Hinfluges der gesamte Trip hinfällig geworden sei.
Aber der Preisunterschied ist wirklich lächerlich: One-Way ca. 400.- / Hin und zurück ca. 200.-. Werde das wohl so buchen. Wenns nicht klappt, herrscht hier schlimmstenfalls Klarheit :P
400 EUR oneway von Chicago nach Denver? Das müßte doch günstiger gehen, so um die 150 EUR max. oder willst du First Class fliegen ;) Hast du schon mal ab Chicago-Midway geschaut, Frontier oder Southwest müsste eigentlich an den meisten Tagen auch unter 100 EUR gehen.
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Wenn du Dir seine restlichen Beiträge anschaust, wirst du merken, das
sie von Borniertheit und Verbitterung geprägt sind.
"Borniertheit, Verbitterung" - wieso?
Ist das immer die letzte Zuflucht, wenn die rhetorischen und geistigen Möglichkeiten am Ende sind? Armselig. Da lobe ich mir noch Beiträge von JürgenH (und ich bin keinesfalls immer grundsätzlich anderer Meinung als Jürgen - er vertritt seine Meinung genauso "emotional" wie ich es tue, davon lebt ein Forum), ich respektiere ihn auch. Auch wenn wir hier keine Konsens finden werden. Das gehört zum Forenalltag und zur Meinungsfreiheit. In anderen Dingen sind wir durchaus auch einer Meinung.
Aber Dein Geheule hier - da hat keiner was von und für Dich ist es ein Armutszeugnis. Zur Sache nichts beitragen, aber herumjammern. Schlechter geht es nicht.
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Genau, was du schreibst wird von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt,
beim Rest ist es Geheule/Gejammere .... hochkarätige Argumentation.
Und ein Paradebeispiel.
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Bleibt bitte sachlich bei Eurer Diskussion. Danke.
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So heftige und zahlreiche Reaktionen auf meine Frage hätte ich nicht erwartet. Dieses Forum ist toll :D
Ich weiss von Fällen, dass einem wegen des Nichtantretens des Hinflugs, der Rückflug verweigert wurde. Mit der Begründung, dass die Fluggesellschaft davon ausging, dass durch das Verpassen des Hinfluges der gesamte Trip hinfällig geworden sei.
Aber der Preisunterschied ist wirklich lächerlich: One-Way ca. 400.- / Hin und zurück ca. 200.-. Werde das wohl so buchen. Wenns nicht klappt, herrscht hier schlimmstenfalls Klarheit :P
400 EUR oneway von Chicago nach Denver? Das müßte doch günstiger gehen, so um die 150 EUR max. oder willst du First Class fliegen ;) Hast du schon mal ab Chicago-Midway geschaut, Frontier oder Southwest müsste eigentlich an den meisten Tagen auch unter 100 EUR gehen.
Bin leider an die United gebunden, wegen Stafftravel etc. Die fliegen OneWay für ca. 300 Euro und beide Wege für 150 Euro.
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Wer lesen kann ist klar im Vorteil: "Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
Also: Vorangegangener Flug nicht angetreten: Hier nicht geplant, ganz im Gegenteil. Einen verbleibenden Flug gibt es zudem hier auch nicht, nachdem der Rückflug nicht angetreten wurde. Das zitierte Urteil ist also auf die Situation "Rückflug verfallen lassen" schlicht nicht anwenden - ganz abgesehen davon, dass hier fraglich ist, ob ein deutsches Gericht bei einem inneramerikanischen Flug überhaupt zuständig ist und ob deutsches Recht auf eine solche Buchung Anwendung finden könnte...
Viele Grüße - Dirk
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Klar, kannst du einfach machen.[...|
Wichtig ist: Einfach nicht erscheinen und "Klappe halten". Bloß nicht auf die Idee kommen, Steuern und Gebühren für den Rückflug zurückzuverlangen.
Das ist das wichtigste!
Warum sollte man das tun? Weiß die Airline, dass ich hier "absichtlich" einen Flug verpasse? Weiß sie überhaupt, dass ich nicht nur ein OW-Ticket für die Strecke habe, sondern den Hinflug bereits angetreten habe? Gut, sie mag das irgendwo in ihren Systemen so gespeichert haben, aber mal ehrlich, würde eine Airline bei dem hohen Passagieraufkommen ernsthaft wegen 150$ (oder waren es Euro?), nachforschen, ob hier jemand den Differenzbetrag zum OW-Ticket nachzahlen muss. Ich denke, dass dieser Aufwand höher wäre, als das, was die Gesellschaft nachfordern kann.
Außerdem, was ist denn, wenn ich "regulär" meinen Rückflug verpasse - Krankheit, ungeplanter verlängerter Geschäftstermin, vielleicht sogar Tod? Fordert die Fluggesellschaft dann auch nach?
Also, ich würde da so machen, wenn es billiger ist.
Ich habe mal gehört, dass viele die auswandern (also ernshaft auswandern, nicht für diese Fernsehshows), das auch so machen. Ein Rückflugticket buchen, weil es erheblich günstiger ist, als Oneway und dann den Rückflug halt verfallen lassen.
Gruß
MIcha
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Klar, kannst du einfach machen.[...|
Wichtig ist: Einfach nicht erscheinen und "Klappe halten". Bloß nicht auf die Idee kommen, Steuern und Gebühren für den Rückflug zurückzuverlangen.
Das ist das wichtigste!
Warum sollte man das tun? Weiß die Airline, dass ich hier "absichtlich" einen Flug verpasse? Weiß sie überhaupt, dass ich nicht nur ein OW-Ticket für die Strecke habe, sondern den Hinflug bereits angetreten habe? Gut, sie mag das irgendwo in ihren Systemen so gespeichert haben, aber mal ehrlich, würde eine Airline bei dem hohen Passagieraufkommen ernsthaft wegen 150$ (oder waren es Euro?), nachforschen, ob hier jemand den Differenzbetrag zum OW-Ticket nachzahlen muss. Ich denke, dass dieser Aufwand höher wäre, als das, was die Gesellschaft nachfordern kann.
Wenn Du nach dem Flug nicht die Steuern/Gebühren für den nicht genommenen Flug einforderst, kräht kein Schwein danach (solange Du dies nicht dauernd machst).
Falls Du aber Rückforderungen erhebst, muss sich sowieso jemand manuell damit beschäftigen und dann passiert es sehr leicht, dass das Ticket neu berechnet wird und dies wird dann mal ganz schnell mehr als nur 150$.
Deshalb Füße still halten.