Wenn wir schon über Straftatbestände sprechen, so würde es nach deutschem Recht etwa so aussehen (nur zur Orientierung):
Der Tatbestand des § 263 I StGB fordert das Vorliegen der folgenden Merkmale:
- Täuschung über eine Tatsache.
Könnte darin liegen, dass man einen Wagen nimmt, der nicht der gebuchten Klasse entspricht, man aber so tut, als ob es einem zustünde. Getäuscht werden kann immer nur eine Person, also der jeweilige Mitarbeiter des Vermieters.
- Irrtumserregung.
Irrtum ist der Unterschied zwischen subjektiver Vorstellung und der Wirklichkeit. Wenn der Mitarbeiter also glaubt, der größere Wagen stünde dem Täter zu, oder sei er anderweitig berechtigt, so liegt ein Irrtum vor.
- Vermögensverfügung
Der Getäuschte muss eine Vermögensverfügung veranlassen, die kausal mit dem Irrtum zusammenhängt. Hier könnte man die Genehmigung das Gelände zu veranlassen als finale Handlung der Verfügung sehen, denn hier hätte der Vermieter die letzte Gelegenheit den Vertrag zu berichtigen.
Diese Handlung wird bei der Frage der "Rechtswidrigkeit" näher zu betrachten sein.
- Es muss hierdurch ein Schaden entstehen. Der Schaden muss nicht mal zwingend auf der Seite des Getäuschten entstehen.
Ein Schaden tritt ein, wenn die Verfügung zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes führt.
Die Nutzung des Wagens ist so eine Minderung, denn zum einen nutzt sich der Wagen ab, zum anderen erhält man ein geringeres Entgelt. Ausgeglichen wäre es, wenn man die dafür übliche Miete bekommen würde. Hier gibt es zwar Raum für Diskussionen: Man könnte behaupten, dass nur die Dispostionsfreiheit beschränkt sei, weil der Wagen nicht wie zu erwarten zur Verfügung steht, doch eine Vermögensminderung wird man auf jedem Fall bejahen können.
- Vorsatz.
Der Vorsatz muss sich auf den durch Täuschung erregten Irrtum beziehen und die Vermögensschädigung umfassen.
Das können wir ebenfalls bejahen, wenn der Täter weiß, dass ihm der Wagen nicht zusteht. Nachdem es ihm auch klar ist, dass er für einen größeren Wagen mehr bezahlen müsste, kennt er auch die wesentlichen Umstände die den Schaden begründen und er nimmt es zumindest billigend in Kauf.
- Bereicherungsabsicht.
Die Tat muss auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet sein.
Die Antwort heißt wieder "ja", denn - vereinfacht - der Täter will den größeren/besseren Wagen, ohne mehr dafür zu bezahlen.
- Stoffgleichheit.
Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein.
Hier könnte man ins Grübeln geraten, denn "stoffgleich" sind Schaden und Vorteil nur, wenn man als Schaden die Mindereinnahme des Vermieters ansetzt. Die Abnutzung könnte man zunächst für einen mittelbaren Schaden und daher für nicht stoffgleich halten. Es spricht aber Einiges dafür, dass bei einem hochwertigeren Fahrzeug auch die höheren Kosten der Abnutzung einen Teil der Mitpreiskalkulation ausmachen. Es bleibt eine Frage der Argumentation.
- Absicht
Es muss dem Täter darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Das ist zu bejahen, denn das Erlangen eines besseren Fahrzeuges zum geringeren Preis ist sogar das Motiv.
- Rechtswidrigkeit des Vorteils
Der erlangte Vorteil muss rechtswidrig sein; das ist dann der Fall, wenn nach materiellem Recht kein Rechtsanspruch auf den Vorteil besteht.
Zunächst müssen wir diesen Punkt auch bejahen: Man hat eine billigere Klasse gebucht. Es ist jedem klar, dass er keinen Anspruch auf eine höhere Klasse hat.
Der Täter muss auch dessen bewusst sein, dass er keinen Anspruch auf die Leistung hat.
Das ist auch gegeben.
Doch: Bedenken könnten sich bei der Bejahung der Rechtswidrigkeit ergeben, wenn man davon ausgeht, dass der Vermieter die Tat quasi "genehmigt" hat. Die Genehmigung würde nämlich die Rechtswidrigkeit wieder beseitigen.
Hier spielt der Mitarbeiter bei der Ausfahrt, und somit bei der letzten Kontrolle, eine entscheidende Rolle. Bei fast jedem Vermieter ist es möglich als bevorzugter Kunde, ohne zum Schalter zu gehen, gleich mit dem Wagen rauszufahren. Eine Prüfung der Unterlagen, also auch des Umstandes, ob die richtige Klasse genommen wurde, findet erst hier statt. Wenn der Mitarbeiter hier anscheinend das Befugnis hat zu entscheiden, ob das genommene Fahrzeug mit dem vorgelegten Vertrag im Einklang steht, oder dieses getauscht bzw. die Modalitäten des Vertrages, sprich der Preis geändert werden muss, so kann er vermutlich einen Parkdeck-Upgrade auch genehmigen.
Freilich bleibt es eine Tatfrage, ob er dieses Befugnis besitzt, und wenn ja, in welchem Umfang, sowie die Frage, ob er die Abweichung zwischen Fahrzeug und Vertrag gemerkt hat, ob also ein Irrtum vorliegt.
Das alles ist aber höchst spekulativ und hat mit dem US Recht ggf. nichts zu tun.
Es zeigt aber, dass jeder, der so handelt, zur Erfüllung der Tatbestandsmermale beiträgt und wir würden hier nicht darüber diskutieren, wenn man der Meinung wäre, dass das 100%-ig ok ist.
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass letztlich der Mitarbeiter bei der Ausfahrt das letzte Wort hat; wenn es dem ok ist, warum sollte man selbst zweifelt, oder gar ein schlechtes Gewissen haben?
Ist eine Möglichkeit, die aber die unklare Frage ignoriert, wie weit Pflichten und Befugnisse des Mitarbeiters bei der Ausfahrt gehen und ob er sich im konkreten Fall nicht doch irrt. Hat man in diesem Fall alles dazu beigetragen die Diskrepanz zwischen gebuchtes und tatsächlich genommenes Fahrzeug aufzudecken? Dei Tathandlungen sind auch durch Unterlassen begehbar, wenn eine Pflicht zur Handlung bestand und dieser kann auch aus vertraglichen Nebenpflichten, wozu Aufklärungs- und Offenbarungspflichten gehören, bestehen.
Auch der Versuch ist gem. Abs. II strafbar.
Unverbindlich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aber als fiktiver Fall, geeignet zur Orientierung. In einem konkreten Fall könnten die Tatbestandsmermale erheblich abweichen und zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Frage, ob und wie weit der Vermieter ein derartiges Handeln duldet, oder genehmigt, wird letztlich von entscheidender Bedeutung sein. Man merkt aber auch, dass die Umstände unregelmäßig sind, daher lässt sich kaum ein "Anspruch" daraus herleiten, oder kann als Ausrede dienen.
Und wie es hier immer empfohlen wird: Man soll die Klasse buchen, die man auch haben möchte!
Mic