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Autor Thema: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?  (Gelesen 17123 mal)

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TGW712

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #15 am: 24.05.2012, 14:36 Uhr »
wenns dann nicht hilft will ich auch als letzte Lösung nochmal auf euclaim und flightrigt hinweisen.
Die lassen sich wirklich viel Zeit und die Erfolgsquoten sind wohl auch eher schlecht. Kostet Dich aber keine halbe Stunde Zeit, das auszufüllen und danach hast keine Arbeit mehr mit und jemand anderes hat die Rennerei. Das Ganze kostet dann nur im Erfolgsfall einen Anteil.

salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #16 am: 24.05.2012, 14:41 Uhr »
Ok - danke! Werde ich im Hinterkopf behalten.
Ich kann immer nur noch den Kopf schütteln mit dieser Flugnummern-Sache.
Wenn ich hier im Geschäft einen Auftrag annehme und die Bezahlung erhalte, die Arbeit jedoch von einem Subunternehmer ausführen lasse (und der sein Schild raushängt) und es geht was schief, bin auch ich dem Kunden gegenüber in der Pflicht zur Nachbesserung oder Schadensersatz oder was auch immer. Ob ich mir das dann später beim Sub wieder hole oder nicht, ist mein Problem, nicht das des Kunden.
LG
Salial

JürgenH

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #17 am: 24.05.2012, 14:47 Uhr »
Kannst es versuchen. Bekommen wirst Du aber nix in diesem Fall, ausser einem Standardschreiben aus Textbausteinen.
Was soll denn bitte LH machen, wenn ein United Flug innerhlab der USA verspätet ist? Verantwortlich für den Flug ist die durchführende Gesellschaft und nicht der Ticketverkäufer! Wenn Du das Ticket nicht bei LH gebucht hättest, sondern bei Opodo, expedia oder Co, hättest dann auch von denen eine Entschädigung verlangt? Wegen Wetter?
Ich wusste ja, das Airlines fast allmächtig und die Ursache für vieles böses die Welt sind. Aber das sie nun auch schon das Wetter beeinflussen können war mir neu!
Egal. Probiers, besser evtl. Deine Urlaubskasse auf und werd Glücklich. Ist ja nach Fußball der neue Volkssport.

Sei Dir aber Gewiss, dass die Airlines sich das von uns allen(!) wieder holen werden.
Die nächsten Erhöhungen der Tarife kommen bestimmt.

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #18 am: 24.05.2012, 15:02 Uhr »
Was soll denn bitte LH machen, wenn ein United Flug innerhlab der USA verspätet ist?

Diese Leistung nicht anbieten und auch noch Geld dafür verlangen - wie wäre es damit? Wenn Du Dir einen Mietwagen leihst und der geht kaputt, dann wendest Du Dich doch wohl auch den den Verleiher und nicht an den Hersteller des Mietwagens.

Verantwortlich für den Flug ist die durchführende Gesellschaft und nicht der Ticketverkäufer!

Beides falsch. Verantwortlich ist per Definition der Vertragspartner und das ist Lufthansa. Lufthansa hat die Leistung verkauft, es spielt dabei keine Rolle, ob ein Vermittler (expedia) dazwischen sitzt oder Direktvertrieb stattfindet. Es ist ein Leistungsversprechen von Lufthansa, wofür sie im übrigen schon im vorhinein bezahlt wurden.

Wenn Du das Ticket nicht bei LH gebucht hättest, sondern bei Opodo, expedia oder Co, hättest dann auch von denen eine Entschädigung verlangt?

Ne, auch dann von Lufthansa, s.o. Lufthansa ist der Vertragspartner.

Ich wusste ja, das Airlines fast allmächtig und die Ursache für vieles böses die Welt sind. Aber das sie nun auch schon das Wetter beeinflussen können war mir neu!

