§ 98
Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I, Nr. 23
Überrascht mich jetzt sehr. Muss ich mir mal anschauen.
Ich glaube Ihr geht einfach von einer falschen Definition aus- Einschränkung ist was anderes als Ausgestaltung. Die Grundrechte sind Rahmenrechte, die durch andere Gesetze ausgestaltet werden (normgeprägter Schutzbereich). Einschränkung hört sich nach "Außer Kraft- Setzung" an, die gibt es nicht.
Davon zu unterscheiden ist die Beschränkbarkeit (sog. Schranken). Dabei unterscheidet man: einfacher Gesetzesvorbehalt: das Grundrecht ist durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkbar, Bsp.: Art. 2 II 3 GG; qualifizierter Gesetzesvorbehalt: der Gesetzesvorbehalt stellt Bedingungen, unter
denen das Grundrecht beschränkt werden darf, Bsp.: Art. 5 II, 11 II GG; das Grundrecht gilt ganz ohne Gesetzesvorbehalt - Bsp.: Art. 4 I, 5 III GG.
Aber: auch Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt müssen jedoch beschränkbar sein.
Kein Grundrecht kann sich ohne Rücksicht unbeschränkt entfalten. Nach h. M. sind daher auch Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt beschränkbar
(sog. verfassungsimmanente Schranken). Eingriffe können hier gerechtfertigt werden durch entgegenstehende Grundrechte Dritter oder Verfassungsgüter von Rang.