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Autor Thema: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?  (Gelesen 2218 mal)

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leevje84

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Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« am: 01.04.2009, 16:53 Uhr »
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage an euch zu dem folgenden Abschnitt in der ESTA Anmeldung:

Wurden Sie jemals auf Grund eines Deliktes oder einer Straftat gegen die Sittlichkeit oder aufgrund eines Vergehens im Zusammenhang mit Drogen verhaftet oder verurteilt, oder wurden Sie aufgrund zweier oder mehrerer Delikte oder Straftaten, für die das Strafmaß zusammengenommen fünf Jahre oder mehr betrug, verurteilt, oder haben Sie jemals Drogen in Umlauf gebracht, oder beabsichtigen Sie, zum Zweck krimineller oder sittenwidriger Handlungen einzureisen?

und zwar fliegen mein Freund und ich Ende Mai in die USA, vorher müssen wir ja diese ESTA Anmeldung vornehmen, mein Freund hatte früher (vor 3 Jahren) mal was mit Drogen am Hut und wurde auch von der Polizei erwischt hatte auch deswegen Arrest bekommen, allerdings ist er damit nicht vorbestraft, da er ja "nur" Arrest bekommen hat, mein Frage ist nun:kann er diese Frage ruhigen Gewissens mit nein beantworten oder was ratet ihr mir?

Vielen Dank für eure Antworten

Soulfinger

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #1 am: 01.04.2009, 17:10 Uhr »
Ich würde diese Frage mit NEIN beantworten, aus eben deinen aufgeführten Gründen.

Zur Not, Frag bei der US-Botschaft nach
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PhilippJFry

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #2 am: 01.04.2009, 17:15 Uhr »
Hallo leevje84,

willkommen im Forum.

Entscheidend dürfte nicht sein, ob er als vorbestraft gilt, sondern ob er verhaftet oder verurteilt wurde.

Grüße

PhilippJFry

otrsz

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #3 am: 01.04.2009, 17:17 Uhr »
Ich würd es auch mit nein beantworten, denn sowas taucht ja auch nirgends im Führungszeugnis o.ä. auf.
Und wenn er nicht angeklagt wurde, dürfte das nicht relevant sein.

BigDADDY

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #4 am: 01.04.2009, 17:21 Uhr »
Ich gehe aufgrund Deines Postings davon aus, dass Du befürchtest, dass Dein Freund evtl. keine Einreisegenehmigung nach (wahrheitsgemäßer) Beantwortung der ESTA-Fragen erhält.
Bin kein Jurist, aber "verhaftet" wurde Dein Freund ja, wie Du selbst schreibst, müßte dies bei ESTA also angeben.
Ich würde dies einfach versuchen und davon ausgehen, dass es auf die Erteilung einer Einreisegenehmigung keinen Einfluß hat...
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Palo

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #5 am: 01.04.2009, 17:56 Uhr »

oder aufgrund eines Vergehens im Zusammenhang mit Drogen verhaftet oder verurteilt,

Da steht verhaftet o d e r verurteilt. Hast du das gelesen?

Gruß

Palo

andi7435

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #6 am: 01.04.2009, 18:03 Uhr »
Hallo,

die Frage ist meiner Meinung nach, wo das passiert ist D oder USA ? Wenn in D dann keine meiner Meinung nach keine Relevanz, bei USA könnte irgendwo gespeichert sein. Wird aber sicherlich bei der ESTA-Abfrage nicht online geprüft. Ich würde da Risiko gehen und nein angeben. Am Ende entscheidet ja der Einreisebeamter.

Andreas

leevje84

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #7 am: 01.04.2009, 18:23 Uhr »
mmh ich weiß echt nicht was ich bez. er machen soll :-(
ich meine wenn er da ein Ja ankreuzt bekommt er bestimmt keine Genehmigung, aber wenn er es "verschweigt"...
Allerdings denke ich haben die es doch auch eher auf die großen "Verbrecher" abegesehen??

