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Autor Thema: Vulkanausbruch (Entschädigung)  (Gelesen 3248 mal)

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ichausry

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Vulkanausbruch (Entschädigung)
« am: 02.08.2010, 22:46 Uhr »
 Hallo Zusammen!
Vieleicht hat einer von euch hier schon Erfahrungen gehabt.
Wir hatten unsere diesjährige USA Tour vom 1 bis zum 18 April geplant.
Wir flogen mit Condor am 1 April ab Frankfurt nach Las Vegas.Der Rückflug war für Sonntag den 18 April geplant.Am Samstag den 17 April haben wir erfahren das unser Flug auf Grund des Vulkanausbruchs gecancelt ist und das wir das große Glück haben am Donnerstag den 23 April vieleicht mit einem Rückflug rechnen können,vorausgesetzt es findet ein Flug statt.
Wir haben noch einige Tage in San Diego verbracht natürlich alles auf eigene Kosten (Leihwagen,Hotel u.s.w.)
Danach haben wir uns mit Condor in Verbindung gesetzt und nun zur Antwort erhalten das wir keine Entschädigung erhalten da es höhere Gewalt war.
Hat einer von euch Erfahrungen gemacht und wie sollen wir weiter handeln.
Vielen Dank im Vorraus!

magnum

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #1 am: 02.08.2010, 22:50 Uhr »
Ich glaube, die Fluggesellschaft hat Recht, hier wird es wohl nur eine Zahlung aus Kulanz gewährt.

Da müsstest Du wahrscheinlich vor Gericht ziehen, wenn Du da was haben willst.

USAflo

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #2 am: 03.08.2010, 10:13 Uhr »

Da müsstest Du wahrscheinlich vor Gericht ziehen, wenn Du da was haben willst.

...und selbst da hätte er äußerst schlechte Karten...
Links zu meinen USA-Reiseberichten, Ausflugs- und Gastronomietipps für das Oldenburger Münsterland und Berichte zu unseren Europareisen auf meinem Blog: https://unser-om-und-umzu.blogspot.com/p/blog-page_19.html

ilnyc

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #3 am: 03.08.2010, 13:12 Uhr »
Ich würde mal höflich und nett anfragen. Rechne nicht mit viel. Wir saßen 9/11 in NYC fest als kein Flieger starten/landen durften und hatten entsprechend Mehrkosten für Hotel und Verpflegung. Zahlte uns (erwartungsgemäß) niemand.  :(

USAflo

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #4 am: 03.08.2010, 13:34 Uhr »
Ich würde mal höflich und nett anfragen.

hat er ja offensichtlich schon versucht...
Links zu meinen USA-Reiseberichten, Ausflugs- und Gastronomietipps für das Oldenburger Münsterland und Berichte zu unseren Europareisen auf meinem Blog: https://unser-om-und-umzu.blogspot.com/p/blog-page_19.html

wilma61

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #5 am: 03.08.2010, 14:15 Uhr »
Hi.

Es gibt da Leute im Bundesministerium der Justiz, die eine ganz andere Meinung dazu haben:

Wenn man mal ein wenig herumgoogled, kommt man ja schnell zu der Erkenntnis, das bei Annullierung des Rückfluges wegen einer Naturkatastrophe die Fluggesellschaft überhaupt keine Leistungen für die unfreiwillige Verlängerung des Urlaubes mehr erbringen muss.

Das ist nicht ganz richtig. Man kommt lediglich zur Erkenntnis, dass viele (auch sog. "Rechtsexperten") glauben, dass bei Naturkatatstrophen die Fluggesellschaft überhaupt keine Leistungen für die unfreiwillige Verlängerung des Urlaubs erbringen muss.

Auf Grund der herrschenden Rechtsunsicherheit hat das Bundesministerium der Justiz speziell für den Vulkanausbruch und seine Folgen die nachfolgende Stellungnahme veröffentlicht. Demnach müssen Fluggesellschaften sehr wohl Übernachtungs- und Verpflegungskosten übernehmen, lediglich sog. "Ausgleichszahlungen" (verlorener Urlaub o.ä.) müssen sie nicht leisten.

