Der Nachweis, dass die Ware schon einmal in den deutschen Verkehr gebracht wurde obliegt immer noch dem Reisenden.
Dem Reisenden obliegt es allenfalls nachzuweisen, dass er diese Ware bereits bei der zur Rede stehenden Ausfuhr besessen hat. Dafür gibt es die Nämlichkeitsbestätigung. Die hat ihrerseits keinerlei Bezug zu irgendeiner Einfuhr.
Quelle? Nach meiner Kenntnis ist die Entstehung der Abgabe an die Einfuhr von Ware geknüpft.
Um der Abgabe zu entgehen muss der Reisende nachweisen, dass es sich um eine WIEDEReinfuhr handelt, dafür gibt es den Nämlichkeitsnachweis. Es handelt sich dann um so genannte Rückwaren.
Es kommt daher sehr wohl auf die Einfuhr an.
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Rueckwaren/rueckwaren_node.htmlDer Nachweis der Einfuhr dem Zoll.
Dieser Nachweis interessiert aber keinen. Es spielt hier überhaupt keine Rolle, auf welche Weise der Urlauber in den Besitz der Ware gekommen ist.
Das schreibt aber auch niemand - woher interpretierst Du das? Bei der EINFUHR muss der Nachweis erbracht werden, dass es eine WIEDEReinfuhr ist. Der Besitz ist hier gar nicht Gegenstand der Diskussion gewesen.
Alles, was ich am Körper trage führe ich daher durchaus auch mehrmals ein und es könnte mir theoretisch passieren, dass ich auf ein und die selbe Ware x-mal Abgaben abführen muss. Das Ergebnis wäre zwar tatsächlich falsch, juristisch aber korrekt, da ich es eben war, der den ersten Zollbeleg weggeworfen hat. Oder aber: kann ich den Nachweis nicht führen, dann wird mir auch das am Körper Getragene der Vorreise auf die 430 € angerechnet.
Insbesondere für einen Juristen eine entsetzlich schlechte Darstellung. Das einzige rechtskräftige Dokument, was in diesem Zusammenhang zählt, ist (nach wie vor) die Nämlichkeitsbescheinigung. Irgendwelche Zollbelege interessieren niemanden. Und die Nämlichkeitsbescheinigung verlangt ihrerseits auch nicht nach Zollpapieren.
Die Aussage ist definitiv falsch. Die Nämlichkeitsbescheinigung ist der amtliche Nachweis, dass die Ware wiedereingeführt wurde. Es gehen aber auch andere Nachweise mit denen dem Zoll dargestellt wird, dass die Ware sich vorher innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befunden hat. Mir hat zB der Zoll schriftlich bestätigt, dass für meine Kameraausrüstung die Versicherungspolice im Fall der Fälle auch anerkannt würde. Dort ist jedes Teil mit Seriennummer verzeichnet.
In sofern schreibt der Zoll auch nicht "Sie müssen", sondern "empfiehlt es sich" einen Nämlichkeitsnachweis ausfüllen zu lassen:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Rueckwaren/rueckwaren_node.htmlInsbesondere (und das ist allerwichtigste) spielt es überhaupt keine Rolle, WER die Klamotten eingeführt hat, mehr noch, ob sie überhaupt eingeführt wurden. Falls es sich um Schmuggelware handeln sollte (wovon hier nicht ausgegangen wird) ziehen so oder so ganz andere Gesetze.
Diese Klamotten unterschieden sich in gar nichts von den Klamotten, die Du hier in D einkaufst und in die Staaten mitnimmst.
Äh - wie kommst Du nun auf den Themenbereich? Hat wer gesagt, dass es drauf ankommt, WER einführt? Das muss ich überlesen haben.
Es kommt schlicht und einfach darauf an, dass der Transporteur nachweisen kann, dass es sich um Rückware handelt.
Fazit: Du liegst leider mit Deiner Angabe, dass es auf die Einfuhr gar nicht ankomme, komplett daneben. Quellen, die das anders zeigen, sehe ich hier keine. Lasse mich aber natürlich mit Nachweisen gerne belehren.