Neu ist in jedem Fall, dass es am Wetter lag. Woher weißt Du, dass die Maschine schon vom Flughafen vorher wegen schlechten Wetters zu spät losgeflogen ist?

Egal. Probiers, besser evtl. Deine Urlaubskasse auf und werd Glücklich. Ist ja nach Fußball der neue Volkssport.

Einen solchen Sport (EU-Recht) halte ich für vollkommen legitim. Wenn es wirklich am Wetter lag, ist die Fluggesellschaft ja nicht schuld. Aber soweit sind wir noch nicht.

Sei Dir aber Gewiss, dass die Airlines sich das von uns allen(!) wieder holen werden.
Die nächsten Erhöhungen der Tarife kommen bestimmt.

Ganz genau - und dann werden die Gesellschaften, die besonders mit ihrer schlechten Logistik die Passagiere ärgern (merke: nur im Schuldfall müssen sie zahlen), nicht mehr wettbewerbsfähig sein. Das ist freie Marktwirtschaft und wer bei gleichem Preis die bessere Leistung bringt wird mehr Erfolg haben.

Dein Rechtsverständnis ist sehr eigenartig, aber es ist anscheinend Dein Sport, die Wahrnehmung der Rechte Dritter zu kritisieren, und so lange es Dich ja nicht selbst trifft, kann es Dir ja auch alles sche**egal sein. Das möchte ich mal sehen, wenn Du eine teure Reise gebucht hast und die Fluggesellschaft läßt Dich irgendwo stehen, ob Du dann in das gleiche Rohr tutest. Es ist immer einfacher, wenn es andere trifft.

salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #19 am: 24.05.2012, 15:05 Uhr »
Wer sagt denn, dass das Ganze wegen Wetter war? Kannst du mir das sagen?

Mach mal halblang mit deinen Aussagen. Ich buche grundsätzlich direkt bei der Airline und damit LH, meist wären andere Airlines auf der gleichen oder einer vergleichbaren Route günstiger. Und das ist nicht alle paar Jahre ein Urlaubsflug. Meine Kinder fliegen regelmässig ihren Vater besuchen. Bisher war ich mit LH sehr zufrieden, vorallem mit dem Handling wenn Probleme aufgetaucht sind.

Falls du mir unterstellen willst, einen Grund zu suchen um Geld zu machen - dann liegst du falsch. Mir wäre es deutlich lieber ich wäre nicht heute morgen um 2 Uhr von einem Anruf meines Sohnes aufgeweckt worden. Mit der Aussage, dass er in Dayton steht, ihm gesagt wurde den Anschluß in IAD schafft er nicht mehr, andere Möglichkeiten von  Dayton noch weiterzukommen gibt es nicht - und eine Umbuchung stellt sich auch kompliziert dar. Ob sie den Anschlußflug in DE mit umbuchen könnten, wissen sie auch nicht. Und der Herr Papa war auch schon weg (dafür kann LH nix - hebt aber die Stimmung dennoch nicht).
Noch lieber wäre es mir meinen Sohn bereits wie geplant am Flughafen in Empfang nehmen zu können.

Mach also mal halblang. Im Übrigen bin ich darauf gekommen, weil der Herr von LH heute nacht am Telefon mir ungefragt die e-mail Adresse vom "Kundendialog" gegeben hat, ich solle mich doch nachher mit allen Daten dorthin wenden. Weiter könne er mir leider i.M. nicht helfen.
 
Im Übrigen: Ich bin eine sehr loyale Mitarbeiterin in meinem Betrieb - aber so wie du verhalte ich mich dennoch nicht!

LG
Salial

BeateR

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #20 am: 24.05.2012, 15:09 Uhr »
Hallo,

also ich bin ja selten mit Jack Black einer Meinung, aber diesesmal unbedingt. Ich würde auf jeden Fall einen Brief schreiben und die Entschädigung, sowie die verauslagten Kosten anfordern. Und Du wirst sehen, Du bekommst Dein Recht.

