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Autor Thema: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?  (Gelesen 17122 mal)

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salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #30 am: 25.05.2012, 10:00 Uhr »
Tja, wird wohl so sein.

Mittlerweile hat sich das Ganze aber zu einer solch haarsträubenden Geschichte entwickelt - eine eventuelle finanzielle Entschädigung ist echt zweitrangig, so kann aber doch mit Kunden nicht umgegangen werden.
Ich hab gestern 2,5 Stunden (klar, ein Großteil davon in Warteschlangen) mit LH und UA telefoniert - im Ergebnis absolut nichts.
Jetzt stellt euch mal vor, so etwas passiert jemandem Älteres der evtl. auch noch der englischen Sprache nicht, oder nur begrenzt, mächtig ist. Und kein Mobiltelefon dabei hat um jemanden zu erreichen, der vielleicht weiterhelfen kann. Der säße ja immer noch auf irgendeinem Flughafen. Ok - tut mein Sohn auch, trotz Englisch und Handy.....  :( Zur Erinnerung: sein ursprünglich gebuchter Flug ging vorgestern!!!

LG
Salial

BeateR

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #31 am: 25.05.2012, 12:32 Uhr »
Hallo Salial,

heisst das, dass Dein Sohn immer noch keinen Flug hat und immer noch auf Warteliste ist????

Also ich glaube, ich würde da durchs Telefon springen, das kann doch wohl nicht wahr sein.

Beate

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #32 am: 25.05.2012, 13:21 Uhr »
heisst das, dass Dein Sohn immer noch keinen Flug hat und immer noch auf Warteliste ist????

Offensichtlich.

Aber natürlich (wie JürgenH weiß) will Salial ja nur abzocken, ein Schnäppchen machen. Bestimmt ist seit zwei Tagen überall in den USA Dauerschlechtwetter, so dass kein Flug geht...

playmaker11

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #33 am: 25.05.2012, 13:29 Uhr »

Ich kann das jetzt irgenwie leider nicht reinkopieren, aber lest doch einfach mal Art. 3 (insb. Abs 1) der VO, da ist doch klar geregelt, wann sie anzuwenden ist.
Hat Sohnemann also ein LH- Ticktet hat, gilt die VO auch (Art. 3 Abs 1b).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.


Artikel 3 - Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.


und weiter

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

So und jetzt kann man sich trefflich drüber streiten ob LH denn nun als auszuführendes Unternehmen anzusehen ist oder nicht. Da m.E. hier auf die tatsächliche Durchführung des Fluges und nicht auf die Buchung über eine Airline für einen Flug der von einer anderen Airline tatsächlich durchgeführt wird abgestellt wird wird LH sich hier wohl erstmal versuchen rauszuwinden.
Klarer kann doch gar nicht geregelt sein, wer ausführend ist: derjenige mit dem ich den Beförderungsvertrag habe. Wer letztlich das Fluggerät und die Besatzung stellt ist vollkommen wurscht.

Zitat
Bin weiterhin davon überzeugt, dass es nichts geben wird. Vielleicht eine kleine Aufmerksamkeit der LH, aber sicher kein Geld in der geforderten Höhe von 600 Euro.
Da bin ich aber anderer Ansicht, nur wirst Du es einklagen müssen....
Das Prinzip läuft nämlich so, daß von 10 verspäteten Passagieren sich 4 gar nicht beschweren, weil sie ja Ersatz bekommen haben. 6 beschweren sich und werden mit langem Schriftwechsel hingehalten und 1-2 klagen am Ende und bekommen dann auch was. Statt 6000 EUR zahlt die Airline wohl unter 1800,- EUR. (die Zahlen sind natürlich willkürlich gesetzt, es geht nur ums Prinzip).
Hier kann die Airline noch froh sein, wenn man sie nicht in den USA verklagen kann, denn erzähl so eine Story mal einer Jury  :lol: :lol: :lol: :lol:
No retreat, no surrender !

djohannw

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #34 am: 25.05.2012, 13:55 Uhr »
Oh, die nächste neue Erkenntnis: Du weißt also als erster hier im Forum, WO die bereits am Start verspätete Maschine herkam. Oder sollte weltweit vor 36 Stunden schlechtes Wetter gewesen sein?

