Gerichtsort sind doch sicher die USA? Dann vergesst mal die deutsche Rechtsprechung.
Da die Fluggastrechte europäisches Recht sind, gilt es für alle EU-Airlines und für Flüge von Nicht-EU Airlines aus der EU raus.
Der Anwendungsbereich der VO erstreckt sich zunächst auf Fluggäste, die auf dem Flughafen eines Mitgliedstaats (das den Bestimmungen der VO unterliegt) die Reise antritt.
Ich habe deinen Text nur überflogen, aber du schreibst ihr wurdet befördert, sprich ihr habt keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Ein solcher ist nur eröffnet sofern eine Nichtbeförderung vorliegt.
I.S.d. VO habt (hattet) ihr vielmehr einen Anspruch auf Betreuungsleistungen Art. 9 Fluggastrechtverordnung.
Ein Verweis aus Art. 6 I iii) auf Art. 8 I a) VO (der bei euch zutreffen würde) interpretiere ich als Rückzahlung der Flugscheinkosten unter der Bedingung, das der ursprüngliche Reiseplan für den Gast zwecklos geworden ist. (ggf. verpasster Geschäftstermin o.ä.)
Hier bin ich aber absolut kein Experte, dennoch bin ich fast sicher, das ihr keine Erstattung eurer Flugkosten oder Ausgleichszahlungen erhalten werdet ;/