Gruss Beate

freddykr

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #21 am: 24.05.2012, 15:45 Uhr »
Verantwortlich ist per Definition der Vertragspartner und das ist Lufthansa.
Und hier liegst Du falsch.
Die EU-Verordnung bezieht sich ausdrücklich auf die ausführende Fluggesellschaft, nicht auf den Vertragspartner.
Und hier lag die Ursache bei UA, dem ausführenden Unternehmen des Inlandsfluges.
Viele Grüße,
Danilo


Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #22 am: 24.05.2012, 15:56 Uhr »
Und hier liegst Du falsch.
Die EU-Verordnung bezieht sich ausdrücklich auf die ausführende Fluggesellschaft, nicht auf den Vertragspartner.

Die ausführende Fluggesellschaft im Sinne des Vertrages. Und nicht (wie Du implizierst), diejenigen, die (egal warum) den Flug ausführen. Wenn ich ein Flugticket von LH kaufe, dann ist LH als Vertragspartner für MICH die ausführende Fluggesellschaft.

Wenn dieser Flug jetzt (egal aus welchem Grund) nicht von LH, sondern meinetwegen von Singapure Airlines ausgeführt wird, dann ist und bleibt LH mein Vertragspartner. Ich habe doch gar keinen Vertrag mit Singapure Airlines. Die bräuchten mich ja nicht einmal mitzunehmen, die kennen mich gar nicht, die haben auch kein Geld von mir bekommen.

JürgenH

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #23 am: 24.05.2012, 16:44 Uhr »

Neu ist in jedem Fall, dass es am Wetter lag. Woher weißt Du, dass die Maschine schon vom Flughafen vorher wegen schlechten Wetters zu spät losgeflogen ist?

Das hat die TE im ersten Beitrag geschrieben, dass "angeblich" Wetter daran Schuld sei. Das "angeblich" lese ich als Unterstellung der Airline ggü. nicht die Wahrheit gesagt zu haben.
Wenn man sich aber mal das Aviation Wetter der letzten 36 Stunden ansieht (und sich auskennt), dann ist die Erklärung ´Wetter´ sehr plausibel!
Aber man will ja trotzdem nichts unversucht lassen an das Geld zu kommen!

Übrgens ich bin da immer entspannt. Da ich weiß, und nicht nur meine zu wissen, wie eine Airline organisiert ist und wie die Operation erfolgt, habe ich da mehr Verständnis. Pech gehabt, dumm gelaufen eben in so einem Fall. Kann passieren. Solange es für mich nicht den Weltuntergang bedeutet, wenn ich einen Tag später fliege ist mir das wurscht!
Den Sohn scheint es ja auch nicht sonderlich zu stören einen Tag früher oder später hier zu sein.

Aber der Thread zeigt eben, was mich an dem Ganzen massivst stört: Mit das erste, was kommt ist der Frage nach Entschädigung.

Die Urteile zu den Entschädigungen sind manchmal sowas von fern ab jeglicher Realität, dass man sich eigentlich nur an den Kopf langen kann. Zeigt aber, dass Gerichte diesbezüglich keine Ahnung haben vom Airlinebusiness.
Der gute Deutsche braucht eben das Gefühl ein Schnäppchen gemacht zu haben.

In diesem Sinne: Viel Glück beim Versuch. Bin weiterhin davon überzeugt, dass es nichts geben wird. Vielleicht eine kleine Aufmerksamkeit der LH, aber sicher kein Geld in der geforderten Höhe von 600 Euro.

tiswas01

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Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #25 am: 24.05.2012, 17:51 Uhr »
Das hat die TE im ersten Beitrag geschrieben, dass "angeblich" Wetter daran Schuld sei. Das "angeblich" lese ich als Unterstellung der Airline ggü. nicht die Wahrheit gesagt zu haben.

Ich gehe auch davon aus, dass das eine gängige Schutzbehauptung ist, denn ebenso wie Du es hier vorträgst, wird es immer vorgetragen, denn Airlines sind nicht schuld.