Die Maschine, welche gestern als UA3372 von DAY nach IAD fliegen sollte kam als UA3353 aus IAD nach DAY. Usache war dass die Maschine zum Gate zurückgekehrt ist nachdem sie nahezu pünktlich weggeschoben wurde (Return to Block), und erst nach knapp drei Stunden dann wieder auf die Reise ging. Zumindest interpretiere ich so die Auskünfte von www.ualcargo.com... Könnte also Wetter in IAD gewesen sein, ATC-restrictions oder ein technischer Defekt, die Aussage "Reason: Operations" zusammen mit RTBL lässt alle drei Varianten zu.javascript:void(0);

Zitat
Weil Du die falsche Einstellung hast. Wieso sollen ausgerechnet Fluggesellschaften ungestraft ihre Verträge nicht einhalten dürfen?

Dürfen sie natürlich nicht. Bloß greift in so einem Fall nicht die EU-Richtlinie 261/04, sondern normales Vertragsrecht. Und das sieht einen pauschale Schadensersatz, den diese Entschädigung darstellt, eben nicht vor. Zudem kommt es dann hier noch zu weiteren Rechtsnormen, die zu berücksichtigen sind, bspw. das Montrealer Abkommen, welche die Angelegenheit deutlich komplexer machen.

Ich fürchte daher, dass sich aus dieser Angelegenheit aus der EU-Richtlinie keine Ansprüche ableiten lassen werden, da diese schlicht nichtzutreffend ist, da sich der besagte Flug außerhalb ihres Gültigkeitsbereichs abgespielt hat. Ob dann aus dem Vertragsrecht ein Schadensersatzanspruch abzuleiten ist, vermag ich nicht zu beurteilen, würde aber auch hier zumindest erhebliche Schwierigkeiten sehen, diesen geltend zu machen...

Viele Grüße - Dirk

tiswas01

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #35 am: 25.05.2012, 14:28 Uhr »
heisst das, dass Dein Sohn immer noch keinen Flug hat und immer noch auf Warteliste ist????

Offensichtlich.

Aber natürlich (wie JürgenH weiß) will Salial ja nur abzocken, ein Schnäppchen machen. Bestimmt ist seit zwei Tagen überall in den USA Dauerschlechtwetter, so dass kein Flug geht...

@Jacky

Ist ja jetzt gut.

Auch durch ständiges Nachtreten wird die Rechtslage nicht klarer oder hat sich zwischenzeitlich jemand gemeldet, der diese Angelegenheit juristisch aufgearbeitet und die entsprechenden Entscheidungen - nachvollziehbar - dargelegt hat?

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #36 am: 25.05.2012, 16:14 Uhr »
Die Maschine, welche gestern als UA3372 von DAY nach IAD fliegen sollte kam als UA3353 aus IAD nach DAY.

Wenn ich Salial richtig interpretiere, geht es mittlerweile um die Maschine, dei VORGESTERN fliegen sollte.

Dürfen sie natürlich nicht. Bloß greift in so einem Fall nicht die EU-Richtlinie 261/04, sondern normales Vertragsrecht.

Nur weil es in einem (mittelmäßig ähnlichen) Fall ein seltsames Urteil eines einzelnen Amtsrichters gegeben hat, würde ich das pauschal nicht so einfach sehen. Ich kenne auch andere Urteile (u.a. das von playmaker11 ebenfalls zitierte).

Insbesondere wenn es stimmt sollte, was playmaker11 dazu schreibt:

Zitat
Klarer kann doch gar nicht geregelt sein, wer ausführend ist: derjenige mit dem ich den Beförderungsvertrag habe. Wer letztlich das Fluggerät und die Besatzung stellt ist vollkommen wurscht.

