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Autor Thema: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?  (Gelesen 17129 mal)

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playmaker11

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #60 am: 13.07.2012, 21:22 Uhr »
Der Flug HAJ - FRA  war verspätet (der aus dem Reisebericht). Wir waren um 12 Uhr (oder 11:50 Uhr) in FRA der Flieger nach DEN ging 12:05, also hat man uns bereits vorher umgebucht, wir bekamen noch im Flieger Bescheid. Der Flug rüber war weg und man hat uns ja auch nicht auf den nächsten Flug umgebucht, sondern auf irgendeinen (wo man noch billige Plätze frei hatte).
Der Unterschied ist a) daß wir bereits Bordkarten hatten, b) wir waren auch bereits eingecheckt und wir berufen uns nicht auf Verweigerung der Beförderung (vielleicht sollte ich das auch nochmal ziehen  :wink:) sondern darauf, daß es nicht darauf ankommen kann, daß nur ein Flugsegment verspätet war, sondern es auf die Ankunft am Zielort ankommt (eben wie es jetzt dem EuGH auch vorliegt). Es gibt da ein Urteil was ausdrücklich sagt, daß die VO nicht abschließend ist, sondern auszulegen ist. Und eben jene Regelung mit der Ankunft macht keinen Sinn, wenn ich immer nur auf den Abflug abstelle.
Daher ist das
Zitat
Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen,

–        dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen;"
eigentlich übrfällig !
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salial

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #62 am: 09.10.2012, 10:46 Uhr »
Mal eine kurze Zwischeninfo:
LH hat sich (außer der Eingangsbestätigung im Juni) noch nicht gemeldet.
Von UA (dorthin habe ich die gleiche Beschwerdemail in englisch geschickt) kam letzten Donnerstag eine mail mit einer Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten (es wird nicht weiter darauf eingegangen, gehe von einer automatischen Antwort aus) sowie einem Fluggutschein über USD 200,--, einzulösen auf UA -Flüge. Diesen werde ich an meinen Ex-Mann weiterleiten, sicherlich hat er in USA eher Verwendung dafür, und schließlich hatte er die meisten Unannehmlichkeiten damals.
Mal schauen, wann LH sich noch meldet.

LG
Salial

reh

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #63 am: 09.10.2012, 21:41 Uhr »
Unser Flug DEN-ORD (UA) war mehr als 3,5 Stunden verspätet, so dass wir ORD-DUS nicht mehr erwischen konnten.

Letztendlich wurden wir auf LH DEN-FRA mit FRA-DUS umgebucht.

Meine Beschwerde bei UA hat dann ebenfalls die Gutscheine je 150 $ ergeben.

Da wir damit nichts anfangen konnten, habe ich weiter insistiert. Letzendlich haben wir jeder 3500 Meilen auf unser MM-Konto bekommen. Zusätzlich hatten wir durch die Umbuchung auf den LH-Flug in Y noch etwas mehr als 5000 Meilen plus, so dass wir insgesamt jeder etwas mehr als 8500 Meilen bekommen haben.



playmaker11

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #65 am: 23.10.2012, 12:19 Uhr »
Ich denke, damit wäre meine Klage entscheidungsreif. Zumal sich die Tendenz auch schon vor 1-2 Wochen in entsprechenden Urteilen abgezeichnet hatte.
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Detritus

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #66 am: 24.10.2012, 12:12 Uhr »
Tja leider muss man die Fluggesellschaften wohl tatsächlich - trotz eindeutiger Rechtslage - vors Gericht zerren bevor die was zahlen.

Obwohl ja nun eindeutig ist das auch große Verspätungen zur Zahlung von Entschädigungen verpflichten versucht in meinem Fall die BA sich immer noch weiter rauszureden.
Angeblich läge der Urteilstext noch nicht vollständig vor und man können meine Ansprüche daher nicht abschließend prüfen. Was ein Bull****...

Habe denen jetzt noch mal die Fundstellen für den Urteilstext geschickt und eine Frist zur Zahlung der Entschädigung gesetzt. Sollten die nicht innerhalb der Frist reagieren gebe ich das halt an den Anwalt weiter und es muss auf die harte Tour geklärt werden. Kostet BA dann wahrscheinlich das doppelte bis dreifache - aber wenn sie es unbedingt so haben wollen.

motorradsilke

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #67 am: 24.10.2012, 12:30 Uhr »
Ich denke, das rechnet sich für die trotzdem.
Nur ein Bruchteil der Leute werden überhaupt etwas fordern, noch weniger werden klagen.

