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Autor Thema: Germanwings 4U9525  (Gelesen 80979 mal)

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McC

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #240 am: 04.04.2015, 17:51 Uhr »
Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld hat sich am Lebensstandard des Person zu richten.  Das ist m.E. nichts verwerfliches.

Wenn man arbeitslos wird, bekommt man auch ALG nach dem letzten Gehalt und keine Pauschale!

Tinerfeño

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Re:
« Antwort #241 am: 04.04.2015, 18:00 Uhr »
Doch, Du schreibst dass jeder "Millionenbeträge" bekommen soll. Das ist nicht konkret. Zahlst Du generell eine, fünf, oder einhundert? Wenn es eine Million ist: wie rechtfertigst Du das wenn ein Schaden von 10Mio entstanden ist?

Es ist eben die Frage. Wenn eine Familie für ein Todesopfer 500.000 Euro bekommt, weil der Vater "nur" Handwerker war, und die Familie eines Besserverdienenden, 5.000.000 Euro beim selben Unfall, finde ich das unverhältnismäßig. Ich stelle mir zudem die Frage, ob man ab einem bestimmten Einkommen pauschal Anrecht auf die Erhaltung dieses hohen Lebensstandards haben sollte. Ein gewisses Lebensrisiko hat man ja auch noch...

Aber ok, wir haben da eben unterschiedliche Ansichten und das ist auch gut so.
USA: '06, '08, '09, '10, '13, '14, '15, '17, '18 , '19, '20, '21, '22
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Wurzelsepp

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Re:
« Antwort #242 am: 04.04.2015, 18:21 Uhr »
Ah, es geht doch auch anders :wink:

Na denn:

Es ist eben die Frage. Wenn eine Familie für ein Todesopfer 500.000 Euro bekommt, weil der Vater "nur" Handwerker war, und die Familie eines Besserverdienenden, 5.000.000 Euro beim selben Unfall, finde ich das unverhältnismäßig.

VIelleicht habe ich mich auch unvollständig und somit misserverständlich ausgedrückt: ich habe bis jetzt immer nur vom materiellen Schaden gesprochen, d.h. der, welcher sich in Euro messen lässt. Das Schmerzensgeld ist wieder eine andere Sache und - für mich - davon getrennt zu betrachten. Dieses sollte natürlich unabhängig vom Einkommen bezahlt werden.

Hier wieder nur der materielle Schaden:
Stellen wir uns mal vor, dass es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Beide Autos sind Schrott. Der Handwerker fuhr einen 10 Jahre alten VW Golf mit einem Restwert von 2000,-
Der Vorstandsvorsitzende hat es bei Autos richtig krachen lassen und fährt einen Superteuren Sportwagen der noch 200.000,- (wovon sich der Handwerker eher eine Immobilie kauft) wert ist.
Sind wir uns einig, dass der Verursacher (bzw. seine Versicherung) in beiden Fällen jeweils den Autowert zu ersetzen hat?
Falls ja: warum sollte dieser materielle Schaden anders zu bewerten sein als der andere? (natürlich hat die Familie nun andere Sorgen als ein Auto, es geht ja aber um die Frage was als materieller Schadensersatz angemessen ist).

Zitat
Ich stelle mir zudem die Frage, ob man ab einem bestimmten Einkommen pauschal Anrecht auf die Erhaltung dieses hohen Lebensstandards haben sollte. Ein gewisses Lebensrisiko hat man ja auch noch...

Ja, natürlich. Jeder hat ein Lebensrisiko. Manches geschieht einfach, z.B. Naturereignisse. Das ist dann einfach Pech. Soll man es aber auch als Pech ansehen wenn einem ein anderer diesen Lebensstandard - womöglich vorsätzlich - wegnimmt? Kein unglückliches zusammentreffen mehrerer Umstände, sondern die Tat eines einzelnen.

Ok, ich gebe zu: spätestens ab hier ist es schwierig nur die eine richtige Antwort zu finden.

Tinerfeño

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Re:
« Antwort #243 am: 04.04.2015, 18:31 Uhr »
Stellen wir uns mal vor, dass es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Beide Autos sind Schrott.

Bei dieser Sache ist es klar. Beim teureren Auto ist der teurere Schaden entstanden, also ist auch die zu zahlende Summe dort höher. Nur bei Einkommen finde ich das schwierig zu bemessen. Eine pauschale Summe auf viele Jahre im Voraus zu berechnen (was hätte der Handwerker/Manager/Bankangestellte verdient, wenn er noch 10, 20, 30 Jahre gelebt hätte), finde ich merkwürdig. Den betroffenen Familien als Überbrückung finanziell zu helfen, ist sicherlich richtig, aber ab einem gewissen Zeitpunkt finde ich dann auch Eigeninitiative seitens der Familie - wenn möglich - angemessen.
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motorradsilke

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Re: Re:
« Antwort #244 am: 04.04.2015, 20:45 Uhr »
Stellen wir uns mal vor, dass es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Beide Autos sind Schrott.