DocHoliday

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #8 am: 01.04.2009, 18:37 Uhr »
DIe Formulierung "verhaftet oder verurteilt" ist mir noch nie aufgefallen. Das würde ja bedeuten, dass ich nicht mehr mit dem Visa Waiver Programm einreisen könnte, wenn ich irgendwann mal wegen eines Drogendelikts verhaftet worden wäre, selbst wenn sich später meine Unschuld herausgestellt hätte.  :shock:
Schon irgendwie seltsam. Wie war das mit "innocent until proven guilty"?

Wenn es zu keiner Verurteilung gekommen ist oder erst recht, wenn es gar nicht zu einer Anklage kam, würde ich im konkreten Fall nein ankreuzen.

Das Risiko, dass die Einwanderungsbehörden, Infos darüber haben dürfte Null sein.

So wie ich das verstehe, dienen diese Fragen ja vor allem dazu, jemanden sofort und ohne Probleme abschieben zu können, wenn sich herausstellt, dass man gelogen hat und z.B. mit Drogen zu tun hat. Denn dann hat man gegen die Einwanderungsvorschriften verstoßen und das alleine reicht als Abschiebungsgrund.
Gruß
Dirk

Palo

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #9 am: 01.04.2009, 18:54 Uhr »
Besser von ESTA abgewiesen als nach dem Flug vor geshlossener Tuer zu stehen. Wenn du falsche Angaben machst und ESTA die auf die Spuren kommt, machst du dich da auch noch strafbar.

Wenn ESTA es bewilligt dann wirst du wahrscheinlich ein zweites Interview machen muessen und dem Beamten erklaeren, dass es nur eine Verhaftung war und keine Verurteilung.

Kannst du nicht rausfinden ob die Verhaftung ueberhaupt irgendwo einzu sehen ist?

Das wird ja auch irgendwann verjaehren, wenn es nicht zur Anklage kam.

Gruß

Palo

stephan65

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #10 am: 01.04.2009, 18:59 Uhr »
Wenn sich bei der Einreise die "Wahrheit" herausstellen sollte, haben wir ein gesellschaftliches/politisches Problem, das viel größer ist als die Tatsache, jetzt nicht dort einreisen zu dürfen.

Ich habe allerdings volles Vertrauen in unser Rechtssystem und in die guten Beziehungen zwischen uns Bündnispartnern.
Daraus kann man jetzt schlussfolgern, was ich bei solchen Fragen antworten könnte, wenn ich aus Gründen meiner persönlichen Vergangenheit vor dieser Frage stünde (was ich nicht tue). Als ausdrückliche Empfehlung ist es selbstverständlich nicht zu verstehen.  8)

Stefan M.

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #11 am: 01.04.2009, 19:10 Uhr »
Das würde ja bedeuten, dass ich nicht mehr mit dem Visa Waiver Programm einreisen könnte, wenn ich irgendwann mal wegen eines Drogendelikts verhaftet worden wäre, selbst wenn sich später meine Unschuld herausgestellt hätte.  :shock:
Schon irgendwie seltsam. Wie war das mit "innocent until proven guilty"?

Wenn es zu keiner Verurteilung gekommen ist oder erst recht, wenn es gar nicht zu einer Anklage kam, würde ich im konkreten Fall nein ankreuzen.

Das ist gar nicht seltsam, DocHoliday. Das Problem liegt hier eher daran, dass viele -auch im täglichen Sprachgebrauch- das Wort "verhaftet" völlig falsch benutzen und auslegen.

Was Du -und auch viele andere- nämlich offensichtlich irrigerweise darunter verstehen, ist jede Festhaltung (zur Identitätsfeststellung) bzw. auch eine vorläufige Festnahme. Bei beiden kann sich später tatsächlich noch die Unschuld herausstellen. Diese haben mit "Verhaftung" nichts zu tun und sind demnach von dem Formular auch nicht gefragt.