Ich hab auch ne Kollegin, die kam im Sommer durch die Schuld der Fluggesellschaft einen Tag später nach Hause. Als ich sie fragte, ob sie denn eine Entschädigung einfordern würde, war das für sie völlig abwegig. Sie wurde doch nach Hause gebracht, damit ist doch alles o.k.

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #68 am: 24.10.2012, 12:33 Uhr »
Kostet BA dann wahrscheinlich das doppelte bis dreifache - aber wenn sie es unbedingt so haben wollen.

Eben leider nicht, die Kosten sind ja gedeckelt durch die Gebührenordnung.

Google mal nach "Anwaltskostenrechner" und "Gerichtskostenrechner". Ich habe das mal exemplarisch für einen Streitwert von 1.200,-€ durchgezogen (2 Personen à 600,-€), die Gerichtskosten betragen dort 165,-€ plus Auslagen (das sind Portokosten usw.), also sagen wir pi mal Daumen 200,-€.

Der Anwalt bekommt dann ca. 270,-€.

Das alles unter der Annahme, dass es sowohl zu einem Gerichtstermin kommt, an dem der Anwalt antreten muss UND dass ein Endurteil gesprochen werden muss. Falls  ein Urteil ohne Gerichtstermin fällt, bekommt der Anwalt nur noch ca. 160,-€ und wenn statt eines Urteils eine Einigung erzielt wird, reduzieren sich die Gerichtskosten auch noch einmal (einen Wert habe ich aber nicht).

BA wird selbst keinen Anwalt beauftragen, die haben sowieso eine Rechtsabteilung, ob die Deine Briefe oder die Deines Anwalts bearbeiten, ist für die unrelevant (der "eh da"-Effekt - die Anwälte sind eh da).

D.h. also im ungünstigsten Fall kostet der Spaß BA grob gerundet 470,-€ - bei einem Streitwert von 1.200,-€ also ca. 40%. Das ist denen das Vergnügen offensichtlich wert, im Gegenzug werden nämlich die meisten diesen Weg nicht wählen, weil er nervig ist.

playmaker11

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #69 am: 24.10.2012, 13:56 Uhr »
JB hat recht.
Die LH selbst nimmt keinen RA. Deinen müssen zwar bezahlen, da aber meistens ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hält sich das auch in Grenzen.
Und, wie gesagt, von 10 Leuten schreiben 5 schon mal gar nicht. Von den 5 bekommen 5 eine abschlägige Antwort und davon klagt am Ende 1-2 und einer bekommt 150,- EUR. Das rechnet sich sicherlich.

Was ich allerdings nicht verstehe, man muß in solchen Sachen eben auch taktisch denken, ist, daß sich die LH (oder BA) auf den Prozeß an sich eingelassen hat. Denn ein Urteil ist allemal schlechter als ein Vergleich, bzw. eine Zahlung von der/ dem niemand anderer ein Präjudiz ableiten kann.
O.k., wenn ich selbst nicht so fachlich ausgebildet wäre, hätte ich bei der ersten Verfügung/ dem ersten Hinweis des AG auch sicherlich Muffe bekommen und ggf. auch einen Rückzieher gemacht.
Nur jetzt wird der Richter sicherlich einen solchen Hinweis nicht mehr rausgeben, so daß dies als ausgekaut angesehen werden darf.
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playmaker11

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #70 am: 24.10.2012, 13:57 Uhr »
Tja leider muss man die Fluggesellschaften wohl tatsächlich - trotz eindeutiger Rechtslage - vors Gericht zerren bevor die was zahlen.

Obwohl ja nun eindeutig ist das auch große Verspätungen zur Zahlung von Entschädigungen verpflichten versucht in meinem Fall die BA sich immer noch weiter rauszureden.
Angeblich läge der Urteilstext noch nicht vollständig vor und man können meine Ansprüche daher nicht abschließend prüfen. Was ein Bull****...

