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Autor Thema: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen  (Gelesen 7771 mal)

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JürgenH

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #15 am: 18.06.2012, 13:40 Uhr »
Klar, kannst du einfach machen.[...|

Wichtig ist: Einfach nicht erscheinen und "Klappe halten". Bloß nicht auf die Idee kommen, Steuern und Gebühren für den Rückflug zurückzuverlangen.

Das ist das wichtigste!

JürgenH

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #16 am: 18.06.2012, 13:43 Uhr »
Du kannst Dir den Quark aus den Ohren ziehen. Es ist einfach so!

Ich habe schon zwei Rückflüge sausen lassen: einmal den Rückflug Hamburg-Stuttgart. Lernte damals eine Nette Dame kennen und die überredet mich, noch ein paar Tage in der Stadt zu bleiben - ich hatte meinen Spaß und bin dann mit der Bahn zurück geflogen. Lufthansa hat sich bis heute - das war vor 16 Jahren - nicht gemeldet. Der zweite Fall im Vorjahr. Ich bin nach Leipzig und mein Chef ist mit dem Auto nachgefahren. Auf Grund einer plötzlichen und heftigen Erkältung bin ich mit seinem PKW gefahren anstatt zurück zufliegen. Germanwings hat sich diesbezüglich auch noch nicht gemeldet. . .



Auch kein Wunder.
1. vor 16 Jahren hast das keinen interessiert bei der Airline.
2. bei GWI buchst Du faktisch zwei OW-Tickets!

sassa

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #17 am: 18.06.2012, 13:44 Uhr »
So heftige und zahlreiche Reaktionen auf meine Frage hätte ich nicht erwartet. Dieses Forum ist toll  :D

Ich weiss von Fällen, dass einem wegen des Nichtantretens des Hinflugs, der Rückflug verweigert wurde. Mit der Begründung, dass die Fluggesellschaft davon ausging, dass durch das Verpassen des Hinfluges der gesamte Trip hinfällig geworden sei.
Aber der Preisunterschied ist wirklich lächerlich: One-Way ca. 400.- / Hin und zurück ca. 200.-. Werde das wohl so buchen. Wenns nicht klappt, herrscht hier schlimmstenfalls Klarheit  :P

Jack Black

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #18 am: 18.06.2012, 14:17 Uhr »
"Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."

"Könnten, genügte, würden" - das sind Konjunktive, was die Airline in die Geschäftsbedingungen schreiben könnte (das ist kein Urteil, sondern eine Begründung eines Urteils), außerdem zitierst Du hier genau das Urteil, auf ich mich beziehe, wenn man den ersten Teil fallen läßt, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."

Damit wird begründet, warum die Fluggesellschaft den verbleibenden Teil canceln darf - sie darf aber auch hier nicht nachträglich einen höheren Preis verlangen (was nicht einmal Gegenstand der Klage war). Das Urteil ist genau das einzig bekannte, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird[, dass dei Airline dann die nachfolgenden Strecken canceln kann.

Hier liegt ein anderer Fall vor, es wurde der letzte Teil angetreten. Da gibt es kein nachfolgendes Segment und das obige Urteil liefert bei weitem nicht ansatzweise die Grundlage für eine Nachberechnung.

P.S.: Es ist ja noch schlimmer - das ist gar nicht das Urteil, welches ich bisher kannte (das war ein OLG), damit dürfte sogar das Canceln von Teilstrecken nicht mehr erlaubt sein! D.h. der BGH hat das Urteil zunichte gemacht - vielen Dank für dieses wichtige Urteil. Da steht es im Klartext (und läßt mich wieder halbwegs an deutsche Richter glauben):

Kunden darf Recht auf nur teilweise Nutzung der Beförderungsleistung nicht genommen werden.

Das ist so ein wichtiges Grundsatzurteil (und löst auch viele hier gestellte Fragen), dass es eigentlich einen eigenen Thread wert wäre!

Super! D.h. man darf jetzt sogar wieder irgendwo zusteigen o.ä. - es ist der Airline nicht gestattet, in die Transportbedingungen aufzunehmen, dass das Ticket ungültig wird bei abweichender Flugreihenfolge. Damit ist auch Crossticketing nicht mehr zu unterbinden!

