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Autor Thema: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?  (Gelesen 9465 mal)

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wilma61

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #45 am: 17.07.2011, 11:02 Uhr »
Hi.

Verfallen lasse ich ja den "teuren" oneway LAS-LAX.

Aber ob die Argumentation "deutsches Recht" stimmt, wage ich zu bezweifeln, da die meisten "Wurmflüge"

ja auf .com Seiten gebucht werden.

Willi

Tinerfeño

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #46 am: 17.07.2011, 11:16 Uhr »
Mit dem Erwerb eines Tickets erwerbe ich das Recht auf einen Flug, in keinem Fall aber die Verpflichtung diesen auch anzutreten.

§293 BGB Annahmeverzug: Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

§304 BGB Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz für Mehraufwändungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.


Sorry, das musste jetzt sein -> vielleicht gibts ja einen Juristen, der da was zu sagen kann, inwieweit das hier relevant ist.
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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #47 am: 17.07.2011, 11:31 Uhr »
Also so funktioniert deutsches Recht nicht, Delta muss schon nachweisen, welcher Schaden direkt entstanden ist dadurch, dass der bezahlte Sitz leer geblieben ist.

Und selbst wenn der Platz leer bleibt, entsteht keine Schaden, im Gegenteil, die Fluggesellschaft spart Sprit und das Essen mit einem gefühlten Wert von ca 0,50 Cent.   :wink:
Und im Falle einer Überbuchung hat er sogar das Glück keine Entschädigungen zahlen zu müssen.

Jack Black

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #48 am: 17.07.2011, 13:24 Uhr »
Sorry, das musste jetzt sein

Ne, das ist wirklich langsam wirr. Kämst Du auf die gleiche Idee, wenn Du mit dem Zug von Hamburg nach München gebucht (und bezahlt) hast, aber dann in Köln schon aussteigst?

Lordadmiral

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #49 am: 17.07.2011, 13:50 Uhr »
Die Bahn käme ja auch nie auf die perverse Idee die Fahrt von Hamburg nach München billiger zu machen, als die Fahrt von Hamburg nach Köln. Mal eine Frage: Warum sind eigentlich die Hin- und Rückflüge teilweise billiger als die einfachen Flüge?
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neoprenfisch

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #50 am: 17.07.2011, 17:21 Uhr »
Mal eine Frage: Warum sind eigentlich die Hin- und Rückflüge teilweise billiger als die einfachen Flüge?

Weil man damit den Kunden an sich binden will. Er koennte ja sonst hergehen und den Rueckflug bei einer anderen Gesellschaft buchen. Air Berlin, Tuifly oder Condor machen das z.B. dass sie oneway Fluege fuer gescheite Preise anbieten.

Tinerfeño

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #51 am: 17.07.2011, 17:38 Uhr »
Sorry, das musste jetzt sein

Ne, das ist wirklich langsam wirr. Kämst Du auf die gleiche Idee, wenn Du mit dem Zug von Hamburg nach München gebucht (und bezahlt) hast, aber dann in Köln schon aussteigst?

Das ist ja nicht meine Idee, sondern die "Idee" steht im Gesetz.

Rein rechtlich wäre das bei der Bahn genauso, nur kann man da ja nicht nachvollziehen, wer die Leistung nicht annimmt, da die Tickets nicht namengebunden sind und ganz anders kontrolliert wird. Beim Fliegen ist es eben anders -> da haben die Fluggesellschaften deinen Namen und Adresse und könnten sich theoretisch auf das Recht berufen.

P.S.: Ich habe das mit dem No-show übrigens auch schon gemacht. Bei einem AA-Codesharing-Flug mit BA. Aber auch nur deshalb, weil ich meine Reise verlängern wollte und mein Ticket nicht umbuchbar war.
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Bunnii

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #52 am: 17.07.2011, 17:50 Uhr »
Ich dachte auch, dass die Airlines davon ausgehen, dass jemand nicht kommt. In der Regel ueberbuchen die ihre Flieger  daher doch immer. Wer also mal nicht mitfliegt, tut der Airline doch einen gefallen.

Ich bin auch mal eine Teilstrecke nicht geflogen. Anstatt MUC, bin ich schon in FRA raus. Kein Problem (Gepaeck war sogar schon eingecheckt und wurde dann noch kurzfristig "umgelabelt".

Dazu faellt mir auch ein, dasss ich mal eine Anzeige gesehen habe, die Passagiere bittet Bescheid zusagen, wenn man doch nicht erscheint. "Don't be a no show" oder so....

Jack Black

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #53 am: 17.07.2011, 18:26 Uhr »
Rein rechtlich wäre das bei der Bahn genauso, nur kann man da ja nicht nachvollziehen, wer die Leistung nicht annimmt, da die Tickets nicht namengebunden sind und ganz anders kontrolliert wird. Beim Fliegen ist es eben anders -> da haben die Fluggesellschaften deinen Namen und Adresse und könnten sich theoretisch auf das Recht berufen.

Erstens stimmt das nicht grundsätzlich, ich habe sehr wohl schon Bahntickets auf meinen Namen gehabt - und zweitens ändert "Anonymität" nichts an der Rechtslage. Verzug hin oder her - worin besteht Schaden, wenn ein bezahlter Sitzplatz frei bleibt?

Man musss ja doch ganz sicher keine juristische Ausbildung genossen haben, um einen Schaden angeben zu können. Wenn Dein Auto geklaut wird, fragst Du auch nicht den Rechtsanwalt, was die Karre wert war.

