Wen es interessiert, hier das Aktenzeichen: 31 C 2314/12(10)
M.E. hat der Richter einen gravierenden Fehler gemacht:
"Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO."
Da er die Revision nicht zu ließ, bleibt es faktisch eine Einzelentscheidung und jeder Richter kann trotzdem entscheiden, wie er mag. Das hatten wir schon öfters; LG Frankfurt sagt rechts rum, LG Hamburg sagt links rum.
Es wäre für alle Seiten besser gewesen, man prozessiert das Thema bis zum BGH oder EuGH durch, aber so wird das Urteil leider im Nichts untergehen.