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Autor Thema: Zollfreimenge?  (Gelesen 18473 mal)

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Detritus

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #30 am: 23.07.2012, 20:32 Uhr »
Wenn wir hier schon den "Klugscheißer"-Modus angestellt haben:

Mit durchschreiten des grünen Ausgangs hat man die Ware deklariert bzw. konkludent erklärt das man nichts zu verzollen hat da man unter den Reisefreigrenzen bleibt. Damit ist die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden und gilt nunmehr als Gemeinschaftsware und ist somit "verzollt".

Und natürlich muss man das dann nach einem Jahr nicht auf die Freimenge aufaddieren, nur wenn man dann gefragt wird sollte man in der Lage sein nachzuweisen, dass es sich eben nicht um neue in den USA frisch gekaufte Ware handelt. Und nur zwei mal waschen reicht dem peniblen Zöllner da noch lange nicht als Nachweis...

wilma61

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #31 am: 23.07.2012, 20:37 Uhr »
Note 1+ für Detritus.

Ein Insider. Wer sonst kennt schon den Begriff der konkludenten Anmeldung.

Jack Black

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #32 am: 23.07.2012, 20:40 Uhr »
Wenn wir hier schon den "Klugscheißer"-Modus angestellt haben:

Oh - der gute alte Pluralis Majestatis. Toll.  8)

Detritus

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #33 am: 23.07.2012, 20:50 Uhr »
Wenn wir hier schon den "Klugscheißer"-Modus angestellt haben:

Oh - der gute alte Pluralis Majestatis. Toll.  8)

Fast richtig, für den Pluralis Majestatis hätte das "wir" groß geschrieben werden müssen.
Better luck next time ;)

TGW712

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #34 am: 23.07.2012, 21:22 Uhr »
Wenn wir hier schon den "Klugscheißer"-Modus angestellt haben:

Oh - der gute alte Pluralis Majestatis. Toll.  8)

Fast richtig, für den Pluralis Majestatis hätte das "wir" groß geschrieben werden müssen.
Better luck next time ;)

 :lol:
Zumal Jürgen eben keinen Blödfug geschrieben hat, sich nur sehr undeutlich ausgedrückt. Der Nachweis, dass die Ware schon einmal in den deutschen Verkehr gebracht wurde obliegt immer noch dem Reisenden. Der Nachweis der Einfuhr dem Zoll. Alles, was ich am Körper trage führe ich daher durchaus auch mehrmals ein und es könnte mir theoretisch passieren, dass ich auf ein und die selbe Ware x-mal Abgaben abführen muss. Das Ergebnis wäre zwar tatsächlich falsch, juristisch aber korrekt, da ich es eben war, der den ersten Zollbeleg weggeworfen hat. Oder aber: kann ich den Nachweis nicht führen, dann wird mir auch das am Körper Getragene der Vorreise auf die 430 € angerechnet.

So hatte ich Jürgen's Post eigentlich verstanden. aber kann man natürlich auch anders verstehen.

Ist allerdings wirklich ein sehr theoretischer Fall. Praktisch haben die Zollbediensteten ein Auge das geschult ist :)

@wilma61 - für die konkludente Erklärung muss man derweil nurnoch 1-2x "Achtung Kontrolle" schauen. Da werden einem so toll klingende Fachbegriffe 20x wiederholt :)

wolfi

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #35 am: 23.07.2012, 21:34 Uhr »

 Der Nachweis, dass die Ware schon einmal in den deutschen Verkehr gebracht wurde obliegt immer noch dem Reisenden.


Dafür gibt es doch die berühmte "Nämlichkeitsbescheinigung", die aber wohl eher bei hochwertigen Geräten sinnvoll ist.
 
Was die Zöllner wohl sagen würden, wenn einer bei der Ausreise aus D für seine Klamotten so etwas haben möchte ?

wilma61

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #36 am: 23.07.2012, 21:37 Uhr »
Zitat
@wilma61 - für die konkludente Erklärung muss man derweil nurnoch 1-2x "Achtung Kontrolle" schauen. Da werden einem so toll klingende Fachbegriffe 20x wiederholt Smile

So was schau ich mir nicht an.

Jack Black

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #37 am: 23.07.2012, 21:58 Uhr »
Fast richtig, für den Pluralis Majestatis hätte das "wir" groß geschrieben werden müssen.

Dafür hast Du sicherlich eine aktuelle und verbindliche Quelle.

Zumal Jürgen eben keinen Blödfug geschrieben hat, sich nur sehr undeutlich ausgedrückt.

Was war daran für dich(!) undeutlich?