Und Dein Zitat ist nur eine optionale Idee, wie die Geschäftsbedingungen vielleicht stattdessen aussehen könnten - damit ist nicht einmal gesagt, ob diese Variante besteht. Aber sie ist nicht einmal umgesetzt, geschweige gibt es ein Urteil, welches diese Praxis bestätigt.

mrh400

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #19 am: 18.06.2012, 14:46 Uhr »
Hallo,
das ist kein Urteil, sondern eine Begründung eines Urteils),
das ist sehr wohl Bestandteil des Urteils; ein Urteil besteht bekanntermaßen aus Tenor, Sachverhalt und Begründung. Das Zitat ist die nahezu wörtliche Wiedergabe einer Passage der Urteilsgründe.

Und Dein Zitat ist nur eine optionale Idee, wie die Geschäftsbedingungen vielleicht stattdessen aussehen könnten - damit ist nicht einmal gesagt, ob diese Variante besteht. Aber sie ist nicht einmal umgesetzt, geschweige gibt es ein Urteil, welches diese Praxis bestätigt.
Na ja, nachdem diese Idee vom BGH höchstselbst so formuliert wurde, kann man sie schon fast als richterlichen Hinweis interpretieren, wie man es richtig macht. Für eine Abweichung von dieser selbst geäußerten Auffassung durch den BGH müßten schon gewichtige neue Gesichtspunkte auftreten.

Hier liegt ein anderer Fall vor, es wurde der letzte Teil angetreten. Da gibt es kein nachfolgendes Segment und das obige Urteil liefert bei weitem nicht ansatzweise die Grundlage für eine Nachberechnung.
In der Tat wäre es spannend, ob der BGH seine Ausführungen in den Rdnrn. 26f auch auf diesen Fall anwenden würde. Imho spricht einiges dafür.
Gruß
mrh400

JürgenH

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #20 am: 18.06.2012, 14:53 Uhr »
", dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibend Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."

Es ist in diesem Nebensatz völlig unerheblich, welcher Teil des Fluges nicht angetreten wurde.
Es geht um einenFlug, nicht den Ersten. Und es geht um den verbleibenden Flug, nicht den zweiten.

Es steht im gesamten Urteil davor, dass der Kunde diesbezüglich nicht zu schützen ist, denn er Versucht die Airline zu hintergehen  und die Airline hat ein berechtigtes Interesse daran, das nicht zuzulassen.
In dem Zusammenhang halte ich die Nachberechnung als sehr wohl für möglich.
Es soll ja nicht jedes Urteil zu Lasten der Airline gehen. Es ist in dem Urteil ausgewogen:
1. wird der Airline verboten, bei Cross-Ticketing einzuschreiten und z.B. den Rückflug zu streichen. Sprich: X-Ticketing ist vom BGH erlaubt.
2. wird der Airline aber die Möglichkeit gegeben, eine Nachbelastung zu fordern und die berechtigen Interessen gegenüber den Kunden zu wahren. Steht doch alles sehr schön im Urteil/ Begründung.
Das gesamte Urteil mit Begründung hat ja nur 16 Seiten oder so.

Hab schon gemerkt, dass Du Airlines für Verbrecher hälst und versuchst, die Bedingungen zu umgehen wo es nur geht.
Aber es geht halt nicht, dass der Kunde alle Rechte bekommt und die Airline keine, so wie Du es gerne hättest. Ist ja auch so deutlich beim BHG nachzulesen.

Jack Black

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #21 am: 18.06.2012, 15:07 Uhr »
das ist sehr wohl Bestandteil des Urteils; ein Urteil besteht bekanntermaßen aus Tenor, Sachverhalt und Begründung. Das Zitat ist die nahezu wörtliche Wiedergabe einer Passage der Urteilsgründe.

Dennoch ist es kein gültiges Recht. Das ist ein Vorschlag (ein sehr grober), wie man Geschäftsbedingungen gestalten könnte. Das ist kein Handhabe, auf das man eine Nachberechnung begründen kann.

Na ja, nachdem diese Idee vom BGH höchstselbst so formuliert wurde, kann man sie schon fast als richterlichen Hinweis interpretieren, wie man es richtig macht. Für eine Abweichung von dieser selbst geäußerten Auffassung durch den BGH müßten schon gewichtige neue Gesichtspunkte auftreten.

