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Autor Thema: Zoll: Einfuhr in DE erworbener Artikel  (Gelesen 1266 mal)

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Turbo Toni

  • Gast
Zoll: Einfuhr in DE erworbener Artikel
« am: 26.02.2012, 12:23 Uhr »
Hallo,

ich will sicher gehen, dass ich bei der Rückreise aus den USA alle notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, um in Deutschland erworbene Artikel nicht versteuern zu müssen. Dazu werde ich jeweils eine Kopie der deutschen Rechnung elektronisch vorliegen haben. Leider habe ich nicht für alle Artikel eine Rechnung vorliegen, da es sich um eine Leihgabe eines Freundes handelt. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich hier sicher gehen kann keine Probleme bei der Rückreise zu bekommen?

Außerdem reise ich über die Niederlande zurück na DE, gibt es hier etwas wichtiges zu beachten?

Danke im Voraus!

Jack Black

  • Gast
Re: Zoll: Einfuhr in DE erworbener Artikel
« Antwort #1 am: 26.02.2012, 12:48 Uhr »
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Rueckwaren/rueckwaren_node.html

Meines Erachtens lohnt der Aufwand allerdings nicht, einige hier im Forum haben u.a. Kameraausrüstungen für mehrere tausend Euro dabei und hatten noch nie ein Problem. Meistens interessiert sich der Zoll überhaupt nicht dafür und im Zweifel erkennen die Zöllner durchaus, dass es sich um gebraucht und/oder in Deutschland erworbene Gegenstände handelt. Tastaturen auf Computern, Beschriftungen auf Kameras usw. sind eindeutige Hinweise. Ansonsten musst Du Dir die o.g. "Nämlichkeitsbescheinigung" beim Zoll holen.

Die Rückkunft über die Niederlande ist nichts außergewöhnliches.

Antje

  • Platin Member
  • *****
  • Beiträge: 2.627
Re: Zoll: Einfuhr in DE erworbener Artikel
« Antwort #2 am: 26.02.2012, 16:04 Uhr »
Ich habs ausprobiert - weil ich nen Kindle aus den USA diesmal für die Reise wieder mitgenommen haben. Und gemäß Tipp hier im Forum bin ich in unserer Stadt zum Zoll gegangen und dort wurde mir - kostenfrei und sehr freundlich - die erweiterte Nämlichkeitsbescheinigung "Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329" ausgehändigt - in 2facher Ausfertigung. (eins verblieb beim Zollamt).

"Als Nämlichkeitsnachweis dient das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329), welches nur bei den Zollstellen ausliegt oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330). Das Auskunftsblatt INF 3 oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr wird vor der Ausreise bei jeder Zollstelle unter Vorführung der Waren ausgestellt."

Am Flughafen stellen sie wohl das 0330 aus.

Beides gilt.

Bißchen Zeit mitnehmen - in den Stadtbüros machen sie das nicht soooo oft.