Hallo Andre.
Das du dir mit der Antwort soviel Mühe gibst, ist ja furchtbar nett von dir.
Ich könnte im Ausgleich dafür mit dir diskutieren,ob die Benutzung des grünen Ausgangs am Flughafen eine konkludente Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, Art. 61 Buchst. c) 2. Alt. ZK i. V. m. Art. 230, 233 Abs. 1 Buchst. a) 1. Gedankenstrich ZK-DVO., darstellt.
Sprich: Ich hab nix verstanden.....Sorry
Ich nehm die Antwort von Magnum erstmal als geltendes Recht hin und warte auf die Antwort von Sheepticket...
Die werde ich dann mal posten.
Wilma