Bei dieser Sache ist es klar. Beim teureren Auto ist der teurere Schaden entstanden, also ist auch die zu zahlende Summe dort h�her. Nur bei Einkommen finde ich das schwierig zu bemessen. Eine pauschale Summe auf viele Jahre im Voraus zu berechnen (was h�tte der Handwerker/Manager/Bankangestellte verdient, wenn er noch 10, 20, 30 Jahre gelebt h�tte), finde ich merkw�rdig. Den betroffenen Familien als �berbr�ckung finanziell zu helfen, ist sicherlich richtig, aber ab einem gewissen Zeitpunkt finde ich dann auch Eigeninitiative seitens der Familie - wenn m�glich - angemessen.
Sorry, aber warum soll z.B. die überlebende Ehefrau ab einem gewissen Datum für sich selbst sorgen, wenn sie ohne den Schadenfall das nicht müsste?  Und die Kinder vielleicht nicht die Ausbildung bekommen, die sie mit noch lebendem Vater bekommen würden, weil die Mutter allein das nicht leisten kann?
Ich finde es durchaus gerecht, die Entschädigung nach dem derzeitigen Einkommen und der durchschnittlichen Lebenserwartung zu berechnen. Es ist zumindest der gerechteste mögliche Weg.
Beim Schmerzensgeld sieht das anders aus, da sollte durchaus Jeder das Gleiche bekommen.

Wimpi

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #245 am: 04.04.2015, 22:00 Uhr »
Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld hat sich am Lebensstandard des Person zu richten.  Das ist m.E. nichts verwerfliches.

Hoppla hopp, so schnell schießen die Preussen nicht und es ist schlicht falsch, dass sich auch Schmerzensgeld nach dem Lebensstandard richtet. Es gibt verschiedene Schmerzensgeldtabellen, in keine einzige fließt ein Lebensstandard ein. Macht ja auch keinen Sinn, Schmerz ist Schmerz und ein fehlendes Gliedmaß ist ein fehlendes Gliedmaß. Der verursachte Schaden hat mit dem Schmerzensgeld nichts zu tun und wird durch den Schadensersatz geregelt.

McC

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #246 am: 04.04.2015, 22:27 Uhr »
Auf jeden Fall werden die amerikanischen Angehörigen ein weitaus höheres Schmerzengeld erzielen, siehe auch Punitive Damages.

Zitat:
Punitive Damages werden grundsätzlich nur für außergewöhnlich grob schuldhaftes, vorsätzliches Verhalten zuerkannt, nicht dagegen bei bloßer Fahrlässigkeit.

Tinerfeño

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Re: Re:
« Antwort #247 am: 04.04.2015, 23:41 Uhr »
Sorry, aber warum soll z.B. die überlebende Ehefrau ab einem gewissen Datum für sich selbst sorgen, wenn sie ohne den Schadenfall das nicht müsste? 

Das ist dann einfach Pech -> Wie schon gesagt: Allgemeines Lebensrisiko.

Das "gewisse Datum" sollte natürlich nicht eine Woche nach dem Unglück liegen, aber spätestens nach 10 Jahren sehe ich (persönlich!) keinen Anspruch auf andauernden Ausgleich mehr.
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Wilder Löwe

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #248 am: 05.04.2015, 01:01 Uhr »
Auf jeden Fall werden die amerikanischen Angehörigen ein weitaus höheres Schmerzengeld erzielen, siehe auch Punitive Damages.

Zitat:
Punitive Damages werden grundsätzlich nur für außergewöhnlich grob schuldhaftes, vorsätzliches Verhalten zuerkannt, nicht dagegen bei bloßer Fahrlässigkeit.

LH ist in diesem Fall allerdings sicher schwer Vorsatz nachzuweisen, daher greift punitive damages hier wahrscheinlich nicht. Wenn der Co-Pilot alle medizinischen Untersuchungen bestanden hat und für flugtauglich erklärt wurde, ist nicht mal Fahrlässigkeit ein Szenario. Außerdem ist noch zu klären ob ein amerikanisches Gericht überhaupt zuständig ist.
Der Co-Pilot verfügte sicher über kein nennenswertes Vermögen, da ist nichts zu holen.
Viele Grüße
Katrin

McC

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #249 am: 05.04.2015, 07:23 Uhr »
LH ist in diesem Fall allerdings sicher schwer Vorsatz nachzuweisen, daher greift punitive damages hier wahrscheinlich nicht. Wenn der Co-Pilot alle medizinischen Untersuchungen bestanden hat und für flugtauglich erklärt wurde, ist nicht mal Fahrlässigkeit ein Szenario. Außerdem ist noch zu klären ob ein amerikanisches Gericht überhaupt zuständig ist.
Der Co-Pilot verfügte sicher über kein nennenswertes Vermögen, da ist nichts zu holen.

