PKWs unterliegen einem Zollsatz von 10%.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz lautet 16%.
Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig.
Ob die Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt,
die Ware neu oder gebraucht ist, hat grundsätzlich keine
Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze.
Nach Ankunft der Sendung an der Grenze der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird
diese durch die Zollstelle erfaßt. Aus dieser Erfassung ergibt sich die
Verpflichtung, die Waren innerhalb einer bestimmten Frist einer
zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.
Diese beträgt 20 Tage. Zollrechtliche Bestimmung ist u.a. die Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr.
Die Waren sind zur Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft
grundsätzlich schriftlich bei der Zollstelle anzumelden, bei der sie
registriert wurden. Die Zollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr
erfolgt auf dem Teilsatz 0737 des Einheitspapieres ggf. bei mehreren
Warenpositionen ergänzt um den Vordruck 0738.
Vordrucke des Einheitspapieres erhalten Sie als Einzelstücke bei den
Zollstellen, ansonsten im örtlichen Formularhandel oder bei der Industrie- und
Handelskammer.
Zu beachten ist dabei, daß eine Zollanmeldung zur Überführung
von Waren in den freien Verkehr grundsätzlich nur von einem in der EG
ansässigen Anmelder abgegeben werden kann.
Folgende Unterlagen müssen der Zollanmeldung zur Überführung
von Waren in den freien Verkehr beigefügt werden:
1. Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (Vordruck 0737)
2. Rechnung (zweifach)
3. ggf. Anmeldung zum Zollwert –Vordruck DV1 und Unterlagen dazu
(Frachtbrief etc.)
4. sonstige Unterlagen (z.B. Fahrzeugpapiere etc.)
5. Packlisten (auf Verlangen der Zollstelle)
Grundsätzlich gelten bei der Zollabfertigung, vereinfacht dargestellt,
folgende Berechnungsgrundlagen, für:
a)-den Zoll:
der Warenwert laut Rechnung inclusive aller Kosten bis zur EU-Grenze
umgerechnet in Euro (=Zollwert);
b)-die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt):
die Summe aus Zollwert, Transportkosten innerhalb der EU und zu zahlender
Zollbeträge (=EUSt-Wert).
c)-Einfuhrabgaben: Zoll+ Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrabgaben werden also, vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet:
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer (auch bei gebrauchter Ware)
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere Porto/Fracht)
= Zollwert * Zollsatz= Zoll
+ Zoll
+ Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort
= Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz
= Einfuhrumsatzsteuer
Eine detaillierte Darstellung ergibt sich über die Zollwertanmeldung DV1.
Mit der Überführung der Waren in den freien Verkehr entsteht bei
einfuhrabgabenpflichtigen Waren die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld.
Die Einfuhrabgaben sind in der Regel bar zu entrichten.
Nach der Zahlung der Einfuhrabgaben stellt Ihnen die Zollstelle eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die Sie zur Vorlage bei der
Zulassungsstelle benötigen. Außerdem haben Sie die erforderlichen
Versicherungen abzuschließen und die Kfz-Steuer (beim Finanzamt)
zu zahlen.