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Autor Thema: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?  (Gelesen 17244 mal)

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salial

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Mein Sohn sollte gestern abend aus USA heimfliegen.
Ticket gebucht bei LH - Rückflug: DAY - IAD - MUC - NUE
Flug DAY-IAD war UA 3372
Am Gate wartend wurde ihm mitgeteilt, dass der Flieger noch nicht da sei und daher eine Verspätung zu erwarten sei die verhindern wird, dass er in IAD seinen Anschluß mit der LH nach MUC erreicht. Daher werde er auf den nächsten Tag (heute) umgebucht. Eine andere Möglichkeit gäbe es nicht. Also musste mein Ex-Mann zurück nach DAY zum Flughafen fahren (ja, ich weiß, ICH warte immer am Flughafen bis meine Kinder in der Luft sind) und den Sohn abholen, heute muss er ihn dann wieder zurück an den Flughafen bringen. Die Verbindung auf die er umgebucht wurde ist nicht eine der besseren.
Lt. Flighstats ist der Flug mit 100 min. Verspätung abgeflogen bzw. gelandet.
Angeblich waren gestern abend in IAD Verspätungen wegen schlechtem Wetters.
ABER: der Flieger für DAY-IAD sollte eh woanders her kommen und hatte eben Verspätung.....
Also: greift hier die o.g. Verordnung oder kann ich mir ein Schreiben an die LH sparen?
LG
Salial

Soulfinger

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #1 am: 24.05.2012, 12:11 Uhr »
Kannste dir sparen, ich hatte einen ähnlichen Fall mit Airberlin - es sei denn du hast viel Zeit und Nerven . . .

Ich verpasste damals einen Flug von Stuttgart nach Dubai über Berlin. Der Flug von STR nach Berlin wurde - obwohl wir schon im Bus standen, der uns zur Maschine bringen sollte - gecancelled. Begründung: das schlechte Wetter, Maschine kann nich starten - obwohl alle Maschinen an diesem Tag ohne weiteres in die Luft gingen - vor allem die Maschinen nach Berlin. Somit hatten wir keine Chance, den Flug von Berlin nach Dubai zu bekommen. Nächste Möglichkeit: 2 Tage später, was bei einem 7 Tage Urlaub eine Menge ist . . . Nach langem Hin und Her, Anwalt einschalten usw. wurde das erste Angebebot von AirBerlin erhöht. Mein Anwalt hat irgendwann gesagt, ich soll die 300 Euro Entschädigung nehmen und gut is . . .

Lieber so, und er kann nochmal zurück zum Papi, als auf dem Umsteigeflughafen feststecken und mit der Airline über ein Hotelzimmer streiten.
"Ich trinke jeden Tag ein Glas Wein für meine Gesundheit. Den Rest der Flasche trinke ich, weil ich sehr gerne betrunken bin." Gerard Depardieu

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #2 am: 24.05.2012, 12:24 Uhr »
....
Also: greift hier die o.g. Verordnung oder kann ich mir ein Schreiben an die LH sparen?

Natürlich greift diese Verordnung - es sei denn, LH kann nachweisen, dass die Verspätung auf Grund höherer Gewalt unvermeidbar war. Dazu müßte beispielsweise der Herkunftsflughafen wegen schlechten Wetters komplett gesperrt worden sein (so daß keine Maschine starten kann). Aber das wird LH dann ja darlegen müssen.

Außerdem klingt es wenig glaubwürdig, dass erst am nächsten Tag eine andere Verbindung möglich wäre (wobei das bereits zweitrangig ist), die Luftgesellschaft ist verpflichtet, den nächstmöglichen Flug anzubieten.

Wenn der Anspruch berechtigt ist (wovon ich ausgehe), dann stehen Euch sog. Betreuungsleistungen zu (Übernachtung, Verpflegung usw.) und da die Gesamtverspätung auf dieser Langstrecke mehr als 4 Stunden betrug auch noch eine Ausgleichsleistung i.H.v 600,-€. Die Ausgleichsleistung wird NICHT durch den Ticketpreis begrenzt.