Das würde ich auch so sehen, anders kann es keinen Sinn haben, bei LH ein LH Ticket zu kaufen und mit Codeshare transportiert zu werden. Ich würde das (wie schon öfter vorgeschlagen) entweder selbst durchstreiten (mit einem guten und interessierten Anwalt - das spielt nämlich auch eine ganz erhebliche Rolle, ob man Erfolg hat oder nicht), oder, wenn man keinen Nerv auf den Streit hat, an so ein Portal geben. Die streiten das mit eigenem Ehrgeiz aus, weil sie eine erfolgsabhängige Beteilung bekommen (was Anwälten bei uns leider untersagt ist).

djohannw

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #37 am: 25.05.2012, 17:14 Uhr »
Die Maschine, welche gestern als UA3372 von DAY nach IAD fliegen sollte kam als UA3353 aus IAD nach DAY.

Wenn ich Salial richtig interpretiere, geht es mittlerweile um die Maschine, dei VORGESTERN fliegen sollte.

OK, am 23.5. lässt sich nur spekulieren. Die Maschine ist eine knappe Stunde zu spät off-Blocks gegangen und knapp zwei Stunden später als geplant angekommen - da ist vermutlich ein Ground-Delay Ursache, also tendentiell ATC oder Wetter. Das lässt sich aber aus den Daten nicht sicher erkennen, ich würde aber darauf tippen.

Zitat
Nur weil es in einem (mittelmäßig ähnlichen) Fall ein seltsames Urteil eines einzelnen Amtsrichters gegeben hat, würde ich das pauschal nicht so einfach sehen. Ich kenne auch andere Urteile (u.a. das von playmaker11 ebenfalls zitierte).

Naja, ich halte da mal folgendes gegen: EuGH, Urteil vom 10.7.2008, C-173/07, NJW 2008, 2697 - Emirates Airlines/Dieter Schenkel. Da steht:

Zitat
Der Rückflug von Manila nach Düsseldorf wurde annulliert und er flog erst 2 Tage später wieder nach Düsseldorf. Der Passagier machte wiederum einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der VO 261/2004 aufgrund der Flugannullierung gegen Emirates Airlines geltend. Hin- und Rückflug seien unselbständige Abschnitte ein und desselben Fluges. In diesem Sinne fiele er unter die Passagiere, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates einen Flug antreten, zumal er von Düsseldorf abgeflogen sei und Hin- und Rückreise gemeinsam gebucht hätte. Das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt legte die Frage, ob „ein Flug" i.S.d. VO 261/2004 die Flugreise vom Abflugsort zum Zielort und zurück jedenfalls dann vorliege, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden, zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass „ein Flug" nicht die Hin- und Rückreise umfasst, auch wenn diese gemeinsam gebucht worden seien und daher einem Flugreisenden auf einem Flug von einem Drittstaat in die EU mit einer außereuropäischen Fluglinie keine Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der VO 261/04 bei Flugannullierung zustehen. Wer also nicht bei einer Gemeinschaftsfluglinie einen Flug aus der EU und retour bucht, kann sich für den Rückflug in die EU nicht auf den Schutz der VO 261/04 berufen.

Da hier ein Flug unter United-Flugnummer in Frage ist (wenn ich den Thread richtig gelesen habe), sehe ich das so, dass auch hier nicht die Rechte aus der EU-Richtlinie abgeleitet werden dürfen.

Zitat
Klarer kann doch gar nicht geregelt sein, wer ausführend ist: derjenige mit dem ich den Beförderungsvertrag habe. Wer letztlich das Fluggerät und die Besatzung stellt ist vollkommen wurscht.

Aber nicht im Sinne der EU-Richtlinie. Die spricht ganz klar von der ausführenden Fluglinie, nicht vom Vertragspartner des Beförderungsvertrags. Der übrigens dank der genialen IATA-Regeln auch nicht zwingend die "maketing" Airline bei einem Codeshareflug sein muss. Ein schönes Beispiel hierfür sind die ganzen Expedia.fr Buchung der mittleren Vergangenheit mit AA-Wurm. Hier wurde ggf. ein UA-Flug durchgeführt von LH auf Dokumenten von AA verkauft. Damit ist der Vertragspartner American Airlines, weil die das Geld kassiert haben und durch die Ausstellung des Tickets dazu geworden sind. Trotzdem gilt dann auch beim Abflug aus den USA die EU-Richtlinie, weil diese sich nur auf die tatsächlich durchführende Fluggesellschaft bezieht.