Hier der vollständige Text:


Zitat
Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche

In großen Teilen Europas bestehen derzeit Luftraumsperrungen wegen des Vulkanausbruchs in Island. Das Bundesministerium der Justiz informiert Flugpassagiere über ihre Rechte bei Flugausfällen wegen Vulkanasche:

Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt; bei Pauschalreisen sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.) zu beachten.

1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung
Die Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Fluggastrechte-Verordnung immer dann, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet.

Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht anwendbar.

2) Flugausfall bei "Nur-Flug"
Hat der Flugpassagier keine Pauschalreise gebucht, sondern das Flugticket einzeln erworben, so ist sein Ansprechpartner die Fluggesellschaft, die den Flug ausführt.

Bei einem Flugausfall aufgrund der Luftraumsperrung wegen Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er von der ausführenden Fluggesellschaft den Flugpreis zurückerstattet haben möchte oder ob er eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht (sog. "anderweitige Beförderung").

Beispiel: Sitzt ein Fluggast nach einer Geschäftsreise am Berliner Flughafen "fest", weil sein Flug nach München aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen wurde, so kann er wählen, ob er den Flugpreis zurückverlangt, um sodann beispielsweise mit der Bahn zurückzufahren, oder ob er sich auf den nächstmöglichen Rückflug umbuchen lässt.

Daneben hat der Fluggast Anspruch auf folgende sog. "Betreuungsleistungen": Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine Hotelunterbringung. Im Fall einer notwendigen Hotelunterbringung ist die Fluggesellschaft auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel verantwortlich.

Beispiel: Wird ein Flug von Berlin nach Paris aufgrund der Aschewolke annulliert und nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, auf einen Flug am folgenden Tag umzubuchen, kann der Fluggast für die Wartezeit Verpflegung und eine Hotelübernachtung samt Transfer verlangen.

Ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung, der einem Flugpassagier im Allgemeinen bei einer Annullierung zustehen würde, besteht nicht, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen sog. "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist.

Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden.

Die meisten Fluggesellschaften bieten bereits auf ihrer Internetseite Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung oder Umbuchung von Flügen an, die aufgrund der Luftraumsperrungen wegen Vulkanasche nicht durchgeführt werden konnten. Weigert sich eine Fluggesellschaft, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung zu erfüllen, so kann der betroffene Flugpassagier hiergegen zivilgerichtlich vorgehen. An einer außergerichtlichen Schlichtung nehmen die Fluggesellschaften bisher nicht teil. Daneben kann sich der Passagier beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren; dieses entscheidet jedoch nicht über zivilrechtliche Ansprüche.

3) Flugausfall bei Pauschalreisen
Wenn der annullierte Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, kann es Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter und Rechte gegenüber dem Flugunternehmen geben.

a ) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen

aa) Der Hinflug fällt aus
Reiseveranstalter und Reisender können die Pauschalreise kündigen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sofern das Ereignis bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Die Luftraumsperrung infolge eines Vulkanausbruchs ist als höhere Gewalt anzusehen. Folge der - formlos möglichen - Kündigung ist, dass der Reisveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende grundsätzlich auch den Reisepreis nicht zahlen muss.

Hatte der Reiseveranstalter jedoch schon Vorleistungen erbracht (z.B. ein Visum beschafft oder Reiseliteratur übersandt), kann er dafür vom Reisenden eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für ein bereits reserviertes Hotel), sind diese nach der Rechtsprechung je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen.

Beispiel: Wird der Hinflug einer seit langem gebuchten Studienreise aufgrund der Vulkanasche annulliert und kündigt der Reiseveranstalter deswegen den Reisevertrag, dann entfällt die gesamte Reise und der Kunde bekommt sein Geld zurück. Hatte der Reiseveranstalter bereits vorbereitende Literatur übersandt, kann er dafür eine Entschädigung verlangen. Muss der Reiseveranstalter für die Stornierung des Hotels bezahlen, kann er die Hälfte der Stornokosten auf den Kunden umlegen.

Wird trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite gekündigt und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern, also anteilige Rückerstattung des Reisepreises für versäumte Urlaubstage verlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag einvernehmlich abändern, sich etwa auf Durchführung der gesamten Reise zu einem späteren Zeitpunkt verständigen.