Kannste dir sparen, ich hatte einen ähnlichen Fall mit Airberlin - es sei denn du hast viel Zeit und Nerven . . .

Nerven muss man haben - aber das ist genau die Strategie, auf die die Fluggesellschaften setzen. Dass dem Kunden die Lust vergeht. Es muss jeder für sich entscheiden, ob er sich durchsetzen will oder ob es ihm egal ist. Das hat aber grundsätzlich mit der Rechtslage nichts zu tun.

freddykr

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #3 am: 24.05.2012, 12:29 Uhr »
Meiner Einschätzung nach kommt hier die verordnung nicht zum Tragen, der der verspätete Flug auf keiner EU-Airline stattgefunden hat.
Wäre der Flug mit einer LH-Flugnummer gewesen, könnte es anders aussehen.

Siehe hier: http://news.fluege.de/flugrecht/flugrecht-keine-entschaedigung-fuer-verspaeteten-anschlussflug-ausserhalb-der-europaeischen-union/38307.html

Es war ja nicht der LH-Flug verspätet, sondern der UA-Flug in den USA.
Viele Grüße,
Danilo


salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #4 am: 24.05.2012, 12:34 Uhr »
Leider kann ich nicht sicher nachvollziehen, woher die Maschine hätte kommen sollen. Somit weiß ich auch nicht, ob dort wetterabhängig Verspätungen waren.
Als ich heute nacht mit LH von hier aus telefoniert habe, wurde mir dort ebenfalls gesagt, dass es an diesem Abend keine andere Verbindung ab DAY nach DE (auch nicht über einen anderen Flughafen als IAD) umzubuchen. Auch hier habe ich noch keine Möglichkeit gefunden das zu überprüfen.
Der Flug sollte um 19:30 ab DAY gehen, ist ein kleiner Flughafen, vielleicht gab es gestern abend wirklich keine Flüge mehr nach Chicago, Boston, NY o.ä. für eine Umsteigeverbindung nach DE.
Klar, ein Tag mehr beim Papa ist nicht schlimm. Dennoch hat man den Ärger und ja auch zusätzliche Kosten (Benzin, Telefonate usw.). Besonders ärgert mich, dass wir extra diesen Flug gebucht hatten damit mein Sohn heute zurück in DE ist weil für morgen einige Sachen anstanden. Der Rückflug heute mit Ankunft morgen wäre nämlich zum Zeitpunkt der Buchung günstiger gewesen.
LG
Salial

tom22

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #5 am: 24.05.2012, 12:34 Uhr »
Wenn du keinen großen eigenen Aufwand in den Fall hineinstecken willst, gibt es mittlerweile Unternehmen die online Hilfe anbieten. Du erhälst aber einen kostenlose Grobeinschätzung, ob es eine Aussicht auf Erfolg gibt.

http://www.fairplane.net/

http://www.flightright.de/

http://www.euclaim.de/

Die Unternehmen wurden kürzlich von der Stiftung Warentest getest. Ich glaube die Ergebnisse waren nicht so toll, aber du kannst dir ja mal den Artikel anschauen. Er steht derzeit kostenlos zum download zur Verfügung.

http://www.test.de/Fluggastrechte-Die-neuen-Fluggasthelfer-4320205-4320207/

Gruss Tom

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #6 am: 24.05.2012, 12:39 Uhr »
Meiner Einschätzung nach kommt hier die verordnung nicht zum Tragen, der der verspätete Flug auf keiner EU-Airline stattgefunden hat.
Wäre der Flug mit einer LH-Flugnummer gewesen, könnte es anders aussehen.

Das ist ja kein verspäteter Anschlussflug (wie im Urteil). Der Passagier wurde ja auf den nächsten Tag umgebucht. Der komplette Rückflug fand einen ganzen Tag zu spät statt.