Viele Grüße - Dirk

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #38 am: 25.05.2012, 18:05 Uhr »
Aber nicht im Sinne der EU-Richtlinie. Die spricht ganz klar von der ausführenden Fluglinie, nicht vom Vertragspartner des Beförderungsvertrags.

Aber der von playmaker11 zitierte Text definiert die "ausführende Luftlinie" als den Vertragspartner aus dem Beförderungsvertrag. Das widerspricht sich also nicht zwingend.

Letzendlich muss Salial wissen, was sie versucht und was nicht. Was wir im Forum jedenfalls exemplarisch lernen, die drei wichtigsten Regeln für den "kleinen Privatpassagier" (obwohl für mich nichts neues)

1) Niemals bei LH buchen (und schon gar nicht in die USA)
2) Niemals bei LH buchen (und schon gar nicht in die USA)
3) Niemals bei LH buchen (und schon gar nicht in die USA)

Da sollte man sich streng dran halten, ich bin noch nie zwei Tage irgendwo stehen gelassen worden und werde dann noch abgespeist mit der Dumpfinfo, ich solle das mit UA klären (mit denen ich keinen Vertrag habe, ebensowenig wie Salial, die entsprechend verzweifelt ist).

Es ist ja hier inzwischen aberwitzig: UA verspätet sich vor dem ersten Segment und entscheidet selbständig, den Passagier nicht mitzunehmen (mit welchem Recht??). Passagier verbleibt also gegen seinen Willen am Startflughafen. Jeder halbwegs vernünftige Mensch hätte das erste Segment selbstverständlich geflogen, um am Anschlussflughafen dann die Option zu erhalten, den nächst möglichen Flieger zu bekommen. Genau das ist nun nicht mehr möglich, die zweite willkürliche Umbuchung auf einen Flieger im zweiten Segment (erneut gegen den Willen des Passagiers) stellt sich als "Standby" heraus und kann (letztendlich) auch nicht wahrgenommen werden. Ein 6 Stunden vorher gehender LH Flug wird verweigert, mit der Argumentation, man habe bereits einmal umgebucht, zwei mal ginge nicht. Wäre also die erste (sinnlose und falsche) Umbuchung nicht vorgenommen worden, hätte der Passagier problemlos diesen 6 Stunden vorher gehenden Flug beanspruchen können.

Jetzt steht der Passagier irgendwo (Washington) und keine Fluggesellschaft scheint der Meinung zu sein, ihn mitnehmen zu müssen. Dabei hat er ein gültiges Ticket bei LH gekauft mit LH als Vertragspartner. Wieso LH glaubt, sie wären für die Einhaltung des Tickets nicht (mehr) zuständig, erschließt sich nur LH. Deswegen: siehe obige 3 Regeln.

TGW712

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #39 am: 25.05.2012, 19:57 Uhr »
Aber nicht im Sinne der EU-Richtlinie. Die spricht ganz klar von der ausführenden Fluglinie, nicht vom Vertragspartner des Beförderungsvertrags.

Aber der von playmaker11 zitierte Text definiert die "ausführende Luftlinie" als den Vertragspartner aus dem Beförderungsvertrag. Das widerspricht sich also nicht zwingend.

Das würde ich - und ich bin Rechtsanwalt - anders verstehen.

" "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;"

Im Rahmen eines Vertrages heißt nur, dass überhaupt ein Vertrag bestehen muss, aufgrund dessen der Flug durchgeführt wird. Da steht nicht "im Rahmen eines Vertrages zwischen DIESEM Unternehmen und dem Fluggast"... Da steht aber ausdrücklich: "einen Flug durchführt" - das tut LH hier definitiv nicht.

Ist nicht mein Fachgebiet, daher ist auch das nur eine persönliche Meinung aber man kann es eben auch anders definieren.

@Threaderstellerin: ich würde mich nach Ablehnung an die Presse wenden. Juristisch dürfte es schwierig werden aber durch Nachfrage eines der diversen TV-Verbrauchermagazine oder der Printmedien dürfte die Angelegenheit sich schnell wenden. Was da abläuft ist schlicht nen Witz.

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #40 am: 25.05.2012, 20:47 Uhr »
Das würde ich - und ich bin Rechtsanwalt - anders verstehen.