Habe denen jetzt noch mal die Fundstellen für den Urteilstext geschickt und eine Frist zur Zahlung der Entschädigung gesetzt. Sollten die nicht innerhalb der Frist reagieren gebe ich das halt an den Anwalt weiter und es muss auf die harte Tour geklärt werden. Kostet BA dann wahrscheinlich das doppelte bis dreifache - aber wenn sie es unbedingt so haben wollen.
Ich hatte gestern auf der Hompage des EuGH geschaut, da war der Urteilstext noch nicht veröffentlicht. Wo hast Du ihn gefunden ?
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mrh400

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Detritus

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #72 am: 24.10.2012, 17:05 Uhr »
Wenn man sich rein auf die Gerichts- und Anwaltskosten beschränkt ist das in der Tat nicht ganz so dramatisch - allerdings rechne ich den "eh da" Faktor durchaus mit ein. Schließlich müssen die Mitarbeiter vom Kundenservice und der Rechtsabteilung auch bezahlt werden - gab mal eine Untersuchung, dass ein Schreiben das Unternehmen im Schnitt irgendwas um die 80,- € kostet. Rechnet man jetzt die (Arbeits-)Zeit noch on top die sonst noch dafür aufgewendet werden muss ist in der Gesamtheit ein Kostenblock von 2.400,- € gar nicht mal so unrealistisch. Und das könnte sich die Fluglinie eben ersparen wenn Sie nach erfolgter Prüfung einem berechtigten Anspruch stattgibt anstatt so einen Zirkus zu veranstalten.

Und das es hier primär um ein Zahlenspiel geht: "Wie viele Fluggäste machen wirklich einen Anspruch geltend..." ist auch klar, aber auch hier ist eben nicht wirklich nachvollziehbar, warum man in einer Situation in denen die Rechtslage bzw. der Anspruch unstrittig ist es wirklich auf einen Prozess ankommen lässt. Wenn die Klage erstmal eingereicht ist brauchen die auch nicht mehr mit irgendwelchen Vergleichen zu kommen und wie playmaker es schon schrieb werden so für die Fluglinie unnötige Präzendenzfälle geschaffen die in Zukunft vielleicht sogar noch mehr Gäste dazu bringen ihre Ansprüche geltend zu machen.

Hier wäre es m.E. taktisch wesentlich klüger die berechtigte Summe dann einfach still und heimlich zu zahlen, insbesondere wenn der Fluggast sehr deutlich zu erkennen gibt, dass er einem etwaigen Rechtsstreit auch nicht aus dem Weg gehen würde. Aber nun gut - ist halt wie es ist, bin mal gespannt ob, wie und wann BA reagiert und auch wenn ich sonst kein Freund von Gerichtsverfahren bin - in diesem Fall würde ich es locker drauf ankommen lassen.

Jack Black

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #73 am: 24.10.2012, 18:01 Uhr »
Rechnet man jetzt die (Arbeits-)Zeit noch on top die sonst noch dafür aufgewendet

Diese Arbeitszeit ist ganz sicher schon in den 80 Euro inkludiert, so teures Papier gibt es gar nicht, dass das nur die für Auslagen fällig wird. Wo sollen die 80€ für ein simples Schreiben herkommen, wenn es NICHT die Arbeitszeit ist?

Insgesamt halte ich diese Rechnung für unrealistisch, weil es 30 (in Worten: dreißig!) Schreiben entspräche, die in der Sache gemacht würden. Realistisch sind ein bis zwei. im Höchstfall drei oder vier. Und wie gesagt: ob es ein Schreiben an Dich ist oder an Deinen Anwalt - das macht keinen Unterschied.

JürgenH

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Re: Greift hier die EG-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ?
« Antwort #74 am: 24.10.2012, 18:02 Uhr »
Die Rechtssprechung ist von dem eigentlichen Sinn der Ausgleichzahlung völlig abgekommen. Sinn und Zweck des Ganzen war ein mal die Airlines dafür zu bestrafen Flüge aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. zu geinge Auslastung) zu streichen.
Angekommen sind wir bei einer "steht mir aber zu"-Mentalität, die dazu führt, dass einige geradezu auf Verspätungen hoffen um das Geld abstauben zu können.

Vergessen wird dabei aber, dass sich die Airline das alles(!) wieder zurückholt. Man sieht es an den Preise der Flüge. Zahlen dürfen es wieder die, die geklagt haben und sich über vermeindliche 600 Euro freuen und meinen, der Airline eines ausgewischt und es ihnen gezeigt zu haben.
Der vermeindliche Triumpf über die Airline dauert dann exakt bis zum nächsten Flug.