P.S.: Wenn man das Urteil liest, dann fragt man sich nach dem Geisteszustand von Richtern. Damit wird die gesamte Idee dieser Verordnung ausgehebelt. Im Klartext kann das nur bedeuten: ich kann jedem hier nur empfehlen, NIE MEHR mit einer Fluggesellschaft in die USA zu fliegen, wenn auf diesem Flug die Immigration nicht der Zielflughafen ist. Das ist nämlich genau das Problem: wenn hier der Anschluss nicht klappt, obwohl es eine durchgehende "Direktbuchung" ist, besteht gem. des obigen Urteils kein Anspruch auf Ausgleichszahlung (wenn die Ursache im Anschlussflug liegt). Da sollte man konsequent sein und die entsprechenden Airlines abstrafen. Also entweder einen Non-Stop Flug buchen, oder innerhalb von Europa umsteigen und von dort Non-Stop fliegen. Wer in den USA umsteigen muss, gibt seine Rechte als Passagier der EU auf!

freddykr

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #7 am: 24.05.2012, 13:01 Uhr »
Wer in den USA umsteigen muss, gibt seine Rechte als Passagier der EU auf!
Und dies ist leider so.
Wenn die Verspätung auf einer Non-EU-Airline außerhalb der EU eingetreten ist (Ursache hatte), zieht die EU-Verordnung einfach nicht mehr.
Viele Grüße,
Danilo


salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #8 am: 24.05.2012, 13:06 Uhr »
Das heißt also ich kann mir ein Schreiben sparen?
Obwohl, in einer ruhigen Minute mal hingesetzt und alles in einer e-mail zusammengeschrieben - kann ja nicht weniger als nix rauskommen.....
Finde ich eh den Knaller - ehrlich gesagt ist mir erst jetzt aufgefallen, dass dieser eine Flug keine LH-Flugnummer hat. Der Flug hin hatte eine (halt als Codeshare LH7750). Also machen die zwei Buchstaben einen Unterschied.... und ich Depp dachte, buchste wie immer direkt bei LH - biste auf der sicheren Seite, auch falls was sein sollte.
Man lernt halt nie aus.
LG
Salial

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #9 am: 24.05.2012, 13:40 Uhr »
Das heißt also ich kann mir ein Schreiben sparen?

Schreiben kostet ja erst einmal gar nichts. Zudem ist hier das Problem, dass das Urteil nicht anwendbar ist, weil kein Anschlussflug stattgefunden hat. Der Fall wäre (halbwegs) vergleichbar, wenn Dein Sohn pünktlich abgeflogen wäre, aber beim Umsteigen die Maschine nicht mehr bekommen hätte.

Hier ist nun das Problem, dass der Flug einfach umgebucht wurde. Ob in guter oder schlechter Absicht, sei dahingestellt. Zunächst gilt die Tatsache, dass der Flug einfach einen Tag später stattgefunden hat.

Inwiefern es eine Rolle spielt, ob das ein LH Flug oder UA Flug (resp. Flugnummer) war, kann ich aus dem Urteil überhaupt nicht ableiten, da werden keine Fluggesellschaften genannt. Nach meinem Rechtsempfinden hast Du einen Vertrag mit LH und die haben Deinen Sohn einen ganzen Tag zu spät zurückgeflogen. Ich würde mindestens LH anschreiben und ebenso mindestens eine von den oben von Tom genannten Gesellschaften kontaktieren - letzteres ist stressfrei, die ziehen das gnadenlos durch (wenn sie Chance sehen), denn sie bekommen eine Beteiligung.

tiswas01

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #10 am: 24.05.2012, 13:43 Uhr »
Kannste dir sparen, ich hatte einen ähnlichen Fall mit Airberlin - es sei denn du hast viel Zeit und Nerven . . .