Wenn man sich aber mal das Aviation Wetter der letzten 36 Stunden ansieht (und sich auskennt), dann ist die Erklärung ´Wetter´ sehr plausibel!

Oh, die nächste neue Erkenntnis: Du weißt also als erster hier im Forum, WO die bereits am Start verspätete Maschine herkam. Oder sollte weltweit vor 36 Stunden schlechtes Wetter gewesen sein?

Aber man will ja trotzdem nichts unversucht lassen an das Geld zu kommen!

Was ja vollkommen legitim ist. Die Fluggesellschaft hat ihr Geld ja schon, also sollte sie doch bereits nicht unversucht lassen, den Transportvertrag zu erfüllen. Und eine Verschiebung um einen kompletten Tag ist sicherlich fern davon.

Da ich weiß, und nicht nur meine zu wissen, wie eine Airline organisiert ist und wie die Operation erfolgt, habe ich da mehr Verständnis. Pech gehabt, dumm gelaufen eben in so einem Fall. Kann passieren. Solange es für mich nicht den Weltuntergang bedeutet, wenn ich einen Tag später fliege ist mir das wurscht!

Das nimmt Dir kein Mensch ab. Wenn Du auf einer Reise zu einem wichtigen Termin bist und Dein Flug wird einfach um 24 Stunden verschoben, dann bist Du der allererste, der unterm Kronleuchter rotiert, genauso wie Du hier rotierst.

Aber der Thread zeigt eben, was mich an dem Ganzen massivst stört: Mit das erste, was kommt ist der Frage nach Entschädigung.

Weil Du die falsche Einstellung hast. Wieso sollen ausgerechnet Fluggesellschaften ungestraft ihre Verträge nicht einhalten dürfen?

Die Urteile zu den Entschädigungen sind manchmal sowas von fern ab jeglicher Realität, dass man sich eigentlich nur an den Kopf langen kann. Zeigt aber, dass Gerichte diesbezüglich keine Ahnung haben vom Airlinebusiness.

Da bin ich tatsächlich Deiner Meinung, allerdings wahrscheinlich genau anders herum, denn das von Danilo zitierte Urteile ist absolut durchgeknallt.

Der gute Deutsche braucht eben das Gefühl ein Schnäppchen gemacht zu haben.

Erstens ist das keine D-Verordnung, sondern EU-Recht, gilt also für alle Länder der EU (und nicht nur für D), und zweitens hat das mit Schnäppchen doch gar nichts zu tun. Es ist ein pauschalisierter Schadensersatz, der sicherlich für beide Seiten kalkulierbarer ist als ein an Tatsachen orientierter Schadenersatz. Wenn jeder den wirklch resultierenden Schaden geltend machen könnte, wären ggf. sogar verpasste Kreuzfahrten im Wert von 20.000,-€ zu zahlen. Denkbar ist da ja alles, von daher sind die bei Langstrecken geforderten 600€ eine Hausnummer; da wissen die Fluggesellschaften, wie weit sie zocken können. Es geht hier ja in der Verordnung nicht nur um Verspätung usw., auch Überbuchungen usw. sollen damit gedeckelt werden. Wenn jetzt gezockt wird, dann kennt man das Risiko, stelle Dir vor, jeder verprellte Passagier würde eigene Schadensersatzforderungen geltend machen können - das wäre doch sicherlich viel eher ein Fass ohne Boden.

Fliegen ist genauso wenig rechtsfreie Zone wie alle anderen Bereiche unseres täglichen Lebens. Auch dort werden ganz normale Verträge geschlossen und auch dort müssen die Parteien die Verträge tunlichst einhalten. Was ist daran so schwer zu verstehen?

playmaker11

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #26 am: 25.05.2012, 06:52 Uhr »
Wenn die Verspätung auf einer Non-EU-Airline außerhalb der EU eingetreten ist (Ursache hatte), zieht die EU-Verordnung einfach nicht mehr.

