« Antwort #5 am: 03.08.2013, 23:47 Uhr »
Hallo,
§3 MünzG:
richtiges Ergebnis, aber falsche Begründung - § 3 MünzG regelt den Sonderfall der Annahmepflicht, soweit deutsche Euro-Gedenkmünzen dabei sind.
Achja, die lieben Gesetze. Interessant, dass man dann den allgemeinen Fall nicht mit aufgenommen hat, da ja das MünzG wohl doch für alle Arten von Münzen gilt - zuma, die Überschrift "§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht" nun wirklich nicht auf irgendwelche Sonderfälle hindeutet. Danke für die Spezifizierung.
Gespeichert
USA: '06, '08, '09, '10, '13, '14, '15, '17, '18 , '19, '20, '21, '22
Kanada: '08, '10, '14, '16/'17, '19, '22
Australien: '16, '17