Hallo,
Erstmal: warum die Aufregung ?
wo ist da Aufregung? Ich habe nur hinterfragt, weil wir bislang immer nur auf Sekundärquellen Bezug genommen hatten.
Da braucht man nur mal den Sinn der Regelung zu hinterfragen, die Formulierungen und Begrifflichkeiten genau zu lesen und sich die Frage stellen, ob es logisch wäre..... Aber wahrscheinl. ist das eine Denkweise die man gerade durch das Jura- Studium und die Praxis so im Blut hat.....
mit Verlaub, ich habe auch mal ganz passable Ergebnisse in meinen Staatsexamina zuwegegebracht und erlaube mir gerade deswegen zu hinterfragen, zumal
=> Umkehrschlüsse bekanntermaßen nicht die einzige zulässige Methode sind
=> das von Dir geforderte genaue Lesen des Begriffs Frei
grenze im Steuerrecht eigentlich zu einem eindeutigen Ergebnis führt - sinnigerweise wird dieser Begriff in dem von bigsur aufgefundenen Gesetzestext auch nicht verwendet (sondern der richtige Begriff Frei
betrag, allerdings mit der Einschränkung hinsichtlich der Teilbarkeit der Gegenstände) sondern nur in den Verlautbarungen des Zoll
=> dies eines von vielen Beispielen ist, daß im Steuerrecht (wozu auch der Zoll gehört) die Frage nach der Logik oder den Begrifflichkeiten oft genug nicht weiterhilft
ARTIKEL 48
ÜBERSTEIGT DER GESAMTWERT MEHRERER WAREN IM BESITZ EINES REISENDEN DIE IN ARTIKEL 47 GENANNTEN FREIBETRAEGE , SO GILT DIE BEFREIUNG BIS ZUR HÖHE DIESER FREIBETRAEGE FÜR DIEJENIGEN WAREN , DIE BEI GESONDERTER EINFUHR VON DEN EINGANGSABGABEN BEFREIT GEWESEN WÄREN ; EINE AUFTEILUNG DES WERTES DER EINZELNEN WAREN IST HIERBEI NICHT ZULÄSSIG .
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Endlich mal eine primäre Rechtsquelle; danke! (eigentlich hätte ich mich ja selbst auf die Suche machen können
). Das ist jetzt eindeutig.
Das hat mich jetzt zur weiteren Suche veranlaßt. Ergebnis:
Zollverordnung
§ 29 Pauschalierte Abgabensätze
(1) 1Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die
1.von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder
...
und deren Wert je Reisender oder je Sendung 350 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben. ...
Zollverwaltungsgesetz
§ 1 Aufgaben der Zollverwaltung
(1) ...3Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. 4Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. 5Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.Das löst für mich (auch unter Hinzuziehung des Zollkodex) aber ehrlich gesagt noch nicht eindeutig die Frage, ob die mitgebrachten Waren nicht doch grundsätzlich abgabenpflichtig bleiben, auch wenn in Anwendung der Freibeträge Abgaben nicht erhoben werden. Wenn dies der Fall ist, wäre dieses Beispiel falsch
Bsp: Du bringst 21 Jeans a 21 EUR mit. 8 Jeans sind abgabefrei. Die restel. 13 mußt Du verzollen, da Du die amit 273,- EUR an Wert für abgabepflichtige Waren hast, kann dies pauschal verzollt werden.
und diese Aussage richtig:
Waren von 175 € bis 350 € können nach pauschalen Abgabensätzen "verzollt" werden- müssen aber nicht - wenn der Reisende die Verzollung nach dem Zolltarif beantragt.
Ich tendiere zu letzterem