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Autor Thema: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung  (Gelesen 21724 mal)

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partybombe

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #90 am: 01.07.2020, 12:57 Uhr »
Grundsätzlich richtig, aber (auch) ING beschreibt den Changeback als Möglichkeit. Daher bin ich ja so überrascht, dass hier ständig das Chargeback falsch dargestellt wurde/wird.
Es ist auch richtig, dass die Firmen den Gutschein In der dargestellten Form  verbessern Könnten; es wäre ja auch ein 10% -Zuschlag zum gezahlten Flugpreis möglich oder oder oder......
Da aber auch hier im Forum die diversen Verfahren zerredet oder - trotz Erfahrungsberichte - gar bestritten werden, können wohl die Fluggesellschaften ganz gut damit leben.

Jack Black

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #91 am: 01.07.2020, 13:33 Uhr »
Daher bin ich ja so überrascht, dass hier ständig das Chargeback falsch dargestellt wurde/wird.

Was doch klar ist, wenn die Banken (vorsätzlich?!) falsch informieren. Wenn man nicht zufällig das Glück hat, die DKB Karte zu besitzen, die anscheinend mustergültig verfährt, wird man ja in die Irre geführt. Offensichtlich ist den Banken das Verfahren unangenehm.

Es ist auch richtig, dass die Firmen den Gutschein In der dargestellten Form  verbessern Könnten; es wäre ja auch ein 10% -Zuschlag zum gezahlten Flugpreis möglich oder oder oder......

Und das ist schon die "verbesserte" Variante des Condor Gutscheins. Im Erstschreiben wurde mir nahe gelegt, ich müsse bis August 2020 neu buchen - das ist wohl ein schlechter Scherz. Da habe ich dann noch X mal angerufen und nachgefragt. Bis es endlich hieß, man könne den Gutschein bis Ende März 2021 einlösen und den Flug bis Ende 2021 bestreiten. Das ist aber immer noch nicht im Sinne des Erfinders, ich muss auch da noch mal weiter recherchieren, ich meine ich hätte mal gelesen, dass es überhaupt nicht erlaubt ist, monetäre Gutscheine zeitlich zu begrenzen. Da hat es sicher schon Urteile gegeben. Klar, wenn Condor bis dahin Pleite geht ist das sowieso Hornberger Schießen, aber nichts genaues weiß man eben nicht. Am allerliebsten würde ich natürlich einfach im nächsten Jahr (Frühjahr oder Herbst) in die USA fliegen, deswegen ist ein Gutschein auch immer noch "akzeptabel", dann brauche ich ja sowieso einen Flug, aber es ist eben so schwer zu planen im Moment, kein Mensch weiß, wie das mit Corona in Zukunft weitergehen soll.

Da aber auch hier im Forum die diversen Verfahren zerredet oder - trotz Erfahrungsberichte - gar bestritten werden, können wohl die Fluggesellschaften ganz gut damit leben.

Ich kann beide Seiten verstehen. Der eine hat eben Erfolg gehabt und geht dann davon aus, dass das natürlich für jeden genauso einfach ist. Aber in der Realität sieht man ja, dass die Banken bockig sind und das sind dann die Gegenstimmen, die sich gar nicht vorstellen können, wie das klappen soll. Das ist halt so, ich finde es nicht so wild, jeder muss für sich entscheiden, was er versuchen will und was nicht, es ist ja auch durchaus stressig (ich habe jetzt schon keine Lust mehr, aber ich versuche es trotzdem nochmal) und mit dem Gutschein habe ich zumindestens den Spatz in der Hand. Condor muss aber aufpassen, dass sie im Nachgang der Pandemie nicht dennoch Pleite gehen, denn das hinterläßt einen breit gestreuten faden Nachgeschmack, wie sich Condor verhalten hat und die hatten vorher schon kein gute Reputation in Sachen "Kundenfreundlichkeit". Ich denke nicht, dass ich im Nachgang nochmal bei Condor buchen werde. Und das liest man sehr sehr häufig im Internet in den einschlägigen Portalen.
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partybombe

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #92 am: 01.07.2020, 15:40 Uhr »
Daher bin ich ja so überrascht, dass hier ständig das Chargeback falsch dargestellt wurde/wird.