Beispiel: Nach Annullierung des Hinflugs wegen des Vulkanausbruchs startet die gebuchte Mallorcareise drei Tage später als geplant. Verkürzt sich die Gesamtreisezeit um diese Tage, kann der Kunde mindern und anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Den vollen Preis muss er zahlen, wenn der Reiseveranstalter die Reise zeitlich verschoben in voller Länge anbietet und sich der Kunde darauf einlässt.

bb) Der Rückflug fällt aus
Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.u.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben (s.u.).

Beispiel: Der Rückflug einer Pauschalreise auf Mallorca wird aufgrund der Vulkanasche annulliert. Auch wenn der Reiseveranstalter kündigt, muss er dennoch zurück nach Deutschland transportieren. Organisiert der Veranstalter einen Rücktransport mit Schiff und Bahn, der teurer als der ursprüngliche Flug ist, müssen sich Veranstalter und Reisender die Mehrkosten teilen. Solche Mehrkosten entstehen allerdings nicht, wenn der Reisende die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug nutzt (s.u.). Hotelkosten für die Zeit bis zu einem verspäteten Rückflug muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht ersetzen. Der Reisende bekommt die Kosten der Hotelübernachtung jedoch möglicherweise von der Fluggesellschaft ersetzt (s.u.).

Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.

Beispiel: Ein Pauschalreisender kann von seinem Urlaubsort in Griechenland wegen der Vulkanasche nicht zum vereinbarten Termin zurück nach Deutschland fliegen; der Rückflug wird erst vier Tage später möglich. Kündigt der Reiseveranstalter nicht, muss er nicht nur für den baldigen Rücktransport des Reisenden sorgen, sondern auch für dessen Unterbringung bis dahin. Wegen der Verschiebung des Rückflugs um vier Tage kann der Reisende die Rückerstattung eines nach den Umständen zu bestimmenden Teils des Reisepreises verlangen.

b ) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen
Wie beim Nur-Flug (s.o.) können Fluggäste auch dann gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:

Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden Fluggesellschaft dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind.

Beispiel: Hat ein Urlauber einen Badeurlaub in Portugal gebucht, so kann er, wenn der Hinflug wegen der Luftraumsperrung annulliert wird, am Schalter der ausführenden Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug zum Urlaubsort verlangen.

Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die oben dargestellten Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Beispiel: Wurde der Rückflug aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen, so können Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine erhalten und haben, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.

Findet die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, so kann der Reisende auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückgreifen (s.o.).

Beispiel: Nach einem Pauschalurlaub in Ägypten kann der Rückflug von Kairo mit Egypt Air wegen einer Sperrung des Flughafens München nicht stattfinden. Hier findet die Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung; der Reisende kann jedoch von dem Reiseveranstalter verlangen, für seine Rückbeförderung zu sorgen.

Ich bin da nach wie vor skeptisch, wie so eine nachträgliche "Auslegung" und Kommentierung geltenden Rechts vor Gericht Bestand haben wird, aber ich bin auch kein "EXPERTE".

Willi

tom22

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #6 am: 03.08.2010, 14:25 Uhr »
Hallo,

es gab in der letzten Woche dazu einen Beitrag in den Tagesthemen. Dort wurde gesagt, dass die Fluggesellschaften freiwillig keine Entschädigungen zahlen. Sie hoffen darauf, dass möglichst wenig Leute klagen und sich dadurch die Schadenssumme in Grenzen hält.

Auch das Luftfahrtbundesamt fühlt sich in diesem Fall nicht dazu berufen, die Passagiere zu unterstützen. Dies wurde entsprechend kritisiert, da sas Luftfahrtbundesamt eigentlich die Pflicht hätte, auf die Einhaltung der Passagierrechte zu achten.

Gruss Tom

Jack Black

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #7 am: 03.08.2010, 15:10 Uhr »

Da müsstest Du wahrscheinlich vor Gericht ziehen, wenn Du da was haben willst.

...und selbst da hätte er äußerst schlechte Karten...

Nö. Die Klage ist einfach zu gewinnen, siehe die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz.