Ich glaube Du verkennst zwei Tatsachen. Der Co-Pilot war ein LH-Angestellter und dafür haftet das Unternehmen. Und natürlich ist ein amerikanisches Gericht für die getöteten amerikanischen Staatsbürger zuständig!

Wurzelsepp

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #250 am: 05.04.2015, 09:04 Uhr »
Und natürlich ist ein amerikanisches Gericht für die getöteten amerikanischen Staatsbürger zuständig!

Warum? Absturzort Frankreich, das Flugzeug als "Tatort" ist deutsches Hoheitsgebiet. Warum ist dann eine amerikanische Behörde zuständig?

Wenn ich auf einem Flug von New York nach Miami mit Delta Airlines bei einem Absturz ums Leben komme: ist dann ein deutsches Gericht zuständig?


McC

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #251 am: 05.04.2015, 09:32 Uhr »
War etwas unklar mit dem amerikanischen Gericht formuliert.... ändert aber nichts an der Tatsache das die amerikanischen Hinterbliebenen bei Klage ein zigfaches kassieren werden.


Zitat:
Trotz ihres gemeinsamen Schicksals könnten die Angehörigen der Opfer des Germanwings-Absturzes vollkommen unterschiedliche Geldbeträge als Entschädigung erhalten. Ausschlaggebend ist nach Aussagen von Anwälten vor allem ihre Staatsbürgerschaft und damit die Regelungen, die in ihrem jeweiligen Heimatland gelten. So dürfen die Hinterbliebenen von Opfern aus den Vereinigten Staaten im Klagefall mit Millionen rechnen, weil die Trauer und der Schmerz der Verwandten im amerikanischen Recht ein starkes Gewicht haben.... Voraussetzung ist, dass die Angehörigen klagen. Die Forderungen können in dem Land gestellt werden, in dem das Ticket gekauft worden war, dem Heimatland der Airline - also Deutschland -, beim einem Gericht im Zielland des Fluges oder im Herkunftsstaat des Passagiers.

http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/absturz-in-den-alpen/absturz-4u9525-entschaedigung-fuer-absturzopfer-koennte-sehr-unterschiedlich-ausfallen-13519820.html

Gast

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #252 am: 05.04.2015, 09:39 Uhr »
Lebt hier jeder seine Ängste aus!!! Oder warum schreibt man 17 Seiten voll,statt den Angehörigen sein Mitgefühl auszudrücken.

mrh400

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #253 am: 05.04.2015, 10:35 Uhr »
Ausschlaggebend ist nach Aussagen von Anwälten vor allem ihre Staatsbürgerschaft und damit die Regelungen, die in ihrem jeweiligen Heimatland gelten.
"Aussagen von Anwälten" sind i.d.R. von Geschäftsinteressen geprägt und sollten entsprechend vorsichtig gewertet werden.

Ich könnte mir vorstellen, daß in internationalen Luftfahrtabkommen auch Regelungen über Gerichtsstände getroffen sind - weiß ich aber nicht. Im übrigen ist es im internationalen Privatrecht höchst kompliziert, wo die Gerichtszuständigkeit liegt (deswegen schreibt man das bei Verträgen normalerweise rein). Afaik nehmen US-Gerichte bei Schadensfällen ihre Zuständigkeit allerdings immer dann an, wenn US-Staatsbürger betroffen sind - vgl. die Verfahren nach dem Unfall der Gletscherbahn in Kaprun, wo für die betroffenen US-Bürger vor Gerichten der USA entschieden wurde (und nur für die - die mit großem Aplomb von einem marktschreierischen Anwalt erhobenen Sammelklagen von nicht-US-Bürgern wurden von den US-Gerichten nicht zugelassen; seine Gebühren hat er wohl trotzdem kassiert).

Das ist aber eine US-Besonderheit und wird bei weitem nicht in allen Ländern so gehandhabt.

Oder warum schreibt man 17 Seiten voll,statt den Angehörigen sein Mitgefühl auszudrücken.
Das haben die meisten schon auf den ersten Seiten getan.
Gruß
mrh400

Pfaelzer64

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Re: Germanwings 4U9525
« Antwort #254 am: 05.04.2015, 10:40 Uhr »

Warum? Absturzort Frankreich, das Flugzeug als "Tatort" ist deutsches Hoheitsgebiet. Warum ist dann eine amerikanische Behörde zuständig?
...

Weil hier Art 33 Abs 2,3 und 4 des "Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
vom 28. Mai 1999
" zur Anwendung kommt. Dort lernt man auch etwas über die Rolle der Staatsangehörigkeit. Die Lektüre dieses sog. "Übereinkommens von Montreal" ist ein eindrucksvoller Beleg für die Qualität (u.a.) journalistischer Beiträge.




Übrigens: die deliktische Haftung nach §823 BGB wird für einen Arbeitgeber bzgl. eines Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB eingeschränkt.