Zunächst nochmal - auf diesem Wege - vielen Dank für das Aktenzeichen.
Ich habe mir das Urteil jetzt mal angeschaut, ganz aktuell ist es nicht, es stammt aus dem März 2005.
Zur "okay-Bestätigung":
Grundsätzlich ist demnach der Carrier verpflichtet den Flugpassagier mit "okay-Bestätigung" zu befördern (soweit ja auch das oben verwendete Zitat).
Es ist jedoch möglich, dass man als Passagier den fest erworbenen Beförderungsanspruch wieder zu verlieren, sollte die Rückbestätigung unmissverständlich und ausdrücklich vereinbart worden sein. Im verhandelten Fall war das unstreitig nicht der Fall.
Wie so eine unmissverständliche und ausdrückliche Vereinbarung jedoch genau auszusehen hat, darüber schweigt das Urteil.
Zum verhandelten Fall:
Im verhandelten Fall ging es darum, dass die Fluggesellschaft den Flug um 15 (!) Stunden vorverlegt hatte. Die Nichtbeförderung des Klägers zum gebuchten Termin allein stellte schon eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar. Es kam also hier gar nicht auf die Rückbestätigung an!
Demnach bin ich der Meinung passt dieses Urteil nicht umbedingt in eine Diskussion über Rückbestätigung ja oder nein. Hauptproblem ist nach wie vor die Frage, ob und wann eine Pflicht zur Rückbestätigung vertraglich vereinbart wurde (reicht die Belehrung auf dem Ticket?) - und dies könnte bei jedem Gericht unterschiedlich bewertet werden.
Zudem ist es sicherlich noch schwieriger, wenn die Airline keine Deutschland-Vertretung hat und demnach nicht hier verkalgt werden kann (vgl. Fluggastrechte-Thread im skultaim-Forum).[/b]