Und das schreibt der Zoll auf seiner Webseite:
Bargeldkontrollen - Bekämpfung der Geldwäsche
Merkblatt
Seit Juni 1998 führt der Zoll und der Bundesgrenzschutz (im Auftrag des Zolls) Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs durch. Dadurch sollen Gewinne aus schweren Straftaten aufgespürt und die Organisierte Kriminalität wirksamer bekämpft werden. Die Bargeldkontrollen stehen im Einklang mit den Empfehlungen der von den G7-Staaten eingerichteten Arbeitsgruppe "Financial Action Task Force". Auch in anderen Staaten, z.B. in unserem Nachbarland Frankreich, werden vergleichbare Kontrollen durchgeführt.
Bargeldkontrollen ergänzen die Maßnahmen des Geldwäschegesetzes, die den Geldwäschevorgang lediglich im Zeitpunkt des Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf über die Kredit- und Finanzinstitute bekämpfen. Durch die Bargeldkontrollen wird auch das körperliche Verbringen von Verbrechensgewinnen über die nationalen Grenzen erfasst.
Anzumelden sind auf Befragen des Kontrollbeamten mitgeführte Zahlungsmittel im Wert ab 15.000 EUR, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden. Zahlungsmittel sind Bargeld und andere Wertgegenstände, wie Schecks, Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine. Darüber hinaus hat der Reisende darzulegen, woher das mitgeführte Geld stammt, wer darüber verfügen darf und wozu es verwendet werden soll. Ergeben sich aus den Angaben oder sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche, so kann die Reise unverzüglich fortgesetzt werden. Bestehen hingegen solche Anhaltspunkte, so kann der Reisende zwar in der Regel ebenfalls weiterreisen, jedoch ohne das mitgeführte Geld. Der Kontrollbeamte schaltet den Zollfahndungsdienst ein und stellt die Zahlungsmittel sicher. Ergeben die Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes den Verdacht der Geldwäsche, so wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen einer Bargeldkontrolle erhoben wurden, an andere Finanzbehörden war bis zum 31. Dezember 1999 vom Vorliegen von Anhaltspunkten für Geldwäsche abhängig. Darüber hinaus musste die Übermittlung für steuerliche Zwecke "erforderlich" sein. Dies führte zu einem erheblichen Rückgang der Weitergabe von Daten an die Länderfinanzverwaltungen. Mit Inkrafttreten des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 am 01. Januar 2000 wurde dieser Zustand beseitigt. Die Übermittlung solcher Daten ist jetzt nicht mehr abhängig von Anhaltspunkten für Geldwäsche. Auch ist nicht mehr Voraussetzung, dass die Übermittlung für steuerliche Zwecke "erforderlich" ist. Vielmehr genügt es, wenn bei dem Empfänger die Kenntnis der Daten für ein Besteuerungs-, Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren "von Bedeutung sein kann".
Kommt ein Reisender seiner Anmeldepflicht nicht nach, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer empfindlichen Geldbuße - in besonders schweren Fällen bis zu 100 % des mitgeführten Geldes - geahndet werden kann.