Was doch klar ist, wenn die Banken (vorsätzlich?!) falsch informieren. Wenn man nicht zufällig das Glück hat, die DKB Karte zu besitzen, die anscheinend mustergültig verfährt, wird man ja in die Irre geführt. Offensichtlich ist den Banken das Verfahren unangenehm
Ich bin halt der Auffassung, dass man sich hier im Forum gegenseitig helfen soll und dies gerade auch gegenüber Fluggesellschaften, Hotels u.a. so sein soll. Ich habe neutral auf die Möglichkeiten des Changeback und andere (MRH 400 Danke hier für!) auf das Mahnverfahren verwiesen und damit den Möglichkeiten Raum gegeben. Trotzdem wurde es mit teilweise falschen Angaben (die leider auch auf falschen Angaben von Banken beruhen)  oder veränderten Fällen zerredet bzw. inhaltlich bezweifelt und somit gewissermaßen - sicherlich unbewusst - das Geschäft der „Großen“ (Fluggesellschaften) betrieben.
Ich glaube erst einmal auch keiner Gesellschaft, rufe dort im Zweifel nicht an sondern kommuniziere aus dokumentationszwecken per Email. Ich habe irgendwo in den letzten Tagen auch gelesen, dass man sich nicht von den Banken abwimmeln lassen soll. Dies gilt im übrigen auch für Fluggesellschaften und dessen Entschädigungen.

Nun bin ich froh, das einiges geklärt ist und damit vielleicht einigen geholfen werden kann. Schauen wir positiv in die Zukunft!

Detritus

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #93 am: 01.07.2020, 16:15 Uhr »
Ich habe mich noch mal etwas durch die MC Guidelines gewühlt. Im Kern würde ich das nach wie vor so verstehen, dass die verlängerten Fristen bei Reisen nur dann greifen wenn der Anbieter in Insolvenz oder einem ähnlichen (Schutz-)Verfahren ist. Also wie z.B. bei Condor.

Für "normale" Stornos wg. Corona und ohne das der Anbieter insolvent ist greift das m.E. nicht. Insofern kann man aus dem Weg durchaus versuchen - wer damit durchkommt umso besser. Man sollte aber eben auch nicht glauben, dass Chargeback für Corona jetzt das ultimative Allheilmittel wäre.



Jack Black

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #94 am: 01.07.2020, 18:59 Uhr »
Trotzdem wurde es mit teilweise falschen Angaben (die leider auch auf falschen Angaben von Banken beruhen)  oder veränderten Fällen zerredet bzw. inhaltlich bezweifelt und somit gewissermaßen - sicherlich unbewusst - das Geschäft der „Großen“ (Fluggesellschaften) betrieben.

So sind wir Menschen eben, aber es ist ja auch letztendlich ein Problem, ein wirklich großes Problem, wenn die Bank nicht mitmacht. Für mich konkret stellt sich die Frage, was mache ich denn, wenn Advanzia weiterhin auf stur schaltet und den Chargeback unter Verweis auf überzogene Fristen ablehnt? Dann werde ich mit Sicherheit nicht klagen und Recht haben und Recht bekommen ist leider nicht das gleiche. Letztendlich spielt es keine Rolle, dass jemand anderes mit seinem Anspruch durchgedrungen ist. Das ist genau das Problem.

Aber, wie gesagt, man sollte das alles nicht überbewerten, es kann jeder nur aus seinem Erfahrungshorizont beurteilen und die Ursachen liegen ganz sicher bei den Airlines und bei den Banken, nicht bei den Kunden.

Und wenn es darum geht, valide Problemlösungen zu liefern, einen Schuss habe ich auch noch frei: in unserem Forum kam der wertvolle Hinweis auf den Käuferschutz von Paypal. Paypal bietet im Rahmen seines Zahlungsservices zwei verschiedene Typen von Zahlungen an, zum einen die geschäftliche Zahlung und zum anderen die Freundschaftszahlung. Die Freundschaftszahlung ist frei von Gebühr, genießt aber auch keinerlei Schutzmechanismen. Die geschäftliche Zahlung beinhaltet einen Käuferschutz, der inhaltlich sehr ähnlich zum Chargeback Verfahren ist. Auch dort wird eine Erstattung zugesagt, wenn eine Partei nicht liefert. Auch das habe ich ausführlich recherchiert, in der Tat werden auch dort Insolvenzen von Airlines gedeckelt, wenn geschäftlich gezahlt wurde. DIe Problempunkte:

1) Erst einmal muss der Vertragspartner (bei mir also Condor) überhaupt Paypal als Zahlungsmittel akzeptieren. Das ist bei Condor leider nicht der Fall, von daher wäre das bei mir keine Lösung gewesen.

2) Der Käuferschutz hat für alle Arten von Transaktionen eine Höchstfrist und die beträgt in jedem Fall 180 Tage ab Transaktion. Auch das wäre in meinem Fall leider ein K.O. Kriterium gewesen. Wer also den Käuferschutz in Anspruch nehmen will, sollte nicht allzu früh vor Abflug buchen.

3) Die geschäftliche Transaktion ist mit vergleichsweise hohen Gebühren behaftet, nämlich 2,5% des Kaufpreises. Bei Tickets im Wert von 4.000,-€ ist man also mit stolzen 100,-€ dabei. Aber, da bin ich auch ehrlich, das wäre es mir wert. Immerhin hat man damit ein Mittel in der Hand, sich gegen eine Insolvenz der Airline abzusichern.

So, das waren die wichtigsten Eckpunkte, vielleicht hilft auch dieser Hinweis zukünftig diesem oder jenem bei der Buchung seines nächsten Flugs.
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partybombe

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #95 am: 01.07.2020, 19:19 Uhr »
Ich habe mich noch mal etwas durch die MC Guidelines gewühlt. Im Kern würde ich das nach wie vor so verstehen, dass die verlängerten Fristen bei Reisen nur dann greifen wenn der Anbieter in Insolvenz oder einem ähnlichen (Schutz-)Verfahren ist. Also wie z.B. bei Condor.

Für "normale" Stornos wg. Corona und ohne das der Anbieter insolvent ist greift das m.E. nicht. Insofern kann man aus dem Weg durchaus versuchen - wer damit durchkommt umso besser. Man sollte aber eben auch nicht glauben, dass Chargeback für Corona jetzt das ultimative Allheilmittel wäre.
Das Chargeback ist kein ultimatives Allheilmittel bei Corona, sondern ist die Möglichkeit u.a. bei Leistungsnichterfüllung durch den Geschäftspartner das gezahlte Geld über das Verfahren zurückbuchen zu lassen. Wenn der Geschäftspartner die Leistung nicht im vereinbarten Zeitraum, in der vereinbarten Art usw. erbringt oder erbringen kann, ist das Verfahren möglich. Dazu muss der Betroffene den Nachweis hierzu in geeigneter Weise erbringen. Die Hausbank prüft dies und tritt bejahenden Falls mit der Bank des Leistungsstörers in entsprechenden Kontakt zwecks Rückbuchung.  Falls die Angaben sich als falsch herausstellen, ist eine Rück-Rückbuchung möglich, daher der Vorbehalt.
Das Chargeback ist also kein besonderes Verfahren für Reisende sondern findet in vielen weiteren Fällen Anwendung; am bekanntesten ist wohl das Chargeback bei Kartenmissbrauch. Es ist aber auch möglich, wenn man z.B. eine Ware nicht erhalten hat oder Ware retourniert hat und keine Rückerstattung erfolgte, aber auch bei Markenfälschung. Ich will hier nicht weiter darauf eingehen, da es eine Vielzahl von Möglichkeiten der Leistungsstörung gibt.

Für Reisende ist das Verfahren vor allem von Bedeutung und auch verhältnismäßig einfach durchzuführen bei Konkurs (Air Berlin) und Flugstreichung (durch die Fluggesellschaft!), nicht jedoch bei Storno des Reisenden. Hier ist der Nachweis der abschließenden Leistungsstörung leicht, da der Flug gestrichen wurde bzw. die Fluggesellschaft nicht mehr fliegt.
 Wir haben hier lesen und lernen können, dass nicht alle Banken proaktiv auf das Verfahren setzen, was wohl u.a. die Stiftung Warentest kritisiert.

Jack Black

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #96 am: 01.07.2020, 19:31 Uhr »
Im Kern würde ich das nach wie vor so verstehen, dass die verlängerten Fristen bei Reisen nur dann greifen wenn der Anbieter in Insolvenz oder einem ähnlichen (Schutz-)Verfahren ist. Also wie z.B. bei Condor.

Ich kann das zugegebenermaßen eigentlich nicht erkennen, aus welchen Klauseln leitest Du den unbedingten Bezug zu einer Insolvenz ab? Im englischen Text von Travel Dealz ist einfach nur die Rede von

Goods or Services Not Provided
Zitat
Chargeback Condition. One of the following:

– The cardholder contacted the issuer claiming both of the following:
– – The cardholder engaged in the transaction.
– – The purchased goods or services were not received.
– Travel services arranged through an online travel agency or tour operator were not received and the travel agency or tour operator is no longer in business.

Also als grundsätzliche Voraussetzung ist das Nichterhalten der Ware oder Leistung Voraussetzung, recht trivial. Und dann gibt es die Fristenklausel von MC:

Zitat
Time Frame.

One of the following:

1. Maximum 150 calendar days from the latest expected service date, whether the bonding authority or similar scheme responded or not. The issuer must wait at least 30 calendar days from the date the request was sent prior to processing a chargeback, unless a negative response was received, in which case, the chargeback may be processed upon receipt of the negative reply.
The following exceptions apply:
– For German Domestic Transactions: Maximum 240 calendar days from the latest expected service date, whether the bonding authority or similar scheme responded or not. The issuer must wait at least 60 calendar days from the date the request was sent prior to processing a chargeback, unless a negative response was received, in which case, the chargeback may be processed upon receipt of the negative reply.
– For Polish Domestic ...
– For Swedish Domestic ...
2. Maximum 120 calendar days after from the expected service date.
In all cases, the issuer does not have to wait for the latest expected service date before processing the chargeback. A chargeback may be processed immediately upon learning the travel services will not be provided to the cardholder (or traveler). The issuer is still obliged to meet all other applicable chargeback requirements, such as a request for reimbursement from the bonding authority or similar scheme.

Einen Bezug zu einem Insolvenzverfahren erkenne ich da eigentlich nirgends. Also ich gehe definitiv davon aus, dass der Anspruch alleine dadurch entsteht, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Egal warum. Und gleichermaßen sind auch die Fristen unabhängig vom Grund, wichtig ist (wenn überhaupt) der Verwendungszweck (Service oder Goods). Wobei das hier nicht einmal erkennbar ist, aber im vollen Wortlaut wird man das sicherlich finden. Das ist ja auch unbedingt sinnvoll.
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partybombe

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #97 am: 01.07.2020, 20:52 Uhr »
Richtig Jack Black!
Ich habe es versucht mit anderen Worten zu verdeutlichen: Wenn der Geschäftspartner die Ware oder Leistung nicht im vereinbarten Zeitraum, in der vereinbarten Art, gar nicht usw. erbringt oder erbringen kann.  Dies ist bei den hier diskutierten Fällen (Flugstreichung durch Fluggesellschaften oder Unmöglichkeit) der Fall; Insolvenz mit Flugstreichung ist enthalten, aber - wie ich vorne bereits umfangreich ausgeführt habe - eh nur ein (kleiner) Ausschnitt der unterschiedlichen Fälle.

nobby_solano

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #98 am: 02.07.2020, 16:20 Uhr »
Hallo zusammen,
wäre am 27. August in die USA abgehoben (MUC-EWR und dann 3 Wochen später retour MIA-FRA-MUC). Jetzt hat mich die Lufthansa für meinen Rückflug MIA-FRA um einen Tag vorgebucht. Die beiden anderen Flüge blieben unverändert. Kann ich jetzt die ganze Reise stornieren? Möchte grundsätzlich stornieren (und keinen Gutschein oder Umbuchung). Bin unsicher, da mir die Lufthansa folgende Nachricht geschickt hat:

Wir haben versucht, die bestmögliche Verbindung für Sie zu finden. Leider ist es nicht in jedem Fall möglich, Ihnen eine Alternative anzubieten. Ihren neuen Reiseverlauf finden Sie unten zu Ihrer Information. Bitte prüfen Sie, ob Sie die Reise wie jetzt gebucht in Anspruch nehmen werden oder ob Sie von unseren flexiblen Umbuchungsmöglichkeiten Gebrauch machen möchten, um Ihre Reise zu einem anderen Zeitpunkt anzutreten.

Über die unten aufgeführten Auswahlfelder können Sie uns eine Rückmeldung geben, damit wir Ihr Ticket ohne weiteren Aufwand für Sie aktualisieren können. Bitte geben Sie uns bis zum 17. Juli 2020, eine Rückmeldung, andernfalls werden Ihre Flüge gestrichen. Selbstverständlich bleiben Ihre Buchungsnummer und Ihr Ticket für eine spätere Nutzung gültig. Sie können uns bis spätestens 31. Januar 2021 kontaktieren und Ihre neuen Flüge einbuchen lassen*.


Ich habe jetzt auf der Infoseite der Lufthansa zu Passagierrechten gelesen, dass man kein Recht auf Erstattung hat, wenn die Annulierung 14 Tage vorher angekündigt wurde. Was ja in diesem Fall so wäre.

...Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei
Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem Abflug...