Das ist aber Deine Interpretation, der ich nicht folgen kann. Wenn ich beispielsweise einen Non-Stop Flug nach Chicago buche, der ebenso Non-Stop nach DUS zurückfliegt und ich in Chicago gar nicht erst an Board komme (meinetwegen wegen Überbuchung), dann haftet LH nach EU Recht (wenn ich den Flug dort gebucht habe), auch wenn es ein Codeshare Flug ist und von UA ausgeführt wird.

Im Urteil steht übrigens nichts dazu, dass das bei Codeshare Flügen so begründet ist. Und offensichtlich spielt auch der Anschluss eine wichtige Rolle im Urteil.
Ich kann das jetzt irgenwie leider nicht reinkopieren, aber lest doch einfach mal Art. 3 (insb. Abs 1) der VO, da ist doch klar geregelt, wann sie anzuwenden ist.
Hat Sohnemann also ein LH- Ticktet hat, gilt die VO auch (Art. 3 Abs 1b).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Zu dem Urteil:
Zitat
Der Flieger hob 17 Minuten verspätet ab, ist aber pünktlich in Mombasa gelandet.... Das Gericht schloss sich in seinem Urteil dieser Auffassung an, da der Flug von Frankfurt nach Mombasa nicht erheblich verspätet gewesen sei und der erheblich verspätete Flug von Mombasa nach Sansibar außerhalb der EU stattgefunden habe.
Hier berufen sich Gericht und Airline darauf, daß der Flieger im Ausland (wahrscheinlich noch No-EU- Airline) verspätet war und damit der Anwendungsbereich der EU-VO nicht mehr gegeben ist. Das kann man sicher auch anders auslegen wenn man ein Ticket bei einer EU-Airline gekauft hat, was die Beförderung von A über B nach C vorsieht.
Es gibt sogar auch ein Urteil (vom EUGH vom 19.11.2009) in dem es heißt, daß wer sein Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, kann ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück..

Was ich Dir aber gleich (aus eigener Erfahrung sagen) sagen kann, ist, daß die Ausreden der LH wirklich prima sind - oder sollte man sagen, daß man das Gefühl hat, der Schreiber wäre kurz vor dem Schwachsinn ?!! Mit Schreiben erreichst Du wohl nix. Entweder Du bist am Ende bereit zu klagen oder Du sparst es Dir gleich.
No retreat, no surrender !

salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #27 am: 25.05.2012, 08:58 Uhr »

Neu ist in jedem Fall, dass es am Wetter lag. Woher weißt Du, dass die Maschine schon vom Flughafen vorher wegen schlechten Wetters zu spät losgeflogen ist?

Das hat die TE im ersten Beitrag geschrieben, dass "angeblich" Wetter daran Schuld sei. Das "angeblich" lese ich als Unterstellung der Airline ggü. nicht die Wahrheit gesagt zu haben.  Welcher Ausdruck wäre dir denn lieber gewesen? Ich konnte es zu dem Zeitpunkt nicht überprüfen, also "angeblich".
Wenn man sich aber mal das Aviation Wetter der letzten 36 Stunden ansieht (und sich auskennt), dann ist die Erklärung ´Wetter´ sehr plausibel!
Aber man will ja trotzdem nichts unversucht lassen an das Geld zu kommen!Ich habe es mir angesehen, will mir nicht anmaßen mich mehr als laienhaft auszukennen - aber dennoch konnte ich erkennen, dass zum fraglichen Zeitpunkt nicht die gesamten Vereinigten Staaten unter massiver Wetterbeeinträchtigung litten....

