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Autor Thema: Anschluss verpasst - Entschädigung?  (Gelesen 2857 mal)

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freddykr

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Re: Anschluss verpasst - Entschädigung?
« Antwort #15 am: 04.03.2011, 14:53 Uhr »
Die 600€ gibts wohl nicht, siehe dieses Urteil des BGH, wenn der Anschlussflug verpasst wird und die Airline keine Schuld trägt:
http://www.123recht.net/article.asp?a=41751&ccheck=1

Allerdings würde ich mich wegen den Übernachtungskosten nochmal schriftlich an LH wenden.

Hallo Danilo,

ich bin noch auf ein neueres Urteil des BGH aus 2010 gestoßen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2010&Seite=3&nr=53628&linked=pm&Blank=1

Interessant ist hier der 3. Abschnitt (und evtl. der letzte Satz).
Unter Berücksichtigung dieses Urteiles komme ich zu einem anderen Ergebnis.
Naja, hier liegt der Fall bisschen anders.
Bei Dir wurde der Flug komplett gestrichen, hier ging er nur verspätet los und konnte dann wegen vereister Landebahn nicht landen.

Die Begründung des BGH war in Deinem Fall:
Das Argument der Klägerin, sie sei von der Ausgleichszahlung wegen ungünstiger Wetterbedingungen in Amsterdam nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung befreit, hat der Bundesgerichtshof als unbegründet angesehen. Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können, und auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

Genau dies dürfte hier aber kein Problem sein nachzuweisen. Wenn der Flug in ORD keine Landeerlaubnis bekommt, kann die Airline absolut nichts machen. Beamen geht ja schließlich noch nicht. ;-)
Viele Grüße,
Danilo


Brosi

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Re: Anschluss verpasst - Entschädigung?
« Antwort #16 am: 04.03.2011, 15:14 Uhr »
Hm, vielleicht habe ich mich nicht klar ausgedrückt.
Ich wollte mich nicht auf den Sachverhalt von "chaosflug" beziehen.

Mir ging es nur um die Aussage, dass es keine Entschädigung für den verpassten Anschlussflug (siehe auch das Urteil aus 2009) gibt.
Dem spricht das Urteil hier doch entgegen, oder.

Ich fliege Ende des Monats über LHR nach LAX.
Wenn ich aufgrund einer Verspätung den Anschlussflug in LHR verpasse und die Airline kann sich nicht exkulpieren (sorry  :)), müsste ich doch eigentlich einen Anspruch auf die 600,00 € haben, wenn ich mehr als 4 Stunden verspätet zum "Endziel" gelange. Gleiches gilt für den Rückflug, wenn ich den Anschlussflug in LHR verpasse (Stichwort: Streik)

Oder sehe ich das falsch?

Zum Thema Streik noch:
Ich habe schon Urteile gesehen, die einen Streik des eigenen Personales nicht als außergewöhnlichen Umstand ansehen.



Jack Black

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Re: Anschluss verpasst - Entschädigung?
« Antwort #17 am: 04.03.2011, 15:40 Uhr »
Hallo Jack Black,

was ist das denn?
Du würdest so einfach aufgeben, ohne Einschaltung eines RA?  :)

Nein, ich würde wenigstens einen Rat einholen. Aber ich bin auch nicht sicher, ob es hilft.


Lese ich das Urteil denn so falsch???


Ne, das liest Du sicherlich richtig und dieses Urteil kenne ich auch. Der Knackpunkt ist hier, dass KLM einfach einen Flug gestrichen hat (insofern also erst einmal keinerlei "höhere Gewalt" vorgelegen hat). Insbesondere diese Passage ist sicherlich entscheidend: "Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können, und auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.".

Im aktuellen Fall liegt die Sachlage anders - da hat niemand einen Flug annulliert, sondern der Zubringer konnte nicht rechtzeitig landen. Das war keine Entscheidung der Fluggesellschaft, sondern der Flugsicherung. Das wird wahrscheinlich einen entscheidenden Unterschied ausmachen. Aber fragen darf man da sicherlich. Es wird wahrscheinlich sogar so sein, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass höhere Gewalt vorgelegen hat (und nicht umgekehrt der Kläger beweisen muss, dass keine höhere Gewalt vorgelegen hat - er muss nur beweisen, dass er nicht rechtzeitig transportiert wurde).