Kann ich absolut verstehen und genau da besteht (u.a.) das grundsätzliche Problem. Weil diese EU-Verordnung, deren Sinn eigentlich recht einfach zu verstehen ist, wie so oft so komisch ausformuliert ist, dass sie unbeholfenen Richtern, die nicht die Idee verstehen wollen, sondern auf Amtsdeutsch herumreiten und dabei das wichtigste Moment überhaupt, nämlich das Rechtsverständnis, tunlichst verdrängen und somit solche Urteile ermöglichen. Dann entstehen so kaputte Urteile wie im vorgenannten Fall.

Das kann in letzter Konsequenz nur bedeuten (und bei Häufung solcher Urteile kann man nur darauf hoffen), dass diese Verordnung überarbeitet wird und nicht solche unsinnigen Schlupflöcher zuläßt. Es kann und darf für den Endkunden doch rechtlich keinen Unterschied darstellen, ob der gebuchte Flug in der Praxis von der Airline der Wahl ausgeführt wird, oder ob es im Codesharing von einer anderen Gesellschaft ausgeführt wird, oder ob es hie und da einen Zwischenstopp gibt. Der Passagier will von A nach B und das pünktlich - und alles andere drum herum ist eine Logistik, die den Passagier nicht interessiert. Dass sich für den Passagier (anscheinend) die Rechtslage ändert, in Abhängigkeit davon, ob die Fluggesellschaft den Flug "höchstpersönlich" durchführt, oder im Codeshare von Dritten und ob ggf. Zwischenstationen eingeflochten werden, ist doch ganz offensichtlich hanebüchen. Wie krank muss man als Richter denken, wenn man solche Urteile fällt?

@Threaderstellerin: ich würde mich nach Ablehnung an die Presse wenden.

Ja, würde ich auch empfehlen. Was da abläuft, ist kein Witz mehr, sondern nur noch grausames Totalversagen. Als wäre ein Vulkan ausgebrochen - nur ist es kein Vulkan, es ist die Unfähigkeit von Lufthansa und deren Codeshare Partner United Airlines, resp. die fehlende Motivation. Was sich da abspielt, ist definitiv unglaublich. Ohne jegliche Not einen Passagier mittlerweile 48 Stunden zu vertrösten, statt ihn einfach nur nach Hause zu bringen, wofür er schon lange bezahlt hat.

Easy Going

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #41 am: 25.05.2012, 23:17 Uhr »
Letzendlich muss Salial wissen, was sie versucht und was nicht. Was wir im Forum jedenfalls exemplarisch lernen, die drei wichtigsten Regeln für den "kleinen Privatpassagier" (obwohl für mich nichts neues)

1) Niemals bei LH buchen (und schon gar nicht in die USA)
2) Niemals bei LH buchen (und schon gar nicht in die USA)
3) Niemals bei LH buchen (und schon gar nicht in die USA)

Nach dem man diesen Fall hier wieder gelesen hat könnte man sich zumindest eine Deiner 3 Regeln zu Herzen nehmen.  :wink:
Jedenfalls bei der "Kundenunterstützung" ist der Kunde nicht König sondern irgendwie was anderes .....

Ich würde mir jeweils schriftlich bestätigen lassen wer hier was alles nicht macht (Lufthansa & United) und damit zu einem Anwalt gehen (hoffentlich ist Rechtschutz vorhanden).
Dem Jungen in der Zwischenzeit ein neues Flugticket kaufen damit er endlich ans Ziel kommt.
Gruß Easy


You never gonna fly, if you're afraid to fall

Luxi

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #42 am: 25.05.2012, 23:52 Uhr »
Hmm also ich weiss nicht aber ich würde es probieren...ihr habt bei LH gebucht
Wir hatten letzten Sommer das Problem dass wir auch Codeshareflüge gebucht haben..Rückflug war MCO-PAR-LUX
Der Flug ab MCO war Stunden verspätet (Airfrance) und bei der Ankunft in PAR konnten wir dem Flieger nach LUX nur noch hinterherwinken..anstatt 13:30 hatten die uns dann auf 18:00 Uhr gebucht nach LUX..und beim Abflug war dann der Flieger überbucht..die haben uns dann mit einem Bus zurückgebracht und von Luxair erhielten wir 250 Euro Entschädigung pro Nase..ursprünglich war es ein Delta Flug...richtig klug wird man sowieso nicht draus aber probieren kostet nix.