Das ist Deine persönliche Interpretation. Ob etwaige AGBs, die ja noch auszuformulieren wären, dann in der ausformurlierten Form auch wirklich rechtens sein werden, das weiß nicht einmal eine Glaskugel. Das ist (auch wenn es von Richtern des BGH kommt) nur ein Vorschlag (der ja auch sehr oberflächlich formuliert ist). Mit absoluter Sicherheit wird es so oder so niemals so funktionieren, wenn überhaupt, dann müssen auch noch Gründe und Ursachen für ein Nichtwahrnehmen und einer Nachberechnung in den AGBs berücksichtigt werden.

Da biete ich eine beliebige Wette an, dass es NIEMALS eine Rechtssprechung geben wird, dass bei Nichtantreten eines Teilsegments die Airline grundsätzlich einen anderen Tarif nachberechnen darf. Dieses Risiko würde kein Mensch auf sich nehmen, wieviel tausend Flüge pro Tag werden verpasst und hätten dann auch noch eine Erhöhung des Reisepreise zur Folge (was IMHO auch gegen Treu und Glauben verstößt).

Fakt ist, dass wir heute Lichtjahre von so einer Rechtssprechung entfernt sind und selbst wenn eine Airline einmal solche Geschäftsbedingungen auflegt, sie erst ebenso durch den Verbraucherschutz geprüft werden wird und ebenso wahrscheinlich den Gang bis zum BGH hinter sich haben wird, bevor die erste gültige Nachberechnung erfolgen könnte(!).

Da werden noch viele juristische Klippen zu nehmen sein und nur weil ein Urteil des BGHs mal eine Richtung vorgeschlagen hat, wie man es machen "könnte", das heißt noch überhaupt gar nichts. Darauf berufen kann sich in einem aktuellen Fall definitiv niemand.

CK

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #22 am: 18.06.2012, 15:08 Uhr »
@JürgenH :

Lass es gut sein, das ist aussichtslos.
Wenn du Dir seine restlichen Beiträge anschaust, wirst du merken, das
sie von Borniertheit und Verbitterung geprägt sind.
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TR74

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #23 am: 18.06.2012, 17:53 Uhr »
So heftige und zahlreiche Reaktionen auf meine Frage hätte ich nicht erwartet. Dieses Forum ist toll  :D

Ich weiss von Fällen, dass einem wegen des Nichtantretens des Hinflugs, der Rückflug verweigert wurde. Mit der Begründung, dass die Fluggesellschaft davon ausging, dass durch das Verpassen des Hinfluges der gesamte Trip hinfällig geworden sei.
Aber der Preisunterschied ist wirklich lächerlich: One-Way ca. 400.- / Hin und zurück ca. 200.-. Werde das wohl so buchen. Wenns nicht klappt, herrscht hier schlimmstenfalls Klarheit  :P


400 EUR oneway von Chicago nach Denver? Das müßte doch günstiger gehen, so um die 150 EUR max. oder willst du First Class fliegen ;) Hast du schon mal ab Chicago-Midway geschaut, Frontier oder Southwest müsste eigentlich an den meisten Tagen auch unter 100 EUR gehen.

Jack Black

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #24 am: 18.06.2012, 18:47 Uhr »
Wenn du Dir seine restlichen Beiträge anschaust, wirst du merken, das
sie von Borniertheit und Verbitterung geprägt sind.

"Borniertheit, Verbitterung" - wieso?

Ist das immer die letzte Zuflucht, wenn die rhetorischen und geistigen Möglichkeiten am Ende sind? Armselig. Da lobe ich mir noch Beiträge von JürgenH (und ich bin keinesfalls immer grundsätzlich anderer Meinung als Jürgen - er vertritt seine Meinung genauso "emotional" wie ich es tue, davon lebt ein Forum), ich respektiere ihn auch. Auch wenn wir hier keine Konsens finden werden. Das gehört zum Forenalltag und zur Meinungsfreiheit. In anderen Dingen sind wir durchaus auch einer Meinung.

Aber Dein Geheule hier - da hat keiner was von und für Dich ist es ein Armutszeugnis. Zur Sache nichts beitragen, aber herumjammern. Schlechter geht es nicht.