Die Fluggesellschaften (nicht alle, muss man ehrlicherweise sagen) hoffen natürlich darauf, dass ihre Kunden von solchen falschen Stellungnahmen verunsichert werden und sich nicht trauen zu klagen.

metalbishop

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #8 am: 11.08.2010, 13:43 Uhr »
1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung
Die Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Fluggastrechte-Verordnung immer dann, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet.

Da du mit Condor, also einer amerikanischen Airline, geflogen bist und dein Abflugort nicht in der EU war sondern in den USA, ist die Fluggastrechte VO beim Rückflug nicht anwendbar!!! Beim HInflug wäre sie anwendbar gewesen, weil der Abflugsort in der EU war.

Nach der Fluggastrechte VO hast du also keine Entschädigungsansprüche. Wie das nach amerikanischem Recht ausschaut weiß ich nicht, ich schätze aber mal, dass du da im Falle von höherer Gewalt nichts bekommen wirst. Falls du den Flug über ein Reisebüro gebucht hast, kannst du eventuell das Reisebüro belangen.

Zati

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #9 am: 11.08.2010, 13:48 Uhr »
Da du mit Condor, also einer amerikanischen Airline, geflogen bist und dein Abflugort nicht in der EU war sondern in den USA, ist die Fluggastrechte VO beim Rückflug nicht anwendbar!!! Beim HInflug wäre sie anwendbar gewesen, weil der Abflugsort in der EU war.

Seit wann ist Condor amerikanisch??? sie ist ein Tochter der Lufthansa und damit deutsch oder habe ich da etwas verpasst????
Gruß aus Alamogordo

Efty ;)


Jack Black

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #10 am: 11.08.2010, 13:55 Uhr »
Da du mit Condor, also einer amerikanischen Airline, geflogen bist

Ein Blick in das obligate Impressum hätte Dir diese Peinlichkeit erspart:

http://www9.condor.com/tcf-de/impressum

Zitat
Condor Flugdienst GmbH
Am Grünen Weg 1 - 3
65451 Kelsterbach
Deutschland

Service Center
Telefon: +49 6171 65-3602
E-Mail: reservation@condor.com

Aufsichtsrat:
Heiner Wilkens (Vorsitzender)

Geschäftsführung:
Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille

Sitz:
Kelsterbach

Registergericht und Handelsregister Nr.:
Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385

Umsatzsteuer-Ident-Nummer (USt-ID-Nr.):
DE 811163229

Deutscher geht es kaum.

metalbishop

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #11 am: 11.08.2010, 14:13 Uhr »
oops, danke für den hinweis! hab leider an united gedacht  :shock: ein derartiger Fall war letztens nämlich in der zeitung, da hab ich im eifer des gefechtes wohl daran gedacht

na, dann hast sehr gute chancen, würd mich von denen nicht abspeißen lassen!

Thomas Rupprecht

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #12 am: 11.01.2011, 11:10 Uhr »
Schau mal hier http://www.parken-flughafen-frankfurt.de/eu-fluggastrechte rein. Ansonsten ist es tatsächlich nicht so einfach, meist muss man tatsächlich auf die Kulanz der Airline hoffen. Ich fliege jedenfalls nur noch im Sommer/bzw. Herbst in die Staaten. Zuletzt im September' 10 eine USA-Westküsten Rundfahrt gemacht, war einmalig! Und keinerlei Verspätungen oder Probleme :) Gruß

lurvig

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #13 am: 11.01.2011, 12:03 Uhr »
Ich fliege jedenfalls nur noch im Sommer/bzw. Herbst in die Staaten.

sichere Sache! Im Sommer oder Herbst gibts keine Vulkanausbrüche. Darauf kann man sich verlassen.

 :lol: :roll:

Uns hat der Island-Vulkan im April auch eine Woche länger in USA gehalten. Wir haben es genossen!

Lurvig

stephan65

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Re: Vulkanausbruch (Entschädigung)
« Antwort #14 am: 11.01.2011, 13:11 Uhr »
Ich fliege jedenfalls nur noch im Sommer/bzw. Herbst in die Staaten.

sichere Sache! Im Sommer oder Herbst gibts keine Vulkanausbrüche. Darauf kann man sich verlassen.

 :lol: :roll:

 :grins: