Ich hänge es mal hier ran um nicht extra einen neues Thema aufzumachen:
In der jüngsten Vergangenheit sind Fluglinien scheinbar dazu über gegangen bei Ansprüchen wg. Flugverspätungen nicht gleich mit der "Unvorhersehbarkeit" ums Eck zu kommen, sondern verweisen vielmehr auf ein laufendes Verfahren (Vorabentscheidungsersuchen) von TUI, British Airway u.a. aus UK bei dem erreicht werden sollte, dass der EuGH die Gleichstellung von Verspätungen mit Annulierungen und den daraus resultierenden Kompensationsansprüchen verneint.
Bis zur Entscheidung sehen sich die Fluglinien (in meinem Fall BA) nicht verpflichtet eine Zahlung für Verspätung zu leisten da nach ihrer Rechtsauffassung die bisherige EuGH Rechtsprechung unrechtmäßig ist. Heißt also konkret erstmal "Ätsch es gibt nichts, komm evtl. wieder wenn die Entscheidung dar ist." Wobei BA es auch so dargestellt hat, dass es sicher wäre das die bisherige Rechtsprechung gekippt wird. Dankenswerterweise haben die auch gleich das Aktenzeichen mitgeliefert so dass man so folgendes finden konnte (teilweise auch bereits im Netz verlinkt):
Schlussantrag des Generalanwalts (idR folgt der Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts) vom 15.05.2012:
"Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Amtsgericht Köln und vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen,
– dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen;"
– dass sie mit dem am 9. Dezember 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sind.
Im Ergebnis läuft es wohl darauf hinaus, dass TUI und die BA unterliegen werden, dass finale Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet. Heißt aber auch: Sollte jemand bei einer Fluglinie mit Verweis auf das laufende Verfahren damit vertröstet werden dass man bis zur Entscheidung nicht bereit ist irgendwas zu zahlen nicht einfach so abwimmeln lassen. Mit Verweis auf den Antrag des Generalanwalts auf Zahlung bestehen - beim derzeitigen Stand des Verfahrens ist nicht zu erwarten, dass (Amts-)Gerichte dann eine eventuelle Klage oder ein Verfahren aussetzen bis die finale Entscheidung des EuGH tatsächlich da ist.