Das ist relativ, weil es durch § 7 I,2 BUrlG wiederum eingeschränkt wird.
Woraus leitest Du das ab? Ich sehe da nichts "relatives" und auch nichts eingeschränktes. Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer nicht frei bestimmen, wann das stattfindet - aber irgendwann muss auch der uneinsichtigste Arbeitgeber Butter bei die Fische geben - da hilft ihm nichts.
Im Übrigen steht da nicht, wann das gewährt werden muß und daß es dann gewährt werden muß wenn Du es so willst.
Natürlich steht da nicht, WANN das gewährt werden muss - aber es MUSS im laufenden Kalenderjahr gewährt werden (Absatz 3).
Also findet mindestens einmal im Jahr ein 2-wöchiger Urlaub statt. Das ist auch genau das, was der Gesetzgeber (kompliziert verklausuliert) damit bezweckt.
Ich denke, es gibt kaum ein Gesetz mit dem soviel "Schindluder" betrieben wird wie mit dem BUrlG - selbst große Firmen mit eigenen Personalabteilungen kennen das Gesetz schlecht und wenden es falsch an (insbesondere bei Arbeitsplatzwechsel, Stichwort "Teilurlaub").
Eigentlich ist das BUrlG ganz einfach zu verstehen: Urlaub ist für Urlaub da und hat genommen zu werden.
Grüße
Rainer
P.S.: Je länger ich diesen Absatz 2 lese, umso mehr komme ich zu der Überzeugung, dass sogar mehrfach pro Jahr dem Arbeitnehmer mind. 2 Wochen Urlaub zustehen - wenn er noch soviel Urlaubsanspruch hat. Eigentlich steht es da so:
"Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn ..."
und
"Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
Im Klartext: jedesmal, wenn ich einen Urlaub beantrage und der Antrag umfasst mind. 2 Wochen, (und ich habe auch die notwendigen Urlaubstage - übrigens sind die 12 Tage dort genannt, weil es viele Branchen mit 6 Arbeitstagen gibt), dann kann er nicht geteilt werden. Wird er geteilt, muss ein Teil mind. 2 Wochen umfassen. Eigentlich klar.