CK

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #25 am: 18.06.2012, 19:09 Uhr »
Genau, was du schreibst wird von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt,
beim Rest ist es Geheule/Gejammere .... hochkarätige Argumentation.
Und ein Paradebeispiel.
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freddykr

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #26 am: 18.06.2012, 19:51 Uhr »
Bleibt bitte sachlich bei Eurer Diskussion. Danke.
Viele Grüße,
Danilo


sassa

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #27 am: 18.06.2012, 21:18 Uhr »
So heftige und zahlreiche Reaktionen auf meine Frage hätte ich nicht erwartet. Dieses Forum ist toll  :D

Ich weiss von Fällen, dass einem wegen des Nichtantretens des Hinflugs, der Rückflug verweigert wurde. Mit der Begründung, dass die Fluggesellschaft davon ausging, dass durch das Verpassen des Hinfluges der gesamte Trip hinfällig geworden sei.
Aber der Preisunterschied ist wirklich lächerlich: One-Way ca. 400.- / Hin und zurück ca. 200.-. Werde das wohl so buchen. Wenns nicht klappt, herrscht hier schlimmstenfalls Klarheit  :P


400 EUR oneway von Chicago nach Denver? Das müßte doch günstiger gehen, so um die 150 EUR max. oder willst du First Class fliegen ;) Hast du schon mal ab Chicago-Midway geschaut, Frontier oder Southwest müsste eigentlich an den meisten Tagen auch unter 100 EUR gehen.

Bin leider an die United gebunden, wegen Stafftravel etc. Die fliegen OneWay für ca. 300 Euro und beide Wege für 150 Euro.

djohannw

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #28 am: 19.06.2012, 07:22 Uhr »
Wer lesen kann ist klar im Vorteil: "Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."

Also: Vorangegangener Flug nicht angetreten: Hier nicht geplant, ganz im Gegenteil. Einen verbleibenden Flug gibt es zudem hier auch nicht, nachdem der Rückflug nicht angetreten wurde. Das zitierte Urteil ist also auf die Situation "Rückflug verfallen lassen" schlicht nicht anwenden - ganz abgesehen davon, dass hier fraglich ist, ob ein deutsches Gericht bei einem inneramerikanischen Flug überhaupt zuständig ist und ob deutsches Recht auf eine solche Buchung Anwendung finden könnte...

Viele Grüße - Dirk

mlu

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Re: Hin-, Rückflug buchen - Nur Hinflug nutzen
« Antwort #29 am: 19.06.2012, 08:42 Uhr »
Klar, kannst du einfach machen.[...|

Wichtig ist: Einfach nicht erscheinen und "Klappe halten". Bloß nicht auf die Idee kommen, Steuern und Gebühren für den Rückflug zurückzuverlangen.

Das ist das wichtigste!

Warum sollte man das tun? Weiß die Airline, dass ich hier "absichtlich" einen Flug verpasse? Weiß sie überhaupt, dass ich nicht nur ein OW-Ticket für die Strecke habe, sondern den Hinflug bereits angetreten habe? Gut, sie mag das irgendwo in ihren Systemen so gespeichert haben, aber mal ehrlich, würde eine Airline bei dem hohen Passagieraufkommen ernsthaft wegen 150$ (oder waren es Euro?), nachforschen, ob hier jemand den Differenzbetrag zum OW-Ticket nachzahlen muss. Ich denke, dass dieser Aufwand höher wäre, als das, was die Gesellschaft nachfordern kann.

Außerdem, was ist denn, wenn ich "regulär" meinen Rückflug verpasse - Krankheit, ungeplanter verlängerter Geschäftstermin, vielleicht sogar Tod? Fordert die Fluggesellschaft dann auch nach?

Also, ich würde da so machen, wenn es billiger ist.

Ich habe mal gehört, dass viele die auswandern (also ernshaft auswandern, nicht für diese Fernsehshows), das auch so machen. Ein Rückflugticket buchen, weil es erheblich günstiger ist, als Oneway und dann den Rückflug halt verfallen lassen.

Gruß
MIcha
Man muss dem Leben immer um einen Whiskey voraus sein - Humphrey Bogart