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Unterwegs => Flüge & Airlines => Thema gestartet von: mike123 am 21.08.2009, 17:55 Uhr
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Hallo,ist das rechtens das die KLM wegen einer defekten Tür eine Entschädigungszahlung für 26 Stunden verspäteten Abflug, ablehnt.
Wir saßen 4 Stunden bereits in der Maschine,während sie versuchten eine Frachttür oben in der 1.Klasse zuzubekommen. Hotel usw alles ok, aber gibts da nicht noch Geld von denen zurück?
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www.euclaim.com
Viele Grüße - Dirk
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oh je mein english is nicht so gut dafür
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in solchen Fällen hilft die ADAC Rechtsschutzversicherung, die du doch sicherlich hast?
Anwält sprechen dann Englisch oder Dutch mit der KLM :D oder die Typen oben im link
Hier sind deine Rechte:
http://www.stern.de/reise/sonstige/verspaetungen-ihr-recht-als-fluggast-539569.html
Die Fluggesellschaft muss Mahlzeiten, Erfrischungsgetränke, falls nötig einen Hotelaufenthalt sowie Internet-, Telefon- und Faxmöglichkeiten bei folgenden Verspätungen anbieten:- Zwei Stunden oder mehr bei Flügen von bis zu 1500 Kilometern- Drei Stunden oder mehr bei längeren Flügen innerhalb der EU und allen anderen Flügen zwischen 1500 und 3000 Kilometern - Vier Stunden oder mehr bei Flügen von der EU ins Ausland mit einer Strecke von mehr als 3500 KilometernBei Verspätungen von fünf Stunden oder mehr muss die Fluggesellschaft zudem anbieten, das Ticket zu erstatten und den Passagier kostenlos zum Ausgangsflughafen zurückzufliegen.
Daneben müssen alle Unkosten z.B. no-show im Hotel oder Mietwagen wurde storniert, weil du ihn nicht geholt hast, erstattet werden
Entschädigungs zahlungen sind wohl nur vorgesehen, wenn wegen Überbuchung nicht mitkommst und auf eine andere airline oder späteren Flug umbuchen musst. Faktisch das gleiche aber eben von der EU nicht so geregelt....
Aus diesem Grund werden von Airlines immer wieder Flugstreichungen als "delay 24hs" verkauft.... da wäre die KLM nicht die erste ....
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Kurzer Einwand zu Teneres richtigem Beitrag:
Die Regelung betrifft außerdem alle Flugreise die in einem EU-Staat begonnen oder geendet haben, unabhängig von der Herkunft der Fluglinie, sprich mit einer EU-Beteiligung in irgend einer Weise.
Lg Erik
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Kurzer Einwand zu Teneres richtigem Beitrag:
Die Regelung betrifft außerdem alle Flugreise die in einem EU-Staat begonnen oder geendet haben, unabhängig von der Herkunft der Fluglinie, sprich mit einer EU-Beteiligung in irgend einer Weise.
Lg Erik
Stimmt und deshalb gilt die Regel nicht für Abflug aus den Schweiz!! (allerdings dann wenn man die Reise in der EU startet und z.B. in ZRH umsteigt (mit Swiss)
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Die Regelung betrifft außerdem alle Flugreise die in einem EU-Staat begonnen oder geendet haben, unabhängig von der Herkunft der Fluglinie, sprich mit einer EU-Beteiligung in irgend einer Weise.
Stimmt nicht. Die Regelung gilt nur ex-EU (egal mit welcher Airline) und "nach-EU" mit EU-Airlines.
Ein Flug Chicago-Frankfurt mit UA fällt somit nicht drunter.
Siehe hier: EuGH: Keine Entschädigung von außereuropäischen Fluglinien (http://help.orf.at/?story=7864)
@mike123: Du kannst Dich auch beim LBA beschweren:
http://www.lba.de/cln_009/nn_307258/DE/Buerger__Service/Fluggastrechte/Fluggastrechte__node.html__nnn=true
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Stimmt und deshalb gilt die Regel nicht für Abflug aus den Schweiz!! (allerdings dann wenn man die Reise in der EU startet und z.B. in ZRH umsteigt (mit Swiss)
Doch, die Schweiz hat die EU-Regelungen zum 1.12.2006 übernommen:
http://www.konsum.admin.ch/themen/00127/00487/00488/index.html?lang=de
In sofern bist Du bei einem Abflug ab Zürich analog geschützt.
Viele Grüße - Dirk