Du kannst Dir den Quark aus den Ohren ziehen. Es ist einfach so!
Blödsinn. Es ist NICHT so, es gibt kein einziges rechtskräftiges Urteil, was so etwas begründen könnte.
Das einzige Urteil, welches es in vergleichbaren Situationen gibt, sagt sinngemäß aus, dass Airlines das Ticket verfallen lassen dürfen, wenn eine Teilstrecke nicht geflogen wurde. Aber eine Nachberechnung hat keine rechtliche Grundlage in Deutschland. In den USA steht es bei manchen Gesellschaften in Sachen "Crossticketing" in den AGBs, aber ob das dann wirklich rechtskräftig ist, kann ich nicht beurteilen, steht auch hier gar nicht zur Diskussion.
Fakt ist, dass es keinen Anspruch auf einen erhöhten Ticketpreises gibt, wenn ein Kunde den Rückflug nicht wahrnimmt.
Dazu gibt es Urteile!
Es wird nicht richtiger, auch wenn man es einfach erfindet. Biete Urteil, Kammer und Kennzeichen angeben.
Dazu gibt es Urteile! Genau so, wie es Urteile gibt, das man das Ticket nicht A->B->A abfliegen muss, sondern eigentlch A verfallen lassen kann, aber dann für B->A ein OW Preis beahlen muss,
Auch falsch. Das einzige Urteil (s.o.) erlaubt lediglich, dass die Airline das Ticket für den Flug B->A streichen kann, weil die erste Teilstrecke nicht genutzt wurde.