Ich verpasste damals einen Flug von Stuttgart nach Dubai über Berlin. Der Flug von STR nach Berlin wurde - obwohl wir schon im Bus standen, der uns zur Maschine bringen sollte - gecancelled. Begründung: das schlechte Wetter, Maschine kann nich starten - obwohl alle Maschinen an diesem Tag ohne weiteres in die Luft gingen - vor allem die Maschinen nach Berlin. Somit hatten wir keine Chance, den Flug von Berlin nach Dubai zu bekommen. Nächste Möglichkeit: 2 Tage später, was bei einem 7 Tage Urlaub eine Menge ist . . . Nach langem Hin und Her, Anwalt einschalten usw. wurde das erste Angebebot von AirBerlin erhöht. Mein Anwalt hat irgendwann gesagt, ich soll die 300 Euro Entschädigung nehmen und gut is . . .

Lieber so, und er kann nochmal zurück zum Papi, als auf dem Umsteigeflughafen feststecken und mit der Airline über ein Hotelzimmer streiten.

@frank

Vermutlich völlig andere Rechtslage, da Dein Abflug aus D (EU) und mit deutscher Gesellschaft erfolgte.

@salial

Ich befürchte, dass in USA keine EU-Verordnung gilt, sondern amerikanisches Recht.

Sollte dem so sein und keine "Ausgleichszahlung" in Form von Bargeld oder Meilengutscheinen angeboten werden, so hilft vielleicht ein freundlicher Brief mit Sachverhaltsdarlegung an die Airline.

tissi

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #11 am: 24.05.2012, 13:44 Uhr »
Wenn die Verspätung auf einer Non-EU-Airline außerhalb der EU eingetreten ist (Ursache hatte), zieht die EU-Verordnung einfach nicht mehr.

Das ist aber Deine Interpretation, der ich nicht folgen kann. Wenn ich beispielsweise einen Non-Stop Flug nach Chicago buche, der ebenso Non-Stop nach DUS zurückfliegt und ich in Chicago gar nicht erst an Board komme (meinetwegen wegen Überbuchung), dann haftet LH nach EU Recht (wenn ich den Flug dort gebucht habe), auch wenn es ein Codeshare Flug ist und von UA ausgeführt wird.

Im Urteil steht übrigens nichts dazu, dass das bei Codeshare Flügen so begründet ist. Und offensichtlich spielt auch der Anschluss eine wichtige Rolle im Urteil.

JürgenH

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #12 am: 24.05.2012, 13:59 Uhr »
Das heißt also ich kann mir ein Schreiben sparen?
Obwohl, in einer ruhigen Minute mal hingesetzt und alles in einer e-mail zusammengeschrieben - kann ja nicht weniger als nix rauskommen.....
Finde ich eh den Knaller - ehrlich gesagt ist mir erst jetzt aufgefallen, dass dieser eine Flug keine LH-Flugnummer hat. Der Flug hin hatte eine (halt als Codeshare LH7750). Also machen die zwei Buchstaben einen Unterschied.... und ich Depp dachte, buchste wie immer direkt bei LH - biste auf der sicheren Seite, auch falls was sein sollte.
Man lernt halt nie aus.
LG
Salial

Du willst also vom Mercedeshändler Geld haben, obwohl Du den Benz bei einem BMW Händler gekauft hast?

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #13 am: 24.05.2012, 14:03 Uhr »
Du willst also vom Mercedeshändler Geld haben, obwohl Du den Benz bei einem BMW Händler gekauft hast?

Mehr noch - sie will Geld vom Mercedeshändler haben (bei dem sie gekauft hat), weil sie erst (statt des Mercedes) nur einen BMW untergejubelt bekam und dann der BWM auch noch kaputt ging, den sie auch niemals gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Mercedes einfach BMW verkauft obwohl Mercedes im Kaufvertrag steht.

salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #14 am: 24.05.2012, 14:13 Uhr »
Werde mich mal hinsetzen und ein Schreiben an LH mit den ganzen Punkten verfassen.
Wenn die das so als eine Strecke verkaufen, müssen sie m.E. auch dafür geradestehen.
LG
Salial

PS: Danke JackBlack - schön formuliert.  :dankeschoen:
Ich habe JürgenH's Beitrag zweimal lesen müssen, zuerst dachte ich ich versteh nicht was er meint, aber dann doch noch kapiert, dass er daneben liegt.