 
Der Nachweis, dass die Ware schon einmal in den deutschen Verkehr gebracht wurde obliegt immer noch dem Reisenden.

Dem Reisenden obliegt es allenfalls nachzuweisen, dass er diese Ware bereits bei der zur Rede stehenden Ausfuhr besessen hat. Dafür gibt es die Nämlichkeitsbestätigung. Die hat ihrerseits keinerlei Bezug zu irgendeiner Einfuhr.

Der Nachweis der Einfuhr dem Zoll.

Dieser Nachweis interessiert aber keinen. Es spielt hier überhaupt keine Rolle, auf welche Weise der Urlauber in den Besitz der Ware gekommen ist.

Alles, was ich am Körper trage führe ich daher durchaus auch mehrmals ein und es könnte mir theoretisch passieren, dass ich auf ein und die selbe Ware x-mal Abgaben abführen muss. Das Ergebnis wäre zwar tatsächlich falsch, juristisch aber korrekt, da ich es eben war, der den ersten Zollbeleg weggeworfen hat. Oder aber: kann ich den Nachweis nicht führen, dann wird mir auch das am Körper Getragene der Vorreise auf die 430 € angerechnet.

Insbesondere für einen Juristen eine entsetzlich schlechte Darstellung. Das einzige rechtskräftige Dokument, was in diesem Zusammenhang zählt, ist (nach wie vor) die Nämlichkeitsbescheinigung. Irgendwelche Zollbelege interessieren niemanden. Und die Nämlichkeitsbescheinigung verlangt ihrerseits auch nicht nach Zollpapieren.

Insbesondere (und das ist allerwichtigste) spielt es überhaupt keine Rolle, WER die Klamotten eingeführt hat, mehr noch, ob sie überhaupt eingeführt wurden. Falls es sich um Schmuggelware handeln sollte (wovon hier nicht ausgegangen wird) ziehen so oder so ganz andere Gesetze.

Diese Klamotten unterschieden sich in gar nichts von den Klamotten, die Du hier in D einkaufst und in die Staaten mitnimmst.

mrh400

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #38 am: 23.07.2012, 22:04 Uhr »
Hallo,
Diese Klamotten unterschieden sich in gar nichts von den Klamotten, die Du hier in D einkaufst und in die Staaten mitnimmst.
das allerdings ist eine grobe Fehleinschätzung. Die Herstellungsländer für US-Waren und EU-Waren sind nämlich z.T. recht unterschiedlich - und die stehen in aller Regel auf den Etiketten (deren erkennbar willkürliche Entfernung einen Anfangsverdacht begründen kann)
Gruß
mrh400

Jack Black

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #39 am: 23.07.2012, 22:19 Uhr »
das allerdings ist eine grobe Fehleinschätzung.

Nein.

Die Herstellungsländer für US-Waren und EU-Waren sind nämlich z.T. recht unterschiedlich - und die stehen in aller Regel auf den Etiketten (deren erkennbar willkürliche Entfernung einen Anfangsverdacht begründen kann)

Na und? Du kaufst diese Hose mit dem US-amerikanischen Etikett in einem deutschen Laden, die ihrerseits (bewusst) originale Ware aus den USA einführen (was das Markenzeichen dieses Ladens ist). Er umgeht bewusst den "offiziellen" Importeur, verzollt aber die Waren ebenso selbsverständlich.

Wo liegt für Dich als Käufer der Ware die unterschiedliche Rechtslage begründet, wenn es eine "grobe Fehleinschätzung" sein sollte?

P.S.: Eigentlich hatte ich es ja schon geschrieben - aber ich wiederhole es gerne: es geht NICHT um Schmuggelware.

P.P.S.: Es geht mir hier ausschließlich um die RECHTLICHE Lage. Es geht NICHT darum, ob ein Zöllner ggf. irgendwelche Ware fehlerhafterweise als "neu erstanden" zuordnet. Darüber wurde schon hinreichend in Sachen "ein paar mal gewaschen" diskutiert, insbesondere geht es mir NICHT darum, ob es eine entsprechende Verwechselungsgefahr gibt. Es geht ausschließlich über die Rechtslage, ob einmal (rechtmäßig) eingeführte Waren bei erneuter Aus- und Einfuhr erneut verzollt werden MÜSSEN, wenn sie vormals unter die Freigrenze fielen. Über (egal wie begründete) Irrtümer von Zöllnern kann ich nur schlecht urteilen.

TGW712

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #40 am: 23.07.2012, 22:58 Uhr »
Der Nachweis, dass die Ware schon einmal in den deutschen Verkehr gebracht wurde obliegt immer noch dem Reisenden.

