Ja die Hitze macht wohl einigen Juristen doch zu schaffen! Ich finde der BGH hat unter Xa ZR 113/08 einiges ausgeführt, was die Gemüter abkühlen könnte -
Das zitierte Urteil ist aber schon wieder überholt, dass aktuellste Urteil in Sachen Flugverspätung wurde am 26.02.2013 vom EuGH (Az.: C-11/11) getroffen. Hierin geht es um die Verspätung eines Zubringerfluges um weniger als 3 Stunden, der jedoch dazu führt, dass der Anschlussflug nicht erreicht werden kann und deshalb eine Verspätung am Ankunftsort von mehr als 3 Stunden erfolgt. Der BGH hat diesen Fall dem EuGH vorgelegt und wollte wissen, ob einem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen auch dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges weniger als 3 Stunden beträgt, der Gast sein Endziel jedoch mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht. Dies hat der EuGH mit der vorliegenden Entscheidung bejaht.
Offensichtlich ist er sich seiner eigenen Rspr. nicht mehr sicher (der EuGH hat ihn ja oft genug zurückgepfiffen), denn er hat im April 2013 einen Fall dem EUGH vorgelegt, in dem es um die Frage geht, ob § 3 Abs der o.g. Verordnung auch für Passagiere gilt, die mit einer ausländischen Airline von Deutschland aus ins Ausland fliegen. Dabei stützt sich der Passagier genau auf die Argumentation aus dem Urteil das Detrius zitiert hat (nämlich § 29 ZPO). Die Entscheidung des EuGH steht noch aus.
Warum sollte der EuGH in diesem Fall anders entscheiden, als er es bereits 2008 in einem anderen Fall mit ähnlicher Fragestellung getan hat? Siehe C-173/07.
"Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt sich insgesamt, dass diese Verordnung auf Situationen Anwendung findet, in denen die Fluggäste einen Flug entweder auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Buchst. a)
oder - sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist - auf einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten (Buchst. b).
Daraus folgt, dass eine Situation, in der die Fluggäste von einem Flughafen in einem Drittstaat abfliegen, nicht zu den von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erfassten gehört und
damit nur unter der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b aufgestellten Voraussetzung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist."
http://lexetius.com/2008,1681Insofern bleibt es dabei, dass Stand heute nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung von BGH und EuGH die Auslegung des § 3 der VO so zu verstehen ist, dass a) und b) eben nicht kummulativ anzuwenden sind, sondern eigenständig zu betrachten sind.
Sollte die Vorlage aus April 2013 dazu führen, dass der EuGH von seiner bisherigen Auffassung abweicht und entscheidet, dass a) und b) nun doch kummulativ zu verstehen sein sollen - ok dann wäre das so, würde aber eben auch bedeuten, dass der EuGH sich da selbst widerspricht bzw. sich selbst revidiert.
Aber solange das eben noch nicht geschehen ist (und ich sehe jetzt auch nicht unbedingt gute Argumente weshalb der EuGH hier eine Rolle rückwärts machen sollte) ist der Stand nun einmal so, dass es ausreichend ist wenn man mit einer Nicht-EU Fluglinie in die EU fliegt um unter die VO zu fallen. Ob und wie sich eventuelle Ansprüche die vor Gericht erstritten wurden dann auch durchsetzen lassen steht sicherlich auf einem komplett anderen Blatt - hat aber mit der Ausgangsfrage erstmal nichts zu tun.