Was wäre aus eurer Sicht die besten Vorgangsweise?
Danke.

Detritus

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #99 am: 02.07.2020, 16:30 Uhr »
Du musst differenzieren zwischen Rückerstattung des Ticketpreises und Ausgleichszahlung wg. Storno.

Die (zusätzliche) Ausgleichszahlung gibt es nicht, wenn 14 Tage vorher von Seiten der Airline die Verbindung storniert wird.
(Davon ab gilt Corona wohl als besonderer Umstand der die Airline von Ausgleichszahlungen freistellt.)

Das hat aber mit der Erstattung des Tickets erstmal nichts zu tun. Bei einer Umbuchung auf ein anderes Datum würde ich an Deiner Stelle die Position vertreten, dass es sich um eine signifikante (zeitliche) Änderung handelt, weswegen Du grds. ohne Zusatzkosten zum Storno berechtigt bist.

Und genau das würde ich LH dann auch so mitteilen. Also das Du die Umbuchung nicht akzeptierst, sondern stornieren und Geld zurück willst.

Habe gerade einen ähnlichen Fall mit LH - dort wurde der Hinflug einfach um einen Tag nach hinten geschoben und der ursprüngliche Flug annulliert.
Da habe ich jetzt auch gesagt, dass ich dann komplett stornieren möchte - bin mal gespannt was bei rauskommt.

Hier kann man einen Rückerstattung beantragen:
https://www.lufthansa.com/de/de/rueckerstattung

partybombe

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #100 am: 02.07.2020, 18:58 Uhr »
Detritus hat das richtig dargestellt: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen (14 Tagefrist oder Corona), aber Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, wenn Umbuchung und Gutschein nicht akzeptiert wird und die Flüge zusammen gebucht  (falls beide Flüge auf einer Rechnung stehen und nicht bei verschiednen Fluggesellschaften gebucht wurden) wurden. Entscheidet sich der Passagier für einen Alternativflug, wird der Ticketpreis nicht erstattet.
Ich würde sämtliche Kontakte mit LH per Email (dokumentiert!) tätigen.

Jack Black

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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #101 am: 02.07.2020, 21:11 Uhr »
(Davon ab gilt Corona wohl als besonderer Umstand der die Airline von Ausgleichszahlungen freistellt.)

Wenn Du "wohl" schreibst, dann ist das auch für Dich nicht 100% sicher, würde ich vermuten?! Das ist nämlich auch eine spannende Frage, ist eine kurzfristige Flugstreichung wegen eines Einreiseverbots für "gewisse" Passagiere kein Grund für eine Erstattung gem. EU Fluggastverordnung.

Das ist aus meiner Sicht gar nicht so einfach, mehr noch, ich bin eigentlich überzeugt, dass die Entschädigung sehr wohl rechtens wäre. Die Formulierung des Trumpschen Einreisestopps bezieht sich nicht auf Airlines, sie bezieht sich auch nicht auf ganze Nationen oder deren Bürger. Es ist eine relativ differenzierte Auswahl an Personen, die durchaus einreisen dürfen (Amerikaner, die sich in Europa auf Urlaubsreise befinden und zurück wollen, EU Bürger mit Verwandten in den USA, EU Bürger mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in den USA, "geladene Gäste" von Herrn Trump u.v.m.). Mit einiger Sicherheit lassen sich (nehmen wir unseren eigenen gecancelten Flug vom 17.3.20 von Frankfurt nach Las Vegas) durchaus einige Passagiere finden, die ganz sicher einreisen dürften. Und seien es nur die paar Amerikaner (die es definitiv auf Condor Flügen gibt), die vom Urlaub nach Hause zurück kehren. D.h. Condor cancelt den Flug nicht, weil sie wegen höherer Gewalt nicht fliegen dürfen, sondern weil es sich wirtschaftlich nicht rechnet, für eine Hand voll Passagiere eine fette 767 nach Las Vegas fliegen zu lassen. Das wiederum ist aber ein rein wirtschaftlicher Grund. Und damit sind wir definitiv bei einer Pflicht zur Erstattung nach EU Fluggastverordnung.

Natürlich bin ich kein Jurist und kann auch für nichts garantieren, aber ich werde selbst (spätestens nach Abfackeln des Gutscheins oder nach Erhalt des Ticketpreises) diesen Schadensersatz einfordern. Das ist arschig, das weiß ich und das würde ich auch normalerweise nicht machen, aber wie man in den Wald ruft, so schallt es heraus und das Verhalten von Condor ist durch und durch unerträglich. Zum Glück hat man ja bis zu drei Jahre Zeit, die Erstattung zu beanspruchen.
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Antw: Erfahrung Flug - Stornierung und Erstattung
« Antwort #102 am: 02.07.2020, 21:46 Uhr »
Besteht eine Reisewarnung, so gilt das als außergewöhnlicher Umstand und die Airline muss nicht zahlen.