Tinerfeño

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #54 am: 17.07.2011, 18:48 Uhr »

Erstens stimmt das nicht grundsätzlich, ich habe sehr wohl schon Bahntickets auf meinen Namen gehabt


Ich wusste es  :lol:
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mrh400

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #55 am: 17.07.2011, 19:06 Uhr »
Hallo,
ich habe sehr wohl schon Bahntickets auf meinen Namen gehabt
ist das inzwischen nicht der Normalfall? Wenn ich die Dinger im Internet kaufe, muß ich mich ja dann auch immer mit meiner CC legitimieren, daß es auch mein Ticket ist (und nein, ich habe keine Bahncard oder sonstige personenbezogene Vergünstigungen).
Gruß
mrh400

Tinerfeño

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #56 am: 17.07.2011, 19:54 Uhr »
Hallo,
ich habe sehr wohl schon Bahntickets auf meinen Namen gehabt
ist das inzwischen nicht der Normalfall? Wenn ich die Dinger im Internet kaufe, muß ich mich ja dann auch immer mit meiner CC legitimieren, daß es auch mein Ticket ist (und nein, ich habe keine Bahncard oder sonstige personenbezogene Vergünstigungen).

Ist zwar jetzt OT, aber:

Solange man am Schalter/Automaten kauft, braucht man keinen Namen. Und bei Online-Tickets dient das wirklich nur dazu, dass man die nicht mehrfach kopiert und dann an alle möglichen Leute verteilt.

Trotzdem ist das kein Vergleich, denn wenn ich "Glück" habe, würde ich auf den Teilstrecken, die ich beim Bahnfahren verfallen lasse, gar nicht kontrolliert werden.

Oder ich führer die gesamte Fahrt mit dem Online-Ticket doch durch und werde nicht einmal kontrolliert... deswegen bin ich ja nicht gleich ein No-Show bei der Bahn, nur weil der Schaffner mich nicht im System hat ;-)
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Heiner

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #57 am: 17.07.2011, 20:20 Uhr »
Hi!

Ihr seid bei Flüge & Airlines, und dort bei nicht angetretende Flüge.
Nicht das wir löschen müssen :wink:

Gruß Heiner



Wat mutt, dat mutt

ratlady

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #58 am: 17.07.2011, 20:34 Uhr »
Ich dachte auch, dass die Airlines davon ausgehen, dass jemand nicht kommt. In der Regel ueberbuchen die ihre Flieger  daher doch immer. Wer also mal nicht mitfliegt, tut der Airline doch einen gefallen.

Sicher ueberbuchen die, aber halt auch nur zu einem bestimmten Prozentsatz... Ist aber auch egal, Fakt ist, es verstoesst gegen die AGB und ist damit so gesehen ein Vertragsbruch. Es gibt auch entsprechende Urteile dazu:

http://forum.airliners.de/index.php?showtopic=45072
http://www.vzbv.de/mediapics/fluggastrechte_verfahren_vzbv.pdf
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1322&spid=1288&op=135396

Der entscheidende Punkt ist allerdings tatsaechlich der Beweis - allerdings nicht des Schadens, sondern des Vorsatzes (Auszug aus dem letzten link):

Zitat
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will [...]

Von daher ist die Diskussion, ob nun ein Schaden entsteht oder nicht, voellig unwesentlich. Im uebrigen kommen diese Bestimmungen im Befoerderungsvertrag vermutlich auch nicht von ungefaehr...

http://www.nytimes.com/2002/09/01/travel/practical-traveler-when-one-way-costs-more.html?src=pm

Jack Black

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Re: AA - Rückflug nicht antreten? No-Show?
« Antwort #59 am: 17.07.2011, 21:13 Uhr »
Ich dachte auch, dass die Airlines davon ausgehen, dass jemand nicht kommt. In der Regel ueberbuchen die ihre Flieger  daher doch immer. Wer also mal nicht mitfliegt, tut der Airline doch einen gefallen.

Sicher ueberbuchen die, aber halt auch nur zu einem bestimmten Prozentsatz... Ist aber auch egal, Fakt ist, es verstoesst gegen die AGB und ist damit so gesehen ein Vertragsbruch. Es gibt auch entsprechende Urteile dazu:

http://forum.airliners.de/index.php?showtopic=45072
http://www.vzbv.de/mediapics/fluggastrechte_verfahren_vzbv.pdf
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1322&spid=1288&op=135396

Liest Du eigentlich auch die Artikel, die Du hier verlinkst? Diese Artikel (und mithin Du Dir selbst) schießen Dir voll ins eigene Bein - da geht es nämlich NICHT darum, dass die Airlines irgendeinen Anspruch bei No-Show haben, sondern es geht darum, ob die gängige Praxis, das Cross-Ticketing zu unterbinden, gegen Treu und Glauben verstößt und dass mithin die (noch) gängige Praxis, bei No-Show auch die Anschlussflüge zu canceln, rechtswidrig ist.

Und das geht laut BGH schon so weit, dass entsprechende Klauseln aus den AGB der Airlines unwirksam(!) sind, weil sie gegen Treu und Glauben verstoßen. Ich zitiere mal aus dem letzten Artikel, den Du verlinkt hast:

Überschrift:

Zitat
Klauseln zu „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ sind unwirksam


Und in keinem einzigen Urteil (es gibt noch nicht einmal eine entsprechende Klage) kommt ein Gericht zu der Erkenntnis, dass ein Passagier eine Nachzahlung zu leisten habe, wenn er den Rückflug nicht antritt.