Dem Reisenden obliegt es allenfalls nachzuweisen, dass er diese Ware bereits bei der zur Rede stehenden Ausfuhr besessen hat. Dafür gibt es die Nämlichkeitsbestätigung. Die hat ihrerseits keinerlei Bezug zu irgendeiner Einfuhr.
Quelle? Nach meiner Kenntnis ist die Entstehung der Abgabe an die Einfuhr von Ware geknüpft.
Um der Abgabe zu entgehen muss der Reisende nachweisen, dass es sich um eine WIEDEReinfuhr handelt, dafür gibt es den Nämlichkeitsnachweis. Es handelt sich dann um so genannte Rückwaren.
Es kommt daher sehr wohl auf die Einfuhr an.
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Rueckwaren/rueckwaren_node.html


Der Nachweis der Einfuhr dem Zoll.

Dieser Nachweis interessiert aber keinen. Es spielt hier überhaupt keine Rolle, auf welche Weise der Urlauber in den Besitz der Ware gekommen ist.
Das schreibt aber auch niemand - woher interpretierst Du das? Bei der EINFUHR muss der Nachweis erbracht werden, dass es eine WIEDEReinfuhr ist. Der Besitz ist hier gar nicht Gegenstand der Diskussion gewesen.

Alles, was ich am Körper trage führe ich daher durchaus auch mehrmals ein und es könnte mir theoretisch passieren, dass ich auf ein und die selbe Ware x-mal Abgaben abführen muss. Das Ergebnis wäre zwar tatsächlich falsch, juristisch aber korrekt, da ich es eben war, der den ersten Zollbeleg weggeworfen hat. Oder aber: kann ich den Nachweis nicht führen, dann wird mir auch das am Körper Getragene der Vorreise auf die 430 € angerechnet.

Insbesondere für einen Juristen eine entsetzlich schlechte Darstellung. Das einzige rechtskräftige Dokument, was in diesem Zusammenhang zählt, ist (nach wie vor) die Nämlichkeitsbescheinigung. Irgendwelche Zollbelege interessieren niemanden. Und die Nämlichkeitsbescheinigung verlangt ihrerseits auch nicht nach Zollpapieren.
Die Aussage ist definitiv falsch. Die Nämlichkeitsbescheinigung ist der amtliche Nachweis, dass die Ware wiedereingeführt wurde. Es gehen aber auch andere Nachweise mit denen dem Zoll dargestellt wird, dass die Ware sich vorher innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befunden hat. Mir hat zB der Zoll schriftlich bestätigt, dass für meine Kameraausrüstung die Versicherungspolice im Fall der Fälle auch anerkannt würde. Dort ist jedes Teil mit Seriennummer verzeichnet.
In sofern schreibt der Zoll auch nicht "Sie müssen", sondern "empfiehlt es sich" einen Nämlichkeitsnachweis ausfüllen zu lassen:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Rueckwaren/rueckwaren_node.html

Insbesondere (und das ist allerwichtigste) spielt es überhaupt keine Rolle, WER die Klamotten eingeführt hat, mehr noch, ob sie überhaupt eingeführt wurden. Falls es sich um Schmuggelware handeln sollte (wovon hier nicht ausgegangen wird) ziehen so oder so ganz andere Gesetze.

Diese Klamotten unterschieden sich in gar nichts von den Klamotten, die Du hier in D einkaufst und in die Staaten mitnimmst.
Äh - wie kommst Du nun auf den Themenbereich? Hat wer gesagt, dass es drauf ankommt, WER einführt? Das muss ich überlesen haben.
Es kommt schlicht und einfach darauf an, dass der Transporteur nachweisen kann, dass es sich um Rückware handelt.

Fazit: Du liegst leider mit Deiner Angabe, dass es auf die Einfuhr gar nicht ankomme, komplett daneben. Quellen, die das anders zeigen, sehe ich hier keine. Lasse mich aber natürlich mit Nachweisen gerne belehren.

Jack Black

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #41 am: 23.07.2012, 23:47 Uhr »
Um der Abgabe zu entgehen muss der Reisende nachweisen, dass es sich um eine WIEDEReinfuhr handelt, dafür gibt es den Nämlichkeitsnachweis.

"Wiedereinfuhr" ist dein persönlicher Begriff, der sich auf zoll.de nicht findet. Es gibt nur "Rückwaren", Dinge, die man mitgenommen hat. Die können auch in D hergestellt worden sein (s.u.), also niemals vorher eingeführt worden sein.