Insofern ist alles ab dem 17.03. raus.


In eurem Fall ist es auch egal ob der Flug vorher gestrichen wurde. Ihr hättet ja eh nicht reingedurft bzw. selbst wenn der Flug gegangen wäre - euch hätten sie nicht mitnehmen dürfen.

Da Du also eh nicht hättest fliegen können besteht auch kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die hätte wohl nur ein Ammi der auf den Flug gebucht war geltend machen können - und selbst dann ist es fraglich ob ein Gericht hier die Verantwortung bei der Airline sieht.

Jack Black

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« Antwort #103 am: 03.07.2020, 00:10 Uhr »
Besteht eine Reisewarnung, so gilt das als außergewöhnlicher Umstand und die Airline muss nicht zahlen.

Wieso? Bei Reisewarnungen fliegen Airlines normalerweise weiter. Pauschalreisende können kostenlos stornieren, aber wie wir ja wissen, sieht das für Individualbuchungen nicht so aus. Wieso sollten Airlines einfach canceln dürfen.

Auch die Frage, ob ich hätte einreisen dürfen, ist keinesfalls trivial beantwortet. Der Bruder meiner Mutter wohnt in Seattle, angeblich waren familiär verbundene Einreisen erlaubt. Last not least hätte man auch Donald fragen können, denn auch geladene Gäste waren willkommen. Es gab ziemlich viele Ausnahmen, aber da Condor früh den Flug gecancelt hat, bemüht nan sich natürlich gar nicht mehr. Urteile gibt es noch keine, aber ich denke, die werden noch kommen. Dann kann man immer noch entscheiden.
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« Antwort #104 am: 03.07.2020, 09:42 Uhr »
Grds. ist in diesem Kontext die spannende Frage ob "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, welche die Airline nicht zu vertreten hat.

Ich denke ob Corona und die damit verbundenen Maßnahmen wie kurzfristige Verhängung von Einreisesperren oder die kurzfristige Verkündung von weltweiten Reisewarnungen jetzt außergewöhnlich sind muss man nicht groß hinterfragen.

(Bestehende Reisewarnungen wie z.B. für Nordkorea oder wg. Terrorismus in bestimmten Ländern sind davon jetzt mal ausgeklammert.)

Ob Du jetzt Verwandte o.ä. in den USA hast wäre vor Gericht wohl auch eher weniger relevant - oder könntest Du gerichtsfest beweisen, dass die geplante konkrete Reise keinen touristischen Zweck gehabt hat? Mit einer Buchung von Hotels in Vegas? Wohl eher nicht (oder nicht ohne hier die Wahrheit doch sehr zu strapazieren) oder?

Sofern die Airline so doof sein sollte im Streitfall zu sagen, man sei nicht geflogen, weil es sich wirtschaftlich nicht gerechnet hätte - ok, dann mag man vielleicht noch eine Chance haben (das Problem mit dem Einreiseverbot besteht dann aber immer noch). Wenn die allerdings z.B. argumentieren, dass die verschiedenen Entscheidungen aufgrund des dynamischen Geschehens überraschend gekommen sind und man daher auch nicht abschätzen konnte, ob und was dann dann noch nach kommt, weshalb man also die Flüge streichen musste da man nicht gewährleisten konnte das Crew und Maschine dann nicht in den USA festhängen o.ä. - dann wird man als Kunde wohl in die Röhre schauen.

Unabhängig davon, ob und wie die Gerichte da jetzt im Einzelfall entscheiden werden - hier muss man sich selbst auch einfach mal fragen, ob man hier wirklich noch versuchen muss den letzten € aus den arg gebeutelten Airlines rauszuquetschen. Das man den Ticketpreis und nicht nur ein Stück Papier zurück bekommt ist eine Sache - aber in Zeiten wo eh wirtschaftlich gerade alles vor die Hunde geht - muss ich mir persönlich jetzt daran auch noch "bereichern"? Und wenn ja, was habe ich davon wenn ich jetzt 600,- € auf dem Konto habe, die Airlines aber dann Pleite gehen und die Ticketpreise dafür dann in den nächsten Jahren durch die Decke?