Lieber Gruss Luxi

salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #43 am: 27.05.2012, 22:46 Uhr »
Hallo nochmals an alle!
Ein kurzes Update: mein Sohn ist seit Freitag endlich daheim. Er wurde am Donnerstag abend gnädigerweise noch mit einem UA Flug von Washington nach Deutschland geflogen (ihm wurde ein Bording Pass in die Hand gedrückt und das Gate genannt zu dem er sich begeben soll) - wie es dann in Frankfurt weitergeht, konnte ihm niemand sagen. Als er Freitag mittag dann in Frankfurt gelandet ist, ging er zum LH Transfer Desk und dort wurde er dann tatsächlich auf den nächstmöglichen Flug nach Nürnberg gebucht (und konnte auch mit!!!!).
Natürlich war ich dann erstmal froh, ihn wieder zu haben. Aber selbst 2 Tage später ist mein Ärger über das, was da abgelaufen ist, nicht verraucht - eher im Gegenteil, jetzt wo ich in Ruhe mit meinem Sohn nochmals über alles gesprochen habe (und nicht nur im Stenostil am Telefon), zeigt sich erst, wie chaotisch und einfach absolut untragbar das Ganze ablief. Ihm wurden z.B. in Dayton weder verschiedene Möglichkeiten zur Umbuchung genannt, noch wurde ihm irgendetwas im Sinne von Verpflegung oder gar Übernachtung angeboten. Ihm wurde lediglich gesagt, dass er am nächsten Morgen gegen 9 Uhr sich bitte wieder am Schalter melden sollte (und sein Vater war noch nicht zurück am Flughafen bzw. die UA-Angestellten wussten auch nicht, dass er wieder abgeholt wird). Warum hat man ihn dann nicht gleich mit der verspäteten Maschine nach IAD fliegen lassen? Dort war an dem Abend auch ein UA-Flieger nach FRA massiv verspätet gestartet (die Verspätung dieses Fliegers war lt. Flightstats zum fraglichen Zeitpunkt schon bekannt) - den hätte er auf jeden Fall noch erreicht. Und selbst wenn nicht, hätte es am nächsten Tag ab Washington deutlich früher zich Möglichkeiten gegeben ihn nach DE zu fliegen.

Fazit: Ich werde sicherlich Schreiben aufsetzen. Einmal an United - über deren Unfreundlichkeit und unprofessioneller Behandlung ich wirklich entsetzt bin. Diese Kälte und Arroganz am Telefon war unübertreffbar. Mein Sohn beschreibt das Verhalten der UA-Repräsentanten in USA an den Flughäfen ähnlich.

Ebenfalls werde ich an LH schreiben, für mich als Kunden ist es unverständlich, wie mein "Geschäftspartner" plötzlich nicht mehr für mich zuständig sein kann und ich dem ausgeliefert bin ohne jegliche Handhabe oder Unterstützung. Bei sämtlichen Telefonaten mit LH während der ganzen Sache hatte ich zwar schon das Gefühl, dass die Rep.s mir gerne geholfen hätten und dies nicht konnten - aber das hilft im Endeffekt halt auch nicht weiter.

Da kein Rechtschutz vorhanden ist, werde ich jetzt erstmal Schreiben aufsetzen und diese losschicken. Schon alleine mit der Hoffnung, dass jemand sich der Sache annimmt und sich evtl. Gedanken dazu macht.

Liebe Grüße
Salial

playmaker11

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #44 am: 29.05.2012, 12:45 Uhr »
Zitat
Da kein Rechtschutz vorhanden ist, werde ich jetzt erstmal Schreiben aufsetzen und diese losschicken
Hab ich auch gemacht. Was der Junbge von der LH zurückgeschrieben hat, spottet jeder Beschreibung. Ich hab, wie angekündigt gleich geklagt. Das finanzielle Risiko bei einem Streitwert von 600,- EUR ist m.E. gering und zudem dürfte Dein Sohn PKH bekommen.
No retreat, no surrender !