"Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
"Könnten, genügte, würden" - das sind Konjunktive, was die Airline in die Geschäftsbedingungen schreiben könnte (das ist kein Urteil, sondern eine Begründung eines Urteils), außerdem zitierst Du hier genau das Urteil, auf ich mich beziehe, wenn man
den ersten Teil fallen läßt, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
Damit wird begründet, warum die Fluggesellschaft den
verbleibenden Teil canceln darf - sie darf aber auch hier
nicht nachträglich einen höheren Preis verlangen (was nicht einmal Gegenstand der Klage war). Das Urteil ist genau das einzig bekannte,
wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird[, dass dei Airline dann die nachfolgenden Strecken canceln kann.
Hier liegt ein anderer Fall vor, es wurde der
letzte Teil angetreten. Da gibt es kein nachfolgendes Segment und das obige Urteil liefert bei weitem nicht ansatzweise die Grundlage für eine Nachberechnung.
P.S.: Es ist ja noch schlimmer - das ist gar nicht das Urteil, welches ich bisher kannte (das war ein OLG), damit dürfte sogar das Canceln von Teilstrecken nicht mehr erlaubt sein! D.h. der BGH hat das Urteil zunichte gemacht - vielen Dank für dieses wichtige Urteil. Da steht es im Klartext (und läßt mich wieder halbwegs an deutsche Richter glauben):
Kunden darf Recht auf nur teilweise Nutzung der Beförderungsleistung nicht genommen werden.Das ist so ein wichtiges Grundsatzurteil (und löst auch viele hier gestellte Fragen), dass es eigentlich einen eigenen Thread wert wäre!
Super! D.h. man darf jetzt sogar wieder irgendwo zusteigen o.ä. - es ist der Airline nicht gestattet, in die Transportbedingungen aufzunehmen, dass das Ticket ungültig wird bei abweichender Flugreihenfolge. Damit ist auch Crossticketing nicht mehr zu unterbinden!
Und Dein Zitat ist nur eine optionale Idee, wie die Geschäftsbedingungen vielleicht stattdessen aussehen könnten - damit ist nicht einmal gesagt, ob diese Variante besteht. Aber sie ist nicht einmal umgesetzt, geschweige gibt es ein Urteil, welches diese Praxis bestätigt.