Eine Verhaftung hingegen kann nur auf richterlichen Haftbefehl erfolgen, also Vollstreckungshaftbefehl (nach Nichtantreten der Ladung zum Strafantritt) bzw. Untersuchungshaftbefehl (wegen Flucht-, Verdunkelungsgefahr usw.). Bei ersterem ist eine rechtskräftige Verurteilung bereits erfolgt, bei letzterem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten - und zwar nicht wegen eines Bagatelldeliktes wie z. B. einmaliger Besitz von Btm zum Eigenverbrauch (deshalb würde nämlich im Normalfall kein Richter einen U-Haftbefehl ausstellen -> Stichwort Verhältnismäßigkeit).

Ergo: Nur weil man mal für kurze Zeit wegen eines Btm-Deliktes festgehalten oder vorläufig festgenommen wurde, braucht man diese Frage nicht mit "ja" zu beantworten.

Bei dem von leevje84 angesprochenen "Arrest" (es dürfte sich vmtl. um Jugendarrest handeln) handelt es sich demnach nicht um eine gerichtliche Strafe im eigentlichen Sinn.

Zitat
"Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG)."
"Mit des Weißbiers Hochgenuss, wächst des Bauches Radius..." (unbekannter Autor)


DocHoliday

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #12 am: 01.04.2009, 19:28 Uhr »
Eine Verhaftung hingegen kann nur auf richterlichen Haftbefehl erfolgen, also Vollstreckungshaftbefehl (nach Nichtantreten der Ladung zum Strafantritt) bzw. Untersuchungshaftbefehl (wegen Flucht-, Verdunkelungsgefahr usw.). Bei ersterem ist eine rechtskräftige Verurteilung bereits erfolgt, bei letzterem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten

Es soll ja schon mal vorkommen, dass Angeklagte (auch nach monatelanger U-Haft) vor Gericht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden. Insofern wäre ich mit der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" eher vorsichtig. Andernfalls könnten wir die Gerichtsverfahren ja auch abschaffen.

Wenn sich bei der Einreise die "Wahrheit" herausstellen sollte, haben wir ein gesellschaftliches/politisches Problem, das viel größer ist als die Tatsache, jetzt nicht dort einreisen zu dürfen.

Das sehe ich genauso. Wenn die amerikanischen EInwanderungsbehörden freien Zugriff auf die Daten unserer Strafverfolgungsbehörden hätten, wäre wohl die Glaubwürdigkeit beider Staaten bezüglich Datenschutz endgültig dahin.
Gruß
Dirk

Stefan M.

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #13 am: 01.04.2009, 19:39 Uhr »
Es soll ja schon mal vorkommen, dass Angeklagte (auch nach monatelanger U-Haft) vor Gericht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden. Insofern wäre ich mit der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" eher vorsichtig. Andernfalls könnten wir die Gerichtsverfahren ja auch abschaffen.

Stimmt, das kommt vor. Allerdings höchst selten, was ja auch meine Formulierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zum Ausdruck brachte. Für das deutsche Rechtssystem gilt derjenige ja dann auch als unschuldig und folgerichtig nicht vorbestraft. Ob das die ESTA allerdings genauso sieht, lasse ich mal dahingestellt. Das musst Du die selbst fragen.
"Mit des Weißbiers Hochgenuss, wächst des Bauches Radius..." (unbekannter Autor)


PhilippJFry

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Re: Bei ESTA auch kleine Delikte angeben?
« Antwort #14 am: 01.04.2009, 21:24 Uhr »

Bei dem von leevje84 angesprochenen "Arrest" (es dürfte sich vmtl. um Jugendarrest handeln) handelt es sich demnach nicht um eine gerichtliche Strafe im eigentlichen Sinn.

Zitat
"Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG)."

Aber auch der Jugendarrest wird durch Urteil ausgesprochen -> Verurteilung. Frage ist halt immer, ob die Amerikaner unter den Begriffen das gleiche verstehen wie wir. Frage ist dann, ist der deutsche oder der englische Wortlaut entscheidend ist. In der deutschen Übersetzung z.B. heißt es "Straftat gegen die Sittlichkeit". Da würde ich eher an irgendwelche Sexualdelikte denken. Im Original ist es aber "moral turpitude" und das ist was ganz anderes. Da gehören z.B. auch Betrug, Diebstahl, Bestechung uvam dazu.