Das Problem ist, dass es keine klaren Gesetze zu dem Thema gibt, sondern nur Gerichtsurteile.
Falsch. Prinzipiell greift hier immer der § 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG).
§23 KUG zählt dann Ausnahmen auf:
* (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
* (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
So ist zumindest die Gesetzgebung in Deutschland. Wie sie in den USA ist k.A.
Einzelne Bilder im laufenden Wettbewerb sind zumindest fraglich, da bestimmt nicht 100%ig klar ist, daß alles keine Deutschen sind.