Übrgens ich bin da immer entspannt. Da ich weiß, und nicht nur meine zu wissen, wie eine Airline organisiert ist und wie die Operation erfolgt, habe ich da mehr Verständnis. Pech gehabt, dumm gelaufen eben in so einem Fall. Kann passieren. Solange es für mich nicht den Weltuntergang bedeutet, wenn ich einen Tag später fliege ist mir das wurscht! Auch wenn du dadurch finanzielle Einbußen hast?
Den Sohn scheint es ja auch nicht sonderlich zu stören einen Tag früher oder später hier zu sein. Und das schließt du woraus???

Aber der Thread zeigt eben, was mich an dem Ganzen massivst stört: Mit das erste, was kommt ist der Frage nach Entschädigung. Nochmal für die etwas langsameren unter uns: der Hinweis kam von LH!!!

Die Urteile zu den Entschädigungen sind manchmal sowas von fern ab jeglicher Realität, dass man sich eigentlich nur an den Kopf langen kann. Zeigt aber, dass Gerichte diesbezüglich keine Ahnung haben vom Airlinebusiness.
Der gute Deutsche braucht eben das Gefühl ein Schnäppchen gemacht zu haben.

In diesem Sinne: Viel Glück beim Versuch. Bin weiterhin davon überzeugt, dass es nichts geben wird. Vielleicht eine kleine Aufmerksamkeit der LH, aber sicher kein Geld in der geforderten Höhe von 600 Euro.

Nachdem die Geschichte gestern noch weiter ging - würde jetzt hier aber zu weit führen das alles zu schildern, nur soviel: gestern in Washington angekommen und während der 6 Stunden Wartezeit wurde meinem Sohn gesagt, er sei nur "Stand-By" auf die UA-Maschine gebucht, seine Bitte, dann doch bitte auf die früher fliegende LH-Maschine gesetzt zu werden, wurde ohne weiteres Nachprüfen abgelehnt, mein  Anruf bei UA ergab lediglich folgendes Statement: er wurde bereits einmal umgebucht, mehr gibt es nicht (äh, war das irgendwie unsere Schuld??), der Anschlußflug in DE konnte auch nicht bestätigt werden (also, soll ich ihn in FRA abholen? Und wer kann mir sagen wann? Denn einen bestätigten Flug gibt es ja nicht...) - werde ich auf jeden Fall ein Schreiben aufsetzen - nicht wegen einer evtl. finanziellen Entschädigung. Was da insgesamt ablief, spottet jeder Beschreibung und hat mit "Customer service" absolut nichts zu tun.

Und ja, gebucht war alles in einem Ticket bei LH. Aber die waren plötzlich nicht mehr zuständig - denn durch die Verspätung hat United das Ticket neu auf sich ausgestellt und LH konnte da nichts mehr machen. Mit United haben wir aber ja keinen Vertrag und auch nichts an sie bezahlt (das wurde mir tel. von einem UA Rep. mehr oder weniger deutlich auch so gesagt!), also sollen wir anscheinend froh sein, dass sie überhaupt zu irgendetwas bereit sind.

LG
Salial




tiswas01

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #28 am: 25.05.2012, 09:27 Uhr »
@salial

Das ist eine interessante Sache.

Halte uns bitte auf dem Laufenden.

Danke

Detritus

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #29 am: 25.05.2012, 09:40 Uhr »

Ich kann das jetzt irgenwie leider nicht reinkopieren, aber lest doch einfach mal Art. 3 (insb. Abs 1) der VO, da ist doch klar geregelt, wann sie anzuwenden ist.
Hat Sohnemann also ein LH- Ticktet hat, gilt die VO auch (Art. 3 Abs 1b).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.


Artikel 3 - Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.


und weiter

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

So und jetzt kann man sich trefflich drüber streiten ob LH denn nun als auszuführendes Unternehmen anzusehen ist oder nicht. Da m.E. hier auf die tatsächliche Durchführung des Fluges und nicht auf die Buchung über eine Airline für einen Flug der von einer anderen Airline tatsächlich durchgeführt wird abgestellt wird wird LH sich hier wohl erstmal versuchen rauszuwinden.