Es handelt sich dann um so genannte Rückwaren.

Genau, das sind die Waren, die man auf der Ausreise (Ausfuhr) schon besaß. Einen Bezug zu vormaligen Einfuhren existiert nicht.

Es kommt daher sehr wohl auf die Einfuhr an.
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Rueckwaren/rueckwaren_node.html

Wie Du das meinst, ist nicht zu verstehen. Es geht immer noch nur darum, dass die bei dieser Reise eingeführten Waren selbst ausgeführt wurden. Mit vergangenen Reisen und Einfuhren hat das NICHTS zu tun.

Bei der EINFUHR muss der Nachweis erbracht werden, dass es eine WIEDEReinfuhr ist. Der Besitz ist hier gar nicht Gegenstand der Diskussion gewesen.

Wem das letztendlich gehört, ist in der Tat uninteressant, aber "WIEDEREINFUHR" ist (wie oben) ein von Dir eingebrachter Begriff, der sich nicht im Text wiederfindet und der auch sinnfrei ist. Bei WIEDEREINREISE (ein völlig anderer Vorgang als eine WIEDEREINFUHR) muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand selbst mitgenommen wurde.

Fazit: Du liegst leider mit Deiner Angabe, dass es auf die Einfuhr gar nicht ankomme, komplett daneben. Quellen, die das anders zeigen, sehe ich hier keine. Lasse mich aber natürlich mit Nachweisen gerne belehren.

Fazit ist, dass Du Dich irrig am nie genannten Begriff "WIEDEREINFUHR" aufhängst und mithin grausames Zeug zusammenschreibst. Vor allem stellt sich die spannende Frage bei Gegenständen, die nie vorher eingeführt wurden - wie begründest Du dort die "WIEDEREINFUHR"?

TGW712

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #42 am: 24.07.2012, 07:45 Uhr »
Fazit ist, dass Du nichts anderes tust, als an dem Wort WIEDEREINFUHR rumzutrollen, deine falsche Behauptung, um die Einfuhr gehe es nicht, aber nicht mehr kommentierst.

Wir sind hier in einem USA Reiseforum. Es geht um die Rückreise aus den USA. Wenn ich dem Zoll nachweisen will, dass Abgaben auf die Ware nicht fällig werden muss ich nachweisen, dass die Ware aus dem europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt und dann wieder eingeführt wurde. Anders und formal richtig gesagt: ich muss nachweisen, dass es sich um Rückwaren handelt, die Abgabenschuld für diese Waren (entweder, weil sie innerhalb des Wirtschaftsraumes bereits gefertigt wurden oder aber weil sie bereits einmal legal dorthin eingeführt wurden) also nicht (erneut) anfallen kann.

Der zollrechtliche Tatbestandt an den die Entstehung der Abgabe knüpft ist und bleibt die Einfuhr der Ware. Das ist etwas, was Du falsch bestritten hast. Auch Deine Angabe, der einzige Nachweis hierzu wäre der Nämlichkeitsnachweis ist schlicht falsch. Auch darauf gehst Du natürlich gekonnt nicht ein...

Gleichwohl glaube ich, dass der TE auch sehr gut ohne die Infos leben kann.

captsamson

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #43 am: 24.07.2012, 10:29 Uhr »
Ich weiss nicht ob es schon gepostet wurde, aber ich bin gerade auf eine App gestoßen: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Zoll/2012-07-06-Zoll-App-PM.html

Vielleicht für den ein oder anderen interessant.

Bin mir nur nicht sicher obs evtl. sogar ein Extra-Thema wert ist @Moderatoren: Falls ja könnt ihr ja ein neues draus machen :-)
2010 NY,NV,AZ,CA
2011 NY,WY,UT,AZ,NV
2011 NY,DC
2012 NV,AZ,CO,UT
2014 WY,MT,AB,BC,WA
2015 WA,OR,CA,NV

mrh400

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Re: Zollfreimenge?
« Antwort #44 am: 24.07.2012, 11:03 Uhr »
Hallo,
...mit dem US-amerikanischen Etikett in einem deutschen Laden, die ihrerseits (bewusst) originale Ware aus den USA einführen (was das Markenzeichen dieses Ladens ist)...
:?::!: nur daß ich irgendwo innen auf einem Stoffetzen "Peru" statt "Turkey" - beispielsweise! - stehen habe; na ja, wenn's einen glücklich macht. Auf die Idee wäre ich nie gekommen, daß es so etwas gibt und Leute gibt, die dafür Umwege und Mehrpreise in Kauf